§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 17 § 17 — K-KBBG
Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.