§ 30a § 30aFachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen in Förderkindergärten und Inklusionsgruppen
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden