JudikaturBVwG

W293 2314051-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. August 2025

Spruch

W293 2314051-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 24.04.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit einer vorgebrachten Befangenheit zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.04.2025 die bescheidmäßige Feststellung der Befangenheit seines Dienstvorgesetzten, XXXX , iSd § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 AVG. Dieser habe Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet sowie den Bescheid, mit welchem er vom Dienst enthoben worden sei, erlassen. Der Dienstvorgesetzte bearbeite als Sachbearbeiter Vorwürfe, die auch gegen ihn selbst gerichtet seien, und belaste damit die vorangegangenen disziplinären Maßnahmen mit Rechtswidrigkeit. Sämtliche Disziplinaranzeigen, welche von seinem Vorgesetzen als Sachbearbeiter erledigt worden wären, seien als Vergeltungsmaßnahmen zu den vorangegangenen Eingaben des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Die Disziplinaranzeigen seien eine „parteiische Handlung durch unsachliche psychologische Motive aufgrund der Befangenheit“ des Vorgesetzten. Sodann führte der Beschwerdeführer einzelne Passagen in den genannten Disziplinaranzeigen an und erläuterte, inwiefern daraus jeweils die Befangenheit des Dienstvorgesetzten ableitbar sei.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer befangen iSd § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 AVG sei, gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es gäbe gegenständlich keine gesetzliche Grundlage, welche eine Zulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache begründe. Es würde sowohl im Beschwerdefahren gegen die vorläufige Dienstenthebung als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Dienstenthebung die Möglichkeit bestehen, die Befangenheit des Vorgesetzten überprüfen zu lassen. Im Beschwerdefahren gegen die vorläufige Dienstenthebung sei auch bereits die Befangenheit des Vorgesetzten vorgebracht worden. Ein Feststellungsbescheid sei als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig.

3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, bei der gegenständlich begehrten Feststellung der Befangenheit handle es sich um keine disziplinarrechtliche bzw. dienststrafrechtliche Angelegenheit, weshalb das DVG anzuwenden und die Dienstbehörde zuständig sei. Der Beschwerdeführer strebe keine Feststellung durch die Disziplinarbehörde bzw. keine Überprüfung im Rahmen eines Dienstenthebungsverfahren an. Die fehlende Unparteilichkeit seines Dienstvorgesetzten solle durch die belangte Behörde als seine Dienstbehörde festgestellt werden, um dadurch zu einem ihm gegenüber unvoreingenommenen Dienstvorgesetzten zu gelangen. Der Beschwerdeführer suche Schutz in dienstrechtlichen und nicht disziplinarrechtlichen Belangen. Die Befangenheit des Dienstvorgesetzten bilde nicht den Verfahrensgegenstand des disziplinarrechtlichen Verfahrens. Der begehrte Feststellungsbescheid sei für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, weil die bescheidmäßige Absprache über die Befangenheit des Vorgesetzten auf keine andere Weise erwirkt werden könne. Sein Feststellungsinteresse seien die dienstlichen Probleme. Der Vorgesetzte nutze seine Stellung aus, um ihm Schaden zuzufügen und ihn aus den Dienstbetrieb zu drängen.

4. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 02.06.2025, einlangend am 10.06.2025, zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier im Dienstgrad eines XXXX des österreichischen Bundesheers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Der Dienst- und Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers, XXXX , erstattete am XXXX 2024 und am XXXX 2025 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bundesdisziplinarbehörde.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX 2025 wurde gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen und an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet. Sachbearbeiter dieses Bescheides war der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers, XXXX . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. XXXX geführt wird. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde u.a. die Befangenheit seines Dienstvorgesetzten, XXXX , vor.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.04.2025 die nunmehr verfahrensgegenständliche Feststellung der Befangenheit seines Dienstvorgesetzten, XXXX . Inhaltlich beruft er sich auf von diesem erstattete Disziplinaranzeigen. Die Befangenheit begründet der Beschwerdeführer damit, dass der Dienstvorgesetzte selbst zu der Gruppe der Bediensteten gehört, gegen die sich die Eingaben des Beschwerdeführers richten würden, weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers eine offensichtliche Befangenheit seines Dienstvorgesetzten gegeben sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützten sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2025, den Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2025 und die gegenständliche Beschwerde vom 15.05.2025.

