Spruch
W257 2296793-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch Mag. Dr. DERCSALY, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, vom 03.06.2024, Zl. XXXX , hinsichtlich von Feststellungsanträgen zur Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht als Justizwachebeamtin im Rang einer Gruppeninspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zum Dienst zugewiesen.
Mit Schreiben vom 06.12.2023 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihre subjektiv-dienstlichen Rechte wegen der in den Feststellungen angeführten Punkten verletzt worden sei.
3. Mit Schreiben des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 20.02.2024 an die Generaldirektion für den Strafvollzug teilt dieser mit, dass nach einer Einvernahme des auf XXXX keine disziplinäre Verfehlung festgestellt werden konnte.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Beschwerdeführerin vom 06.12.2023, dass ihre subjektiv-dienstlichen Rechte hinsichtlich der oben angeführten sieben Punkte verletzt worden seien, zurück.
Begründend führte diese aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder mangels gesetzlicher Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liege. Das rechtliche Interesse setze voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheide der Feststellungsbescheid jedenfalls aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden sei. Gegenstand eines gestellten Feststellungsantrags könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein. Die Behörde dürfe im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen entscheiden. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei überdies nur aufgrund einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung zulässig. Die Beschwerdeführerin habe die Feststellung beantragt, dass sie in ihren subjektiv dienstlichen Rechten verletzt worden sei. Dazu sei auszuführen, dass eine derartige Feststellung nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides bilden könne, da über „abstrakte“ einem Rechtsgutachten nahekommende „Feststellungen“ bzw. die Feststellungen von Tatsachen nicht entschieden werden könne.
5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, in der sie ausführte, dass sie sich – aufgrund einer gesetzwidrig erkannten Ruhestandsverletzung – seit 26.07.2023 wieder im Aktiv-Dienststand befände und bereits seit Jänner 2023 Gehaltszahlungen von der Dienstbehörde erhalten hätte sollen. Die sei nicht erfolgt, weswegen die Beschwerdeführerin am 08.09.2023 die Ausfolgung der Gehaltsabrechnungen von Jänner 2023 bis September beantragt habe. Die Dienstbehörde sei dem Antrag vom 08.09.2023 nicht nachgekommen und deswegen sei die Dienstbehörde am 16.10.2023 von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufgesucht worden, um Einsicht in deren Personalakt zu nehmen. Die Einsichtnahme sei von der Dienstbehörde mangels vorheriger Terminvereinbarung verweigert worden. Am 23.10.2023 habe schließlich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in den Personalakt Einsicht genommen.
Am 01.12.2023 habe die Beschwerdeführerin die Dienststelle angerufen und um Übermittlung ihrer Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 erbeten (weil daraus auch der Verbrauch ihres Erholungsurlaubes ersichtlich sei) und sie die Überführung ihres unverbrauchten Erholungsurlaubs in das Jahr 2024 habe beantragen wollen. Sie sei angeschrien worden, ein Rückruf sei zwar angekündigt worden, aber nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sodann die Generaldirektion für den Strafvollzug angerufen, dort seien ihr abermals keine mündlichen Auskünfte erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Anträge auf Feststellung gestellt (siehe Punkt 1 Verfahrensgang). Überdies habe die Beschwerdeführerin die Erteilung der Auskunft zu der Protokollierung der Zugriffe in ihren elektronischen Personalakt sowie die Einsichtnahme in die gesamte Protokollierung beantragt. Die belangte Behörde habe die Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid werde seinem ganzen Umfang und Inhalt nach bekämpft. Der angefochtene Bescheid verkenne gänzlich den Gehalt der vorgenannten verfahrensgegenständlichen Anträge, indem er den wesentlichen Gehalt allein im Einleitungssatz zu finden glaubt und die weiteren Ausführungen völlig unberücksichtigt lasse. Der Bescheid habe den Antrag und das Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert und sei vom Akteninhalt leichtfertig abgegangen. Dem Bescheid sei Willkürlichkeit anzulasten, da er es gänzlich unterlassen habe sich mit dem objektiven Erklärungswert der Anträge der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und diese fehlerhaft ausgelegt. Wenn die belangte Behörde den tatsächlichen Gehalt der Anträge und des Vorbringens der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte, hätte sie in der Sache entschieden. Mit den gegenständlichen Anträgen seien keinesfalls nur abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende