JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0007 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2024

Abgesehen davon, dass sich nach § 11 Abs. 3 NO die Reihung für eine Notarstelle und damit der Zeitpunkt der Ernennung nicht ausschließlich nach der Dauer der praktischen Verwendung richtet, kann eine (an der Dauer der praktischen Verwendung orientierte) Reihung im Kandidatenverzeichnis nicht auf Dauer absolut feststehen: So sind neu eintretende Notariatskandidaten stets nach Maßgabe ihrer bereits im Sinne des § 6 Abs. 2 NO zurückgelegten oder nach § 6 Abs. 3 NO anzurechnenden Zeiten "einzureihen", und die Reihenfolge im Vergleich zu den übrigen Kandidaten kann sich etwa auch durch eine Unterbrechung der praktischen Verwendung verändern. Die strenge Fristenregelung des § 6 Abs. 4 NO kann daher nur die Klärung des Umfangs der anzurechnenden Zeiten bezwecken, die nach der Absicht des Gesetzgebers ungeachtet der genannten übrigen Einflüsse auf die Reihung möglichst frühzeitig erfolgen soll.

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