(1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Geburtsdatum Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 (Anm. 1) Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.
(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:
1. die Registrierungsnummer;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;
3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.
(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs. 3 Z 6) gegebenenfalls zu aktualisieren.
(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;
3. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
4. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
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Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 559,40 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 622,-- Euro)
Rückverweise
VoBeG · Volksbegehrengesetz 2018
§ 3 Einbringung der Anmeldung
…1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz…
§ 26 Inkrafttreten
… 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 5, §…
§ 4 Zulassung der Anmeldung
…1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§ 3 Abs. 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind…
§ 6 Entscheidung über den Einleitungsantrag
…den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage in…
Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge
Art. 6
… 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht: 1. Der in § 3 Abs. 3 Z 5 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 622,- Euro angehoben. Der in § 9 Abs. 2 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag…