IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX und XXXX (Erstbeschwerdeführer) als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 09.09.2025, Zl. 612761/26-2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.09.2025 zeigten die Erstbeschwerdeführer als Erziehungsberechtigte die Teilnahme des mj. Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an. Die Anzeige wurde mit Datum „3. September 2025“ unterfertigt. Diese Anzeige wurde der belangten Behörde am 03.09.2025 per E-Mail übermittelt und am 03.09.2025 (Datum des Poststempels) dem Postzusteller übergeben. Die Anzeige langte am 08.09.2025 per Post bei der belangten Behörde ein und wurde an diesem Tag protokolliert.
2. Mit Bescheid vom 09.09.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Anzeige des häuslichen Unterrichts für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2025/2026 als unzulässig zurückgewiesen werde und dass der mj. Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die materiell-rechtliche Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG sehe vor, dass eine Anzeige des häuslichen Unterrichts bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen habe. Fallgegenständlich habe das Unterrichtsjahr am 04.07.2025 geendet. Die Anzeige hätte sohin bis längstens 11.07.2025 bei der belangten Behörde eingebracht sein müssen. Da die Anzeige bei der belangten Behörde am 08.09.2025 postalisch eingelangt sei, sei diese wegen Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Weiters beantragten sie, der belangten Behörde „aufzutragen, die Anzeige des häuslichen Unterrichts in der Sache zu behandeln und über die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 neu zu entscheiden; hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung“, in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerde dabei im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführer hätten die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht am 03.09.2025 direkt dem Postzusteller zur Weiterbeförderung in den Postlauf übergeben. Ebenso sei ein gleichlautendes E-Mail an die belangte Behörde gesendet worden. Die Beschwerdeführer hätten die Anzeige im September 2025 auf Grund zweier Auskünfte (einerseits vom SQM, andererseits vom Direktor der VS XXXX ) erstattet, da dies als entsprechend zulässig kommuniziert worden sei. Den Beschwerdeführern sei zwei Mal schriftlich vermittelt worden, die Anzeige könne bis Ende des Schuljahres 2024/2025 bzw. vor Beginn des Unterrichtsjahres 2025/2026 erstattet werden. Darauf hätten sie bei Einbringung der Anzeige vertraut. Da der mj. Zweitbeschwerdeführer am 16. und 18. September 2025 jeweils Feststellungsprüfungen abzulegen hatte, wäre es den Beschwerdeführern überhaupt nicht möglich gewesen, eine „vollständige Anzeige“ vor Fristende einzubringen. Aus diesem Grund werde in eventu – für den Fall, dass „von einer Fristversäumung ausgegangen“ werde – „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)“ beantragt, um die seitens der Beschwerdeführer „Anfang September gesetzten Schritte als rechtzeitig zu behandeln“.
4. Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 (eingelangt am 14.10.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mj. Zweitbeschwerdeführer XXXX , ist im Schuljahr 2025/2026 in Österreich schulpflichtig.
Die Erstbeschwerdeführer übergaben die mit Datum „3. September 2025“ unterfertigte Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 am 03.09.2025 einem örtlichen Postzusteller.
Die Anzeige über die Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 langte am 08.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Eine frühere schriftliche Anzeige langte nicht bei der belangten Behörde ein.
Das Unterrichtsjahr 2024/2025 endete im Bundesland Steiermark mit Ablauf des 04.07.2025.
Das Schuljahr 2025/2026 begann im Bundesland Steiermark am 08.09.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten (auszugsweise):
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 lauten (auszugsweise):
Schuljahr
§ 2.(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 lauten:
§ 2
Schuljahr
(1)Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2)Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
(3)Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag bzw. ein Anbringen zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 zu Recht zurückgewiesen hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, 92/10/0160, ausgeführt, dass die Befristung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Schulbehörde anzuzeigen. Die Behörde hat eine verspätete Anzeige daher zurückzuweisen (VwGH 20.6.1994, 94/10/0061; vgl. dazu auch VwGH 7.5.2024, Ra 2023/10/0051, zu § 13 Abs. 2 SchPflG).
Nach dem insofern unbestrittenen Beschwerdevorbringen endete das Unterrichtsjahr 2024/2025 im Bundesland Steiermark am 04.07.2025. Die erst am 08.09.2025 (Einlangen bei der belangten Behörde) erfolgte Anzeige bei der belangten Behörde war daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Am 08.09.2025 hat im Bundesland Steiermark das Schuljahr 2025/2026 begonnen. Auch für den Fall, dass das Schulpflichtgesetz das Ende des Schuljahres (und nicht wie in § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG in der geltenden Fassung des „Unterrichtsjahres”) 2024/2025 als maßgebliches Einbringungsdatum der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht normieren würde, wäre die Anzeige nicht zum Ende des Schuljahres 2024/2025, sondern am Beginn des Schuljahres 2025/2026 im Bundesland Steiermark bei der belangten Behörde eingelangt. In jedem Fall ist die Anzeige sohin verspätet.
Die hier vorliegende materiell-rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch ist sie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122). Mit der Versäumung der in § 11 Abs. 3 SchPflG normierten Frist ist der Verlust eines materiell-rechtlichen Anspruchs verbunden. Aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht und sie ist daher unzulässig.
Zum Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführer die Anzeige bereits am 03.09.2025 dem Postzusteller übergeben zu haben, ist Folgendes auszuführen:
Wie oben ausgeführt, ist die Frist gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG materiell-rechtlicher Natur. Das sogenannte „Postlaufprivileg“, wonach die Tage des „Postlaufs“ nicht in die Frist eingerechnet werden, findet jedoch nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 33 Rz 3). Somit muss die Anzeige iSd § 11 Abs. 3 SchPflG zum Ende der Frist bei der belangten Behörde eingelangt sein (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044).
Auch wenn gegenständlich ein gewöhnlicher Zustellvorgang erfahrungsgemäß zur Wahrung der Frist geführt hätte, ist damit für die Beschwerdeführer dennoch nichts gewonnen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Die Erstbeschwerdeführer haben dazu, abseits von Behauptungen (Übergabe an einen Postzusteller 03.09.2025), keinerlei Beweise vorgebracht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2008/13/0149).
Die belangte Behörde geht daher in ihrem Bescheid zu Recht von einem Einlangen der einzigen ihr vorliegenden Anzeige mit 08.09.2025 aus. Dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine andere schriftliche Anzeige bei der Behörde eingelangt sei, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt, noch wurde dies von den Beschwerdeführern vorgebracht, geschweige denn durch ein den Akteninhalt entkräftendes Beweisanbot untermauert. Es langte ein E-Mail am 03.09.2025 bei der belangten Behörde ein, jedoch ist für die Anzeige einer Teilnahme an häuslichem Unterricht eine Einbringung per E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen.
Zum Vorbringen der Beschwerde, es wäre den Beschwerdeführern überhaupt nicht möglich gewesen, eine „vollständige Anzeige“ vor Fristende einzubringen, weil der mj. Zweitbeschwerdeführer am 16. und 18. September 2025 jeweils Feststellungsprüfungen abzulegen hatte, ist auszuführen, dass eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG erstattet werden kann, wobei die Behörde im Falle des Vorliegens einer rechtzeitigen, aber einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen unvollständigen Anzeige mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrages vorgehen kann.
Die Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2025/2026 erfolgte somit zu Recht.
Da der angefochtene Bescheid einer allfällig erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, war der diesbezüglich seitens des Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
3.2.4 Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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