(1) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 3 Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
…und Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtswärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 75c, 75e und Art. IV, BGBl. Nr. 305/1961)
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung…