Neben den in § 8 Abs. 3 des Sozialleistungsgesetzes (SLG) angeführten öffentlichen Mitteln sind bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs folgende weitere öffentliche Mittel, die der Deckung eines Sonderbedarfes dienen, nicht zu berücksichtigen:
a) eine Zuwendung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung für pflegebedürftige Personen;
b) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung;
c) ein Zuschuss des Landes Vorarlberg zur häuslichen Betreuung und Pflege;
d) der monatliche Ausbildungsbeitrag nach § 3 Abs. 1 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes;
e) Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt, sofern es sich nicht um Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes handelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 12/2022, 66/2022, 4/2023
Rückverweise
SLV · Sozialleistungsverordnung – SLV
§ 8 §8*)Unterstützung in besonderen Lebenslagen – Allgemeines
…1) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen – ausgenommen von Hilfen nach § 13 Abs. 1 lit. d SLG – sind folgende eigene Mittel…
§ 7 §7*)Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
…1) Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei…