(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf die folgenden Zahlen nicht überschreiten:
a) in einem allgemeinen Kindergarten:
1. in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2026/27 24,
2. im Kindergartenjahr 2027/28 23,
3. im Kindergartenjahr 2028/29 22,
4. im Kindergartenjahr 2029/30 21,
5. ab dem Kindergartenjahr 2030/31 20;
b) in einem Förderkindergarten zehn;
c) in einer alterserweiterten Kindergruppe mit Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 20, wobei höchstens sieben Kinder, die zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgenommen werden dürfen;
d) in einer alterserweiterten Kindergruppe mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht, wobei davon höchstens neun Kinder schulpflichtig sein dürfen:
1. in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2026/27 24,
2. im Kindergartenjahr 2027/28 23,
3. im Kindergartenjahr 2028/29 22,
4. im Kindergartenjahr 2029/30 21,
5. ab dem Kindergartenjahr 2030/31 20;
e) in einem allgemeinen Hort 20;
f) in einem Förderhort zehn;
g) einer Kindertagesstätte 15.
(3) In Gruppen nach Abs. 2 lit. a, c, d oder e dürfen gemäß § 3 höchstens fünf Kinder mit Behinderung pro Gruppe aufgenommen werden, wobei ein Kind mit Behinderung doppelt zu zählen ist.
(4) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine geringfügige, höchstens jedoch zwei Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen höchstens ein Kind anwesend ist sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und
a) bei einer Gruppe einer Kindertagesstätte die Aufnahme des weiteren Kindes zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie frühestens zwei Monate vor Arbeitsbeginn des bisher betreuenden Erziehungsberechtigten, wenn eine Betreuung durch keinen anderen Erziehungsberechtigten möglich ist, oder aus vergleichbaren sozialen Gründen notwendig ist oder
b) bei anderen Gruppen nach Abs. 2 die Aufnahme des weiteren Kindes aufgrund der Situation der Erziehungsberechtigten, der konkreten Bedarfslage, der zeitlichen Befristung der Überschreitung der Kinderzahl oder aus ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Bei Inklusionsgruppen nach § 1 Abs. 2 lit. j ist eine Überschreitung der Kinderzahl unzulässig.
(5) Die Landesregierung darf auf Antrag einer Trägerin im Einzelfall eine Gruppengröße von 27 Kindern in einer Kindergartengruppe genehmigen, wenn aufgrund der Bedarfsplanung keine Steigerung der Kinderzahl in den nächsten Jahren zu erwarten ist und die Größe und Struktur der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine weitere Kindergartengruppe rechtfertigt. Die Genehmigung hat befristet für höchstens drei Jahre zu erfolgen. Abs. 3 ist in diesen Fällen anwendbar.
(6) Während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon gilt Abs. 2 oder 5 mit der Maßgabe, dass weitere Kinder befristet für die Dauer der Hauptferien oder eines Teiles davon in eine Gruppe aufgenommen werden dürfen, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder die Höchstzahl gemäß Abs. 2 oder 5 nicht überschreitet.
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