JudikaturBVwG

W170 2304074-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
19. Dezember 2024

Spruch

W170 2304074-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX wh., gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 28.11.2024, Zl. P1439825/24-HPA/2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG, 68 Abs. 2 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 30.08.2024 Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX , er sei seit 01.05.2024 Hauptmieter der Wohnung und trage EUR 695,-- Wohnkosten. Mit Bescheid vom 17.09.2024, Zl. P1439825/21-HPA/2025, wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe ab. Begründend führte die Behörde aus der Einberufungsbefehl sei ihm am 08.05.2019 erstmalig rechtswirksam zugestellt worden, sodass er die antragsgegenständliche Wohnung nicht zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung bewohnt habe. Der Bescheid wurde am 20.09.2024 zugestellt.

1.2. Am 17.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX . Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid des Heerespersonalamts vom 28.11.2024, Zl. P1439825/24-HPA/2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 28.11.2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

1.3. Im Antrag vom 17.11.2024 finden sich gegenüber jenem vom 30.08.2024 keine wesentlichen Änderungen, der Beschwerdeführer traf lediglich die zusätzliche Anmerkung sein Einberufungsbefehl sei abgeändert und nicht aufgeschoben worden, welches nicht sein Fehler gewesen sei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2024 sowie dem abweisenden Bescheid vom 17.09.2024.

2.2. Dass der Antrag vom 17.11.2024 keine wesentlichen Änderungen enthält ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Anträge, diese richten sich beide auf die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für dieselbe Wohnung und bringt der Beschwerdeführer jeweils vor diese seit 01.05.2024 für EUR 695,-- zu mieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte, konkret, ob die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist.

3.2. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011).

Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer eine Änderung der für die Zuerkennung der Wohnkosten maßgeblichen Umstände nicht vor und ist eine solche auch nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 30.08.2024 die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung von welcher er seit 01.05.2024 der Hauptmieter sei.

Mit Bescheid vom 17.09.2024 stellte die Behörde fest, dass sein Einberufungsbefehl am 08.05.2019 rechtswirksam zugestellt wurde und wies den Antrag ab, weil gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

Der nunmehr gegenständliche Antrag richtet sich ebenfalls auf die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für dieselbe Wohnung.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde vorbringt, dass als Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Einberufung der 04.11.2024 heranzuziehen sei, so kann dies keinen geänderten Sachverhalt begründen. Die Behörde hatte den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung bereits aufgrund des Antrags vom 30.08.2024 zu beurteilen.

Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig und war die Beschwerde deshalb abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Judikatur stützen.