JudikaturBVwG

W277 2317851-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Spruch

W277 2317851-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) als obsorgeberechtigte Mutter für den minderjährigen XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX , der Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die dritte Schulstufe im Schuljahr 2025/26 an.

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX der Erstbeschwerdeführerin, elektronisch am selben Tag hinterlegt, wurde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt II.), die Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin festgestellt, im Schuljahr 2025/26 für die Erfüllung der Schulpflicht ihres schulpflichtigen Kindes zu sorgen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frist zur Einbringung der gegenständlichen Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG bereits am XXXX abgelaufen sei, weshalb die am 09.07.2025 eingebrachte Anzeige verspätet gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass sie die erforderlichen Dokumente am XXXX vorbereitet habe, am 3. Juli jedoch ihr Laptop „kaputt geworden“ sei und sie erst am XXXX die Anzeige verschickt habe. Leider habe sie „kein Glück gehabt“. Sie frage sich, welche Lösungen es zum Wohle ihres Kindes gebe. Sie bitte um Verständnis und um eine nochmalige Möglichkeit, den häuslichen Unterricht weiterführen zu dürfen.

4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am Folgetag, die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem bezugnehmenden Verfahrensakt vor und nahm zur Beschwerde Stellung, dass ein Absehen von der vorgeschriebenen Frist zum Einlangen der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gesetzlich nicht möglich sei, weshalb die Anzeige als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Frist zu Einbringung einer Anzeige nach §11 Abs. 3 Z 1 SchPflG bereits am XXXX ablief und somit die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 betreffend XXXX nicht rechtzeitig einbracht wurde. Ihr wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu Stellung zu nehmen.

5.1. Innerhalb der vorgegeben Frist ist wurde hierzu nicht Stellung genommen.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:

1. Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers, welcher im Schuljahr 2024/25, welches in XXXX endete, die zweite Schulstufe bestand.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX XXXX der belangten Behörde eine Anzeige zur Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die dritte Schulstufe im Schuljahr 2025/26 ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Schulpflichtgesetz (SchPflG) normiert in § 1 Abs. 1 eine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Diese beginnt nach § 2 mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 neun Jahre. Nach § 5 Abs. 1 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

§ 11 Abs. 3 SchPflG normiert, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen haben. Die Anzeige hat nach Ziffer 1 jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und nach Ziffer 2 jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e).

3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und zur Literatur:

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 18.05.2022, Ra 2022/10/0044 zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184, mit Verweis auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A).

Eine verspätete Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht ist zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin am häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Voranzustellen ist dabei, dass es sich beim unmündigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin unstrittig um ein schulpflichtiges Kind im Sinne des SchPflG handelt.

Nach § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG hat die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Da das Schuljahr 2024/25 in XXXX endete, war der XXXX der letzte Tag der Frist zum Einlangen der Anzeige. Die Erstbeschwerdeführerin brachte die verfahrensgegenständliche Anzeige aber erst am XXXX und somit verspätet ein, weshalb die belangte Behörde mit Zurückweisung der Anzeige vorzugehen hatte.

Nachdem die Anzeige des häuslichen Unterrichts zu Recht zurückgewiesen wurde, hat der Sohn der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 5 SchPflG seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Auch ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.