(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Pädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt, beispielsweise durch die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Förderung der Sprache der slowenischen Volksgruppe. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.
(1a) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben allen Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen.
(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. Sie haben ferner durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung der Kinder zu fördern und im Rahmen der Möglichkeiten der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenzen zu fördern. Allgemeine Kindergärten haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen. Förderkindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.
(3) Horte haben die Kinder zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Förderhorte haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.
(4) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Kinder aktiv in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und seine Würde, Freude und Neugierde zu achten und zu stärken.
(5) Alterserweiterte Kindergruppen haben je nach Altersstruktur der betreuten Kinder die Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 zu erfüllen.
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