LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG§ 17

§ 17§ 17

In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date

Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.

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