(1) Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.
(2) Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Abs. 1 ist, dass
a) in der Gruppe des Kindergartens mindestens 13 Kinder oder einer Kindertagesstätte mindestens zehn Kinder betreut werden;
b) in der Gruppe des Förderkindergartens mindestens acht Kinder betreut werden;
c) der Kindergarten oder die Kindertagesstätte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Bewilligung betrieben wird;
d) der Kindergarten oder die Kindertagesstätte von allen Kindern – insbesondere ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis – unter den gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann; eine Berücksichtigung der arbeits- oder dienstrechtliche Beziehungen der Erziehungsberechtigten zur Trägerin des Kindergartens oder der Kindertagesstätte bei der Aufnahme eines Kindes ist zulässig;
e) die Trägerin kein Entgelt oder, ist die Trägerin eine Gemeinde, allenfalls keine Gebühren für den Besuch des Kindergartens oder der Kindertagesstätte für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere zusätzliches Personal, Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die Summe der für die Zusatzleistungen eingehobene Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
f) die Entlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten pädagogischen Personals während des gesamten Jahres
1. zumindest der durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Mindestentlohnung entspricht; die Landesregierung hat die Mindestentlohnung unter Berücksichtigung der im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) oder eines an seine Stelle tretenden Kollektivvertrages für die Sozialwirtschaft vorgesehenen Höhen unter Berücksichtigung der in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitszeit und der vergleichbaren Entlohnung nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz jährlich festzusetzen, oder
2. bei Anstellung durch eine Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder durch das Land die Entlohnung dem jeweiligen zur Anwendung kommenden Dienstrecht entspricht;
g) für die mittelbare pädagogische Tätigkeit
1. bei den im Kindergarten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest fünf Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung, bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung zumindest 2,5 Stunden pro Woche, oder
2. bei den in Kindertagesstätten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest 2,5 Stunden pro Woche
in die Arbeitszeit eingerechnet werden; die mittelbare pädagogische Tätigkeit umfasst jene Tätigkeiten, die zur umfassenden Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages notwendig sind, ohne dass sie im direkten Kontakt mit den Kindern ausgeübt werden;
h) die Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz obliegen, von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen mit einer oder zwei Gruppen zwei Stunden pro Woche, bei Einrichtungen mit drei bis fünf Gruppen fünf Stunden pro Woche oder bei Einrichtungen mit sechs oder mehr Gruppen zehn Stunden pro Woche freigestellt werden; bei Vertretung der Leiterin gebührt der Vertretung bei einer Vertretungszeit bis zu einem Monat das halbe Ausmaß der Freistellung, bei einer Vertretungszeit von mehr als einem Monat das gesamte Stundenausmaß der Freistellung;
i) die im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Elementarpädagoginnen oder Kleinkinderzieherinnen zur nachweislichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Ausmaß gemäß § 12 Abs. 1 während der Arbeitszeit ohne finanzielle Einbuße freigestellt werden;
j) die Gruppe eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. angebotene Öffnungszeiten von mindestens 25 Stunden pro Woche montags bis freitags sowie mindestens fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche,
2. tägliches Angebot eines Mittagessens, wenn die Gruppe länger als bis 13 Uhr oder mehr als sechs Stunden am Tag geöffnet hat, und
3. Bildungs- und Betreuungsangebot mindestens 42 Wochen pro Kindergartenjahr.
(2a) Verordnungen gemäß Abs. 2 lit. f Z 1 dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.
(3) Bei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß § 19a Abs. 2 wird die Förderung nur gewährt, wenn
a) die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind;
b) die private Trägerin die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 34ff der Bundesabgabenordnung erfüllt;
c) die private Trägerin eine Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 mit einer Gemeinde nachweisen kann oder eine finanzielle Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz bezogen wird;
d) in der Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 der Gemeinde das Recht auf Verfügung über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingeräumt wird, wenn die Höchstzahl an Kindern in einer Gruppe nicht erreicht wird.
(4) Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Abs. 2 lit. j sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.
(5) Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. e, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Abs. 2 lit. e zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Förderungen gemäß Abs. 1 werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.
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