Ra 2015/07/0040 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist nicht unsachlich, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt ist (vgl. VfGH B 19. September 2014, E 1064/2014-4). Auch der VwGH teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss (vgl. E 18. November 2004, 2003/07/0124).