Die Feststellung, dass der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers zwei Disziplinaranzeigen gegen diesen erstattete, war der im Akt einliegenden Disziplinaranzeige vom XXXX 2024, Zl. XXXX , und vom XXXX 2025, Zl. XXXX zu entnehmen, weiters dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Feststellungsantrag und seiner Bescheidbeschwerde.

Die Feststellung zur vorläufigen Dienstenthebung des Beschwerdeführers war dem im Akt einliegenden Bescheid vom XXXX 2025, Zl. XXXX zu entnehmen, sowie der dagegen erhobenen Beschwerde samt Ergänzung der Beschwerde vom XXXX 2025. Dass der Beschwerdeführer bereits im gegen ihn geführten Disziplinarverfahren die Befangenheit seines Dienstvorgesetzten vorbrachte, war ebenso der Beschwerde vom XXXX 2025 und der Beschwerdeergänzung vom XXXX 2025 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.

3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN).

3.4. Der Beschwerdeführer begehrt gegenständlich die Feststellung der Befangenheit seines Dienstvorgesetzten, insbesondere weil dieser zwei Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet habe, und zitiert diesbezüglich zahlreiche Passagen aus den Anzeigen. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides mit der Begründung zurück, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags gebe. Es bestehe zudem die Möglichkeit, im Disziplinarverfahren die Befangenheit des Dienstvorgesetzten durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Feststellung der Befangenheit eines Vorgesetzten mittels Feststellungsbescheides besteht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG) oder dem Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014.

Es besteht zwar auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt dabei nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung wäre dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093). Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116).

Es ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung der Befangenheit seines Dienstvorgesetzten ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellen soll. Verfahrensbeteiligten kommt kein subjektives Recht zu, befangene Organe abzulehnen. Es besteht kein förmliches Ablehnungsrecht einer Partei. Über einen „Ablehnungsantrag“ muss daher nicht mit Bescheid abgesprochen werden. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Befangenheit in der Begründung des das konkrete Verfahren abschließenden Bescheides (vgl. Walbert-Satek in Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG [2021] § 7 Rz 5 mwN).

Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall zudem nicht substantiiert dargelegt, zu welcher Rechtsverfolgung er die begehrte Feststellung benötigt bzw. welche Rechtsgefährdung in Zukunft dadurch beseitigt werden soll. Unzulässig sind abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011). Als unzulässig hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu mache (siehe VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139). Die Frage der (Un-)Zuständigkeit einer Behörde ist beispielsweise eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens und kann somit nicht zum Gegenstand eines davon unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. VwGH 31.03.2008, 2007/06/0210). Nichts anderes kann für die hier verfahrensgegenständliche Frage der Befangenheit eines Entscheidungsträgers gelten. Welche Rechtsfolgen sich aus der Mitwirkung eines allfällig befangenen Vorgesetzten ergeben, ist nicht losgelöst von einem konkreten Verfahren pauschal mittels Feststellungsbescheides zu klären.

Nicht gefolgt werden kann im Übrigen dem Beschwerdevorbringen, der in casu begehrte Feststellungsbescheid stelle für den Beschwerdeführer insoweit ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar, als er die bescheidmäßige Absprache über die Befangenheit des Dienstvorgesetzten auf keine anderer Weise erwirken könne. Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Rahmen von konkreten (Dienstrechts-)Verfahren die Befangenheit der involvierten Entscheidungsträger im Zuge etwaiger Beschwerdeverfahren zu relevieren. Der Vorwurf der Befangenheit hat sodann konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers im konkreten Verfahren stellen oder zumindest den Anschein erwecken, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (statt vieler VwGH 07.05.2024, Ra 2024/20/0267 mwN).

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag somit zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Verfahrensgegenständlich wurden die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“. Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Durchführung war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Behörde möglich ist.