Es ist nicht unsachlich, wenn der Kreis der Antragsberechtigten einerseits auf die Genossenschaft selbst und andererseits auf jenen Eigentümer, dessen Grundstück ausgeschieden werden soll, beschränkt ist (vgl. VfGH B 19. September 2014, E 1064/2014-4). Auch der VwGH teilt die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedenken der Revisionswerber nicht, haben sie doch als Mitglieder auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft, der ihrerseits Antragsbefugnis zukommt, Einfluss (vgl. E 18. November 2004, 2003/07/0124).
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