§ 37 Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.
(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
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