§ 30a § 30a Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen in Förderkindergärten und Inklusionsgruppen
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
K-KBBG
Gliederung
2. Teil Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
3. Abschnitt Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal
§ 30a § 30a Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen in Förderkindergärten und Inklusionsgruppen
In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.
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