IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 19.09.2025, Zl. IVG066/1-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 3. Klasse (11. Schulstufe) der XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 25.06.2025 entschied die Klassenkonferenz, dass der Schüler XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund eines „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Im vorliegenden Fall lägen auch die Voraussetzungen dafür, dass der Beschwerdeführer ausnahmsweise doch berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, nicht vor.
3. Am 08.09.2025 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ an und wurde dabei mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Am selben entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und dass auch die Voraussetzungen dafür, dass er ausnahmsweise doch berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, nicht vorlägen.
4. Der Beschwerdeführer erhob am 13.09.2025, vertreten durch seinen Vater, Widerspruch gegen diese Entscheidung. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Klassenkonferenz ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe. Es sei nicht dargelegt worden, warum die Leistungen in den positiv beurteilten Gegenständen nicht ausreichten, um in die nächste Schulstufe aufzusteigen.
5. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Klassenkonferenz der besuchten Klasse mit Entscheidung vom 25.06.2025 über die Voraussetzungen des Aufsteigens in die nächste Schulstufe bereits abgesprochen habe. Gegenständlich könne somit lediglich die ordnungsgemäße Durchführung und Leistungsüberprüfung der Wiederholungsprüfung angefochten werden. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Widerspruch sei das Vorliegen der Voraussetzungen für das Aufsteigen in die nächste Schulstufe, worüber aber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2025 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin brachte er, vertreten durch seinen Vater, vor, dass für ihn die Tragweite der Entscheidung vom 25.06.2025 nicht erkennbar gewesen sei. Zudem sei die Begründung der unzureichenden Leistungsreserven für das Nicht-Aufsteigen mangelhaft. Angesichts der Tatsache, dass lediglich das Fach „Elektrotechnik und Elektronik“ mit „Nicht genügend“ und sämtliche anderen Pflichtgegenstände positiv beurteilt worden sei, sei die Begründung gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG unzureichend. Außerdem sei ihm die Einsicht in das Protokoll der Klassenkonferenz vom 08.09.2025 verwehrt worden. Im Übrigen habe es hinsichtlich der Inhalte und der Modalitäten der Wiederholungsprüfung widersprüchliche Angaben gegeben.
7. Mit Beschwerdevorlage - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2025 - legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 25.06.2025 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da er im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 25 lit. c SchUG nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch.
Der Beschwerdeführer trat am 08.09.2025 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ an, welche abermals mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Am 08.09.2025 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der negativ beurteilten Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ zum Aufsteigen nicht berechtigt sei, da die Voraussetzungen gemäß § 25 lit. c SchUG nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch, welcher mit dem bekämpften Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 13.09.2025 sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde richteten sich ausschließlich gegen das Nicht-Aufsteigen des Beschwerdeführers in die nächsthöhere Schulstufe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. I Nr. 472/1986, i.d.g.F., lauten (auszugsweise):
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen. […]
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. […]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
2) Gegen die Entscheidung […]
c) dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
aa) gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,
bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
cc) nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder
dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,
jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, […]
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. […]
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält […].
3.1.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die Klassenkonferenz ist zur Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe auch für den Fall der nur in einem Pflichtgegenstand erforderlichen, jedoch nicht bestandenen Wiederholungsprüfung zuständig. Sie hat in der im § 71 Abs. 2 lit. b SchUG genannten "Entscheidung nach Ablegung von einer ... Wiederholungsprüfung(en), jeweils in Verbindung mit § 25" die Gesetzmäßigkeit der Wiederholungsprüfung (hinsichtlich der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen) und das Nichtvorliegen der Aufstiegsberechtigung nach § 25 SchUG zu beurteilen und hierüber abzusprechen (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109).
Wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, so muß er sich - im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der "Berufung" im Sinne des § 71 SchUG die Einwendung der "Verschweigung" bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen. Während an die Stelle der an sich unabänderlich gewordenen Jahresbeurteilung kraft gesetzlicher Anordnung die Beurteilung der Wiederholungsprüfung (sofern der Schüler diese Möglichkeit wählt) tritt, bleibt es - infolge der Nichtgebrauchnahme von der Berufungsmöglichkeit und der damit verbundenen Unabänderlichkeitswirkung - bei der getroffenen Entscheidung der Klassenkonferenz vom Juni, soweit sie die Nichtkompensierbarkeit nach § 25 Abs. 1 lit. c SchUG betrifft (VwGH, 29.06.1992, 91/10/0109).
3.1.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Verfahrensgegenständlich sprach die Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule bereits in ihrer Entscheidung vom 25.06.2025 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei und begründete dies u.a. damit, dass die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Elektrotechnik und Elektronik“ nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im Sinne der obzitierten Judikatur davon ausgeht, dass mangels Änderung der Sachlage diese Entscheidung unabänderlich und keinem weiteren Rechtsmittel mehr zugänglich ist.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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