Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 39 § 39
…b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 – im Folgenden: WiEReG – genannten Personen. (2) Diese Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt…
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