§ 56 § 56
In Kraft seit 30. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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