IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom XXXX zeigte XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) als obsorgeberechtigte Mutter für den minderjährigen XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX , der Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 4. Schulstufe an.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX , der Erstbeschwerdeführerin am XXXX zugestellt, machte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c SchPflG dazu verpflichtet sei, gemeinsam mit der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht das Jahreszeugnis des vergangenen Schuljahres zu übermitteln und trug ihr auf, bis spätestens XXXX das Jahreszeugnis des Zweitbeschwerdeführers für das Schuljahr 2024/25 vorzulegen. Angeführt wurde, dass bei nicht fristgerechter Nachreichung des Jahreszeugnis des vergangenen Schuljahres das Anbringen zurückgewiesen werde.
3. Mit E-Mail vom XXXX teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie „sehr gerne ein Jahreszeugnis vorlegen“ würde, dafür sei es jedoch erforderlich, dass die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer eine Externistenprüfung ermögliche. Nur so könne sie nachweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer eine dem Schulunterricht gleichwertige Bildung erhalte.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der Erstbeschwerdeführerin am XXXX zugestellt, wurde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin mit E-Mail vom XXXX mitgeteilt habe, dass kein entsprechendes Jahreszeugnis vorgelegt werden könne. Es sei daher unstrittig, dass trotz erteilten Verbesserungsauftrags nicht alle gesetzlich normierten Unterlagen vorgelegt worden seien. Da kein Jahreszeugnis des Schuljahres 2024/25 vorliege, sei die Anzeige als unzulässig zurückzuweisen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass Schüler im häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG zur Ablegung einer Externistenprüfung verpflichtet seien, wobei die Behörde diese ermöglichen müsse. Die Behörde habe ihr Vorbringen zur Externistenprüfung nicht berücksichtigt, obwohl sie die Externistenprüfung explizit beantragt habe. Daher sei die Zurückweisung sachlich nicht haltbar.
6. Mit Schreiben vom XXXX , hg. eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt vor.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die Erstbeschwerdeführerin ist die obsorgeberechtigte Mutter des am XXXX geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
Der Anzeige der Erstbeschwerdeführerin zur Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht vom XXXX lag kein Jahreszeugnis des Schuljahres 2024/25 bei. Die belangte Behörde trug der Erstbeschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom XXXX auf, das Jahreszeugnis nachzureichen. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Nachreichung des Jahreszeugnis des vergangenen Schuljahres das Anbringen der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen wird. Die Erstbeschwerdeführerin legte bis dato, weder der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht, das entsprechende Zeugnis vor.
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde, dass dem Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Externistenprüfung gewährt werde und ersuchte darüber hinaus mit E-Mail vom XXXX an die belangte Behörde um Auskunft, wo und in welcher Form der Zweitbeschwerdeführer im kommenden Schuljahr eine Externistenprüfung ablegen könne.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage
Das Schulpflichtgesetz (SchPflG) normiert in § 1 Abs. 1 eine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Diese beginnt nach § 2 mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 neun Jahre. Nach § 5 Abs. 1 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
§ 11 Abs. 3 SchPflG normiert, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen haben. Die Anzeige hat nach Ziffer 1 jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und nach Ziffer 2 jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e).
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 und 2 genannten Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Nach § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung (ExtPruefVO) hat der Prüfungskandidat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
Gemäß § 2 Abs. 5 ExtPruefVO hat der Vorsitzende der Prüfungskommission über das Ansuchen zu entscheiden.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur:
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.)
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.
Voranzustellen ist dabei, dass es sich bei dem unmündigen Zweitbeschwerdeführer unstrittig um ein schulpflichtiges Kind im Sinne des SchPflG handelt.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar am XXXX und somit innerhalb der Frist des §11 Abs. 3 Z 1 SchPflG eine Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht betreffend den Zweitbeschwerdeführer bei der belangten Behörde ein, legte jedoch nicht das nach § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c leg.cit. erforderliche Jahreszeugnis bei, weshalb die Anzeige mangelhaft war.
Demgemäß forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom XXXX zur Verbesserung dieses Mangels bis zum XXXX auf und wies unter einem darauf hin, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde.
Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte daraufhin lediglich eine E-Mail, in der sie sinngemäß mitteilte, dass der Zweitbeschwerdeführer kein Jahreszeugnis besitze, da er noch nicht zu einer Externistenprüfung angetreten sei. Die Anzeige ist in Ermangelung eines Jahreszeugnisses des Schuljahres 2024/25 unvollständig und daher mangelhaft.
Da die Erstbeschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag somit nicht nachkam, erließ die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid.
3.3.1. Der Vollständigkeit halber wird weiters folgendes angeführt: Sofern die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom XXXX moniert, dass die Zurückweisung nicht haltbar sei, da die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Externistenprüfung gewährt hat, obwohl gerade diese Prüfung mit E-Mail vom XXXX beantragt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 ExtPruefVO der Prüfungskandidat (vertreten durch seine Erziehungsberechtigten) das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule einzubringen hat, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat. Weiters ist eine Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres abzulegen.
Dass der Zweitbeschwerdeführer bisher keine Externistenprüfung abgelegt hat, die einen positiven Abschluss des Schuljahres 2024/25 nachweist, ist daher der Sphäre der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen, da sie als erziehungsberechtigte Mutter des Zweitbeschwerdeführers ein Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung, nach den Maßgaben des § 2 Abs. 1 ExtPruefVO, an die Schule hätte stellen müssen, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat und nicht an die belangte Behörde. Über das Ansuchen nach § 2 Abs. 1 ExtPruefVO hat gemäß § 2 Abs. 5 ExtPruefVO der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden und nicht die belangte Behörde. Schließlich ist die Ablegung einer Externistenprüfung nur von 1. Juni bis zu Ende des Unterrichtsjahres möglich, womit die von der Erstbeschwerdeführerin am XXXX beantragte Ablegung der Prüfung für das Schuljahr 2024/25 ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Auch ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Rückverweise