JudikaturBVwG

L519 2236082-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. August 2025

Spruch

L519 2236082-3/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. 1256594308-224050440 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist irakischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde nach Asylantragstellung am 03.01.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022, W287 2236082-1/19E, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

I.2. Am 29.12.2022 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Der Antrag wurde vom BF nicht begründet, insbesondere gab er keine Gründe bekannt, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu beantragen.

I.3. Am 17.02.2023 wurde dem BF der Fremdenpass F1246961, gültig bis 07.08.2023, ausgefolgt. Zeitgleich wurde ihm ein Informationsblatt zur Beschaffung eines irakischen Reisedokumentes übermittelt.

I.4. Vom BF wurde am 09.03.2023 per E-Mail Beschwerde wegen der verkürzten Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses eingebracht. Inhaltlich wurde moniert, dass die Ausstellung eines nur sechs Monate gültigen Reisepasses einen normativen Abspruch darstelle. Der Begründungsmangel beruhe auf dem Umstand, dass für keine Partei ersichtlich sei, warum dem Antrag auf fünf Jahre Gültigkeit nicht gefolgt wurde. Weiter werde die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt. Das BVwG möge den ausgestellten Fremdenpass abändern, sodass dessen Gültigkeitsdauer den beantragten fünf Jahren entspricht, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückverweisen.

I.5. Mit Bescheid vom 27.03.2023 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die beantragte Gültigkeitsdauer von 5 Jahren gemäß § 88 Abs 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF derzeit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2023 verfügt. Weiter sei er im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises, eines Personalausweises und des abgelaufenen Reisepasses des Herkunftslandes. Der BF sei somit in der Lage, sich bei der irakischen Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in Frankfurt ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Aus diesem Grund wurde der Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer für ein halbes Jahr ausgestellt, damit sich der BF bei einer der angeführten Vertretungsbehörden einen irakischen Reisepass besorgen kann.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass der BF außer der Antragstellung keine Möglichkeit hatte, sich zum Sachverhalt zu äußern. Der BF wurde daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben, vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft oder berücksichtigt und es fehle daher an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei. Da dem BF die Information ausgehändigt wurde, dass er kein weiteres Mal einen Fremdenpass erhalten werde, verhalte sich dies widersprüchlich zum Neuerungsverbot. Wie die Behörde richtig ausführt, sei es zwar theoretisch möglich in Botschaften anderer Staaten ein Reisedokument zu beantragen, es werde jedoch nicht auf die konkrete Situation des BF eingegangen. So stelle es für den BF eine äußerst große psychische Belastung dar, sich an eine irakische Behörde zu wenden, die mit Retraumatisierung einhergehen kann. Zudem sei es ihm auch faktisch nicht möglich, da er über keine finanziellen Möglichkeiten verfüge, die Reise nach Berlin oder Frankfurt zu finanzieren. Es wurde bereits in der zuvor erhobenen Beschwerde vorgebracht, dass der BF Mindestsicherung beziehe und damit nur unter Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes Geldleistungen erbringen könne.

Es werde jedenfalls beantragt, den am 27.03.2023 ausgestellten Vorabentscheidungsbescheid zu beheben, den am 08.03.2023 ausgestellten Fremdenpass dahingehend abzuändern, sodass dessen Gültigkeitsdauer die beantragten fünf Jahre beträgt, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.7. Mit 12.06.2023 erging das Erkenntnis des BVwG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu L519 2236082-3 und wurde die Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr stattgegeben (Spruchpunkt II.).

I.8. Am 16.08.2023 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht eine außerordentlichen Revision. Die angefochtene Entscheidung wurde mit Erkenntnis des VwGH Ra 2023/21/0106-13 vom 23.05.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

I.9. Der BF reiste am 25.04.2024 mittels unterstützter freiwilliger Rückkehr in den Irak aus und ist seit dem 11.05.2024 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

I.10. Mit Eingabe vom 30.01.2025 legte die vom BF bevollmächtigte Rechtsvertretung die erteilte Vollmacht zurück.

I.11. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2025 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist Fremder, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF ist Staatsbürger des Irak, seine Identität steht fest.

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022, W287 2236082-1/19E, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Am 29.12.2022 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu beantragen.

Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2023 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis zum 18.10.2025 verlängert.

Am 25.04.2024 reiste der BF mittels unterstützter freiwilliger Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak aus. Der BF ist seit dem 11.05.2024 nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.

Am 31.07.2025 wurde dem BF vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich sowie seiner unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Irak am 25.04.2025 ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten.

Aus dem im Akt einliegenden aktuellen IZR-Auszug des BF geht hervor, dass ihm vom BFA am 31.07.2025 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

§ 88 FPG Ausstellung von Fremdenpässen

(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiter ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

Am 29.12.2022 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG).

Wie aus dem oben abgebildeten klaren Wortlaut des § 88 Abs. 2a FPG hervorgeht, ist Fremden aufgrund dieser Bestimmung nur dann ein Fremdenpass auszustellen, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der Behörde vom 31.07.2025 aberkannt, da er freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 mHa VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199).

Im Hinblick auf die Frage der konkret anzuwendenden Rechtslage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und nicht die der Antragstellung relevant (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040 mHa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; VwGH 16.04.1998, 98/05/0040; VwGH 04.09.2003, 2003/17/0124; VwGH 07.11.2012, 2012/18/0093; VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0004).

Gegenständlich erfüllt der BF die Antragsvorrausetzungen, nämlich jene, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet zukommt, offenkundig und unbestritten nicht.

Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter mehr, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im gegenständlichen Fall war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen.

Es konnte somit trotz des Erkenntnisses des VwGH vom 23.05.2024 Ra 2023/21/0106-13 aufgrund der Ausreise des BF in den Herkunftsstaat und der aktuellen Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und das Vorbringen insgesamt nicht geeignet war, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.