(1) Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den in § 28 genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderkindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des § 28 die Erfordernisse des § 29. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.
(2) Der Leitungslehrgang hat zumindest ein Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Landesregierung darf durch Verordnung den Aufbau und die Inhalte des Leitungslehrganges näher ausführen, wobei im Lehrgang insbesondere folgende Bereiche zu thematisieren sind:
a) Kommunikation;
b) Konfliktmanagement;
c) Personalmanagement und Teamentwicklung;
d) Organisationsformen von Bildungseinrichtungen;
e) rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen;
f) Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit.
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