(1) Ein Kind kann vor der Vollendung des ersten Lebensjahres in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn der erste Geburtstag innerhalb des der Aufnahme in die Kindertagesstätte folgenden Monats liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(2) Ein Kind kann vor der Vollendung des dritten Lebensjahres in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn der dritte Geburtstag innerhalb der der Aufnahme in den Kindergarten folgenden drei Monaten liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(3) Ein Kind kann nach jenem Kindergartenjahr, in dem es das dritte Lebensjahr vollendet hat, weiter in einer Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint und die räumlichen und personellen Ressourcen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gegeben sind und das Kind bereits bisher in dieser Kindertagesstätte betreut wurde.
(4) Ein Kind kann nach Erreichen der Schulpflicht für höchstens 20 Stunden pro Woche in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn das Kind gemäß § 6 Schulpflichtgesetz 1985 nicht schulreif ist und die Aufnahme in den Kindergarten aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.
(5) Eine pädagogische Sinnhaftigkeit nach Abs. 3 ist jedenfalls anzunehmen, wenn der dritte Geburtstag des Kindes zwar vor dem 1. September liegt, jedoch der im Mutter-Kind-Pass festgelegte Tag der Geburt nach dem 1. September errechnet wurde. In diesen Fällen ist bei der Antragstellung der Mutter-Kind-Pass vorzulegen.
(6) Die vorzeitige Aufnahme nach Abs. 1 oder 2 oder die Verlängerung des Besuches nach Abs. 3 oder 4 sind von der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Landesregierung anzuzeigen. Dabei ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Die Landesregierung hat die Aufnahme eines Kindes nach Abs. 1 bis 4 binnen vier Wochen zu untersagen, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vorliegt oder die jeweiligen Bedingungen nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorzeitige Aufnahme oder die Verlängerung des Besuches als genehmigt. Die Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Ablauf der Untersagungsfrist ist unzulässig.
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