(1) Pädagoginnen an Horten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
d) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.
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