§ 3 § 3
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) In einen Kindergarten oder Hort, der kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Bildung und Betreuung möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einen Kindergarten oder Hort zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
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