Feststellungen beantragt worden. Die Anträge seien durch die Nennung konkreter Zeitpunkte und durch die Beschreibung konkreter Mängel, die die Beschwerdeführerin betreffen, individuell-konkret gefasst. Das Rechtsschutzbedürfnis begründe ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin auf Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides, der ein notwendiges Mittel zur Rechtsverteidigung darstelle und im Interesse der Beschwerdeführerin liege. Die fehlende Chronologie sowie ein fehlendes Inhaltsverzeichnis des Personalaktes habe dazu geführt, dass die Personalaktenführung durch die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht feststellen, ob das was man ihr bei der Einsichtnahme vorgelegt habe, die Gesamtheit der über sie geführten Schriftstücke darstelle. Die Feststellungsanträge seien die einzige Möglichkeit, die Rechtsgefährdung für die Zukunft zu beseitigen und so ihre konkreten Rechte auf gesetzmäßige Personalaktenführung sowie auf Parteiengehör gelten zu machen. Die Art und Weise, wie der Personalakt der Beschwerdeführerin geführt worden sei, bewirke eine reale Gefährdung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Der Inhalt des Personalaktes sei von ausschlaggebender Bedeutung und die Richtigkeit, Authentizität und Vollständigkeit des Personalaktes stelle somit ein wesentliches dienstrechtliches Interesse der Beschwerdeführerin dar. Die Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 sähen vor, den Personalakt in Buchform zu führen und die einzelnen Schriftstücke fortlaufend zu nummerieren – es solle nur ein einziger Personalakt geführt werden. Die Dienstbehörde lege aber alle personenbezogenen Aufzeichnungen in einem SAP-System ab und überführe manche dieser Aufzeichnungen in den elektronischen Personalakt. Der elektronische Personalakt enthalte somit nicht alle Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin, die die Dienstbehörde über sie führe. Wenn diesen Anforderungen nicht entsprochen werde, sei es unmöglich sicherzustellen, dass der Personalakt durch unbemerkte Einflussnahme auf den Personalakt nicht manipuliert werden würde. Der Personalakt habe ausschlaggebende Bedeutung für die dienstliche Existenz. Die Gefahr der Manipulation des Personalaktes, welche durch Verletzung des Rechtes auf gesetzmäßige Personalaktenführung realisiert worden sei, bewirke eine Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin und stelle dies auch künftig dar. Die aus der ungesetzmäßigen Personalaktenführung bewirke ebenfalls seine Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin. Die Verletzung beider Rechte seien somit ein zweckentsprechendes Mittel zur Rechtsverfolgung für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die Feststellung der Verletzung ihrer subjektiv dienstlichen Rechte beantragt, die Verletzung habe sich konkret in der Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör sowie in der Verletzung ihres Rechtes auf gesetzmäßige Personalaktenführung wie folgt geäußert:
1. Die Dienstbehörde habe am 23.10.2023 den Personalakt derart sorglos geführt, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen sei.
2. Die Gehaltsabrechnung für Jänner bis Oktober 2023 seien am 23.10.2024 nicht im Personalakt enthalten gewesen.
3. Am 23.10.2023 seien keine Referate der Dienstbehörde (nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu nehmen) enthalten gewesen.
4. Am 23.10.2023 seien die im Personalakt einliegenden Stücke nicht fortlaufend nummeriert gewesen
Am 01.12.2023 sei die Beschwerdeführerin – als sie um telefonisch um Übermittlung der Gehaltsabrechnung bat – angeschrien worden und ein angekündigter Rückruf sei nie erfolgt.
Am 01.12.2023 habe die Beschwerdeführerin bei einem Anruf in der Generaldirektion keine Auskunft, mit dem Hinweis, dass keine mündlich keine Auskünfte erteilt würden, erhalten.
In der Anfragebeantwortung des BMI zu 3800/AB XXVII. GP betreffend die Führung von Personalakten werde klargestellt, dass die Führung von Personalakten der Bediensteten der Bundespolizei gewissen Anforderungen zu entsprechen habe. Aus der Anfragebeantwortung lasse sich klar erkennen, dass sie die nahezu deckungsgleichen Regelungsziele wie die Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 verfolge. Die Personalaktenführung der Justizwachbeamten des Justizministeriums widerspreche dem Gleichheitssatz. Bei der Justizwache und der Bundespolizei handle es sich um organisierte Wachkörper. Eine gänzlich verschiedene Personalaktenführung des Wachkörpers Bundespolizei widerspreche dem Sachlichkeitsgebot. Die Beschwerdeführerin sei daher zusammenfassend in ihren subjektiv-dienstlichen Rechten auf Parteiengehör, im Recht auf gesetzmäßige Personalaktenführung sowie im achtungsvollen Umgang gemäß § 43 a BDG verletzt: Sie beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen möge und sodann den angefochtenen Bescheid aufhebe und erkenne, dass dessen Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei.
