Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 28.08.2024, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Bemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid vom 19.11.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.647,8334 Tagen festgesetzt und ausgesprochen, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 19.03.2009 nicht verjährt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde statt