(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen
a) die Trägerin die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt;
b) die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder
c) die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder
d) Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder
e) die Aufsicht wiederholt behindert wird;
f) die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt.
(2) Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald
a) im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen;
b) im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden;
c) im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind;
d) im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird;
e) im Fall des Abs. 1 lit. f
1. die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder
2. ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist.
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