Art. 3 Richteramtsanwärter
Art. 3 Richteramtsanwärter — RStDG
Art. 3 Richteramtsanwärter — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230439
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
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