6. Mit 01.08.2024 langte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 05.12.2024 wurde eine Verhandlung vorgenommen und zwei Zeuginnen, welche die Beschwerdeführerin beantragt hat, geladen und gehört. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Am 19.12.2024 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Justizwachebeamtin im Rang einer Gruppeninspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (in der Folge kurz „GD“ genannt) im Bundesministerium für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 19.07.2020 im Krankenstand oder war wegen der COVID-19-Pandemie dienstfreigestellt. Ihr letzter Arbeitsplatz befand sich in der Justizanstalt XXXX .
Im Krankenstand hatte die Beschwerdeführerin keinen elektronischen Zugang zu ihren Gehaltszetteln und begehrte sie aus diesem Grund eine Akteneinsicht in ihren Personalakt. Zu dem Zeitpunkt der Akteneinsicht war ein zweites Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig, der Grund für die Akteneinsicht waren jedoch die von ihr nicht zugänglichen Gehaltszetteln.
Die Zeugin XXXX Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und von dieser als Zeugin beantragt, brachte vor, dass sie am 16.10.2023 unangemeldet bei GD erschien, Akteneinsicht begehrte und ihr diese verweigert wurde.
Die Zeugin XXXX Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin und von dieser als Zeugin beantragt, brachte vor, dass sie am 23.10.2023 nach einer vorherigen Terminvereinbarung zur GD ging und Akteneinsicht im Personalakt der Beschwerdeführerin nehmen konnte. Sie nahm ua wahr, dass der Akt nicht fortlaufend nummeriert war.
Der Personalakt wird elektronisch geführt (im ePA [elektronsicher Personalakt] und im ELAK), im Falle einer Akteneinsicht wird dieser ausgedruckt und zur Einsicht aufgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.12.2023 die Feststellung, dass ihre subjektiven-dienstlichen Rechte dadurch verletzt wurden, dass
„1. ihr die Dienstbehörde am 16.10.2023 die Einsichtnahme in ihren Personalakt verweigert hat und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte die Möglichkeit erfordert, bei der Dienstbehörde ihren Personalakt zu den Amtsstunden ohne vorangehende Terminvereinbarung einzusehen,
2. die Dienstbehörde am 16.10.2023 ihren Personalakt derart sorglos geführt, dass dessen Führung in Buchform nicht möglich gewesen wäre und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde ihren Personalakt so sorgfältig und chronologisch führt, dass dessen Führung in Buchform möglich wäre,
3. am 16.10.2023 die Gehaltsabrechnungen für Jänner bis Oktober 2023 nicht in ihrem Personalakt enthalten waren und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde in ihrem Personalakt alle über sie geführten Schriftstücke und Aktenvorgänge lückenlos sammle,
4. am 16.10.2023 ihr Personalakt keine Referate der Dienstbehörde enthalten hat und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde die die betreffenden Referate, nachdem ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in ihren Personalakt eingelegt und ihre allfällige Stellungnahme dazu anschließt;
5. am 16.10.2023 die in Ihren Personalakt einliegenden Stücke am 16.10.2023 nicht laufend nummeriert waren und die Wahrung ihrer subjektiv-dienstlichen Recht es erfordert, dass die Dienstbehörde sämtliche in ihrem Personalakt einliegende Stücker fortlaufend nummeriert;
6. sie am 1.12.2023 um 9:01 Uhr bei einem Anruf in ihrer Dienststelle, um die Übermittlung der Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 zur Ermittlung des unverbrauchten Erholungsurlaubs zu erbitten, von XXXX am Telefon anlasslos angeschrien und weiters dadurch herabwürdigend behandelt wurde, dass XXXX nach Ankündigung eines Rückrufs das Telefonat abrupt beendete, ohne der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen und der angekündigte Rückruf nie erfolgte;
7. sie am 1.12.2023 um 9:22 Uhr bei einem Anruf in der Generaldirektion ihrer Dienstbehörde, um die Übermittlung der Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 zur Ermittlung des unverbrauchten Erholungsurlaubes zu erbitten bzw. das Ausmaß des unverbrauchten Erholungsurlaubes abzuklären, von deren Mitarbeitern, mit der Anmerkung, keine mündlich keine Auskünfte erteilt würden, keine Auskunft erhielt.“ (Hervorhebungen nicht im Original).
Die Behörde wies diese Anträge zurück.
Es kann nicht festgestellt werden, ob XXXX , Mitarbeiter Diensteinteilung der JA XXXX mit der Beschwerdeführerin am 01.12.2023 um 9:01 Uhr ein Telefonat führte und ob dieser die Beschwerdeführerin darin „anlasslos angeschrien und herabwürdigend behandelt“ hat (so der Wortlaut im gegenständlichen Antrag) oder „wie ein Geistesgestörter ins Telefon gebrüllt hat“ (so von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sh dazu Seite 3 der Verhandlungsschrift.)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich weitgehend aus der Aktenvorlage und der mündlichen Verhandlung. Die Tatsachenebene – bis auf das Telefonat am 01.12.2023 – ist weitgehend unbestritten. So ist es unbestritten, dass versucht wurde Akteneinsicht zu nehmen, und dass schließlich auch eine Akteneinsicht erfolgte. Ebenso unbestritten ist wie der Personalakt geführt wird. Dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 19.07.2020 im Krankenstand oder wegen der COVID-19-Pandemie dienstfreigestellt wurde, ergibt sich aus der Verhandlung (sh Seite 3 der Verhandlungsschrift).
Das Motiv der begehrten Akteneinsicht lag darin, dass sie keinen elektronischen Zugang zu Ihren Gehaltszetteln hatte und sie diese auch nicht zugesandt bekam (sh Verhandlungsschrift Seite 4: „R: Aber diese Akteneinsicht begehrten Sie wegen den Gehaltszetteln, die Sie nicht bekamen? RV: Das stand im Vordergrund. Sie hat damals auch die Nachzahlung der Differenz auf die aktiven Bezüge erwartet und es gab auch noch einzelne weitere, vielleicht weniger wichtige Punkte der Reaktivierung. Da ging es um einen Parkplatz bei der Dienststelle, aber dies war von untergeordneter Bedeutung.“
Die Gehaltszettel wurden der Beschwerdeführerin am 25.10.2023 übersandt (sh dazu Verhandlungsschrift S. 4: „Belangten Behörde. [..] Vom Rechtsvertreter kam am 08.09.2023 ein Ersuchen um Ausfolgung der Gehaltszettel, der wir mit Mitteilung vom 25.10.2023 nachgekommen sind. Da wurde ein Übergenuss festgestellt.“
Hinsichtlich des vorgebrachten Telefonats oder kann nicht festgestellt werden, ob dieses stattgefunden hat und insbesondere über den Inhalt dieses Telefonats liegen zwei unterschiedliche Aussagen vor (sh die in den Feststellungen seitens der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen vs. die Aussage von XXXX in der Einvernahme des Leiters der JA bezüglich diesem Telefonat und die Mitteilung an die GD am 20.02.2024, sh im Verwaltungsakt), welche allerdings – weil sich auch bei Wahrunterstellung der Aussage der Beschwerdeführerin daraus keine rechtlichen Konsequenzen ergeben – nicht näher erhoben wurden und daher die Feststellung getroffen werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts:
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Es war daher hier zu prüfen, ob die Behörde den Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Zur Akteneinsicht in den eigenen Personalakt:
Ein Personalakt enthält Urkunden, Schriftstücke und sonstige Vorgänge, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 3, 40).
Das BDG und das DVG haben enthalten keine näheren Bestimmungen zum Personalakt. Das BDG geht aber vom Vorhandensein eines Personalaktes aus, weil dieser in § 45a Abs. 6 BDG genannt wird.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien – soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt. Das Recht auf Akteneinsicht ist iZm dem Recht auf Gehör zu sehen; es soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen. Es handelt sich um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei. Auch nach rechtskräftigem Abschluss des betreffenden Verwaltungsverfahrens haben die Parteien beispielsweise wegen allfälliger Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder wegen Erhebung einer Beschwerde einen Anspruch auf Akteneinsicht, nicht aber dann, wenn im konkreten Fall die Akteneinsicht nicht den Zweck verfolgt, diese bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache zu betreiben (Hinweis E 12.10.1987, 87/12/0140, VwSlg 12553 A/1987).
Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Die Parteistellung bestehe also nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren, vielmehr sei die Partei der künftige Adressat des (bei amtswegigen Verfahren: möglicherweise) zu erlassenden Bescheides (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rn. 9). Für die Frage, ob einer Person Parteistellung zukomme, sei relevant, ob die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch diesen Bescheid möglich ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens betroffen seien. Dabei sei nicht darauf abzustellen, dass feststehe, dass die Person durch den (später ergehenden) Bescheid tatsächlich in ihren (öffentlichen) Rechten beeinträchtigt werde, vielmehr genüge es, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den künftigen Bescheid möglich sei (Ro 2022/12/0011-9 vom 04.11.2024).
Die Möglichkeit der Akteneinsicht in den eigenen Personalakt wurde von der Jud. nur im Falle des § 10a Abs. 3 PVG gesehen, die dem Personalvertretungsorgan die Möglichkeit einräumte mit Zustimmung des Beamten in dessen Personalakt einzusehen. Um über eine solche Zustimmung zu entscheiden muss zuerst der Beamte selbst in seinen eigenen Personalakt einsehen (sh VwGH am 25.08.2018, VwSlg 14717 A/1997, Rs 5).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin begehrte Akteneinsicht in den eigenen Personalakt, weil sie wegen des länger andauernden Krankenstandes ihre Gehaltszettel nicht von der personalführenden Stelle zugesandt bekam und sie auch auf elektronischem Wege keine Möglichkeit hatte, in diese einzusehen. Es bestand zwar ein Verfahren wegen der Ruhestandsversetzung, dies war jedoch auch nicht der Grund, um Akteneinsicht zu nehmen. Es lag somit kein Verfahren vor und somit bestand unter Anwendung der oa Judikatur auch kein Recht auf Akteneinsicht. Am 16.10.2023 konnte sohin von der belangten Behörde nicht in ihre Rechte eingegriffen werden.
Am 23.10.2023 erhielt sie auch Akteneinsicht in den eigenen Personalakt, ebenso wieder ohne jeglichen Bezug auf ein bestimmtes anhängiges oder bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren.
Zum Feststellungsbegehren:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Eine Entscheidungspflicht einer Behörde wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind; andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (s. z.B. VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074).
Die Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung darüber, dass ihre subjektiven dienstlichen Interessen verletzt worden wären, weil ihr Personalakt nicht so geführt wird, wie es – ihrer Ansicht nach – den Vorschriften entspricht. Sie bezieht sich hierbei auf ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, Gz 921.020/3-II/1/81, Fassung 1987.
Dieses Rundschreiben (gerichtet vom Bundeskanzleramt an alle personalführenden Stellen), lautet auszugsweise: „§ 9: Personalverzeichnis […] Personalakten […] 2. Der Personalakt wäre in Buchform zu führen. […], die im Personalakt gesammelten werden, wären fortlaufend zu nummerieren“.
Aus Sicht des BVwG ist aus dieser Vorschrift kein subjektives dienstliches Interesse abzuleiten, sondern war das (wegen der Einführung der elektronischen Aktenführung [im BMJ der „elektronische Personalakt“ oder kurz „ePA“] mittlerweile überholten) Rundschreiben eine Empfehlung (zu erkennen am Wortlaut in Konjunktiv „wäre in Buchform zu führen“) wie die personalführenden Stellen Personalakte zu führen hatten. Ein subjektives dienstliches Recht der Beschwerdeführerin, welches allenfalls festzustellen ist, ist daraus nicht abzuleiten.
Das beantragte Feststellungsbegehren stellt somit, entgegen den Beschwerdeausführungen kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Beschwerdeführerin dar. Ob die Behörde den Personalakt nun entsprechend dem Erlass in Buchform führt oder (mittlerweile) in elektronischer Form (das Rundschreiben stammt aus dem Jahr 1987) hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit einem subjektiven Recht der Beschwerdeführerin, das es festzustellen galt.
Zudem ist das von der Beschwerdeführerin gestellte Feststellungsbegehren auch deshalb als unzulässig zu erachten, weil die von ihr im vorliegenden Verfahren begehrten Feststellungen in einem anderen Verfahren, nämlich in einem Disziplinarverfahren geklärt werden müssten, wenn die Beschwerdeführerin etwa vorbringt, dass ihr Akt „sorglos“ geführt wird.
Zum Antragspunkt 6 ist zu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, welches Recht oder Rechtsverhältnis (selbst bei Wahrunterstellung des von Ihr vorgetragenen Sachverhaltes, sh dazu die Feststellungen) für die Zukunft geklärt werden solle (Hinweis E 4.2.1971, 948/70, VwSlg 7961 A/1971). Ein Sachverhalt – ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutrifft oder nicht, etwa ob XXXX sie nun tatsächlich unhöflich behandelt hat – kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).
Die Behörde hatte daher zu Recht die Anträge zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.