(1) Der Ersatz für die gemäß § 36 Abs. 2 lit. e fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen an die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beträgt pro angemeldeten Kind und Monat zwölf mal jährlich
a) für den Besuch des Kindergartens
1. für höchstens sechs Stunden täglich 119 Euro,
2. für mehr als sechs Stunden täglich 162 Euro oder
b) für den Besuch einer Kindertagesstätte
1. für höchstens sechs Stunden täglich 179 Euro,
2. für mehr als sechs Stunden täglich 272 Euro.
(1a) Ist ein Kind weniger als 20 Stunden pro Woche in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet, beträgt die Höhe des Elternbeitragsersatzes die Hälfte des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder lit. b Z 1.
(2) Bei Anmeldung eines Kindes in eine Gruppe nach dem 15. eines Monats oder bei Abmeldung eines Kindes aus der Gruppe vor dem 15. eines Monats reduziert sich der nach Abs. 1 berechnete Elternbeitragsersatz für diesen Monat um die Hälfte.
(3) Werden Kinder in den Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes gemäß § 10 Abs. 6 befristet in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen, wird ein Elternbeitragsersatz für die Dauer der Aufnahme an die aufnehmende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geleistet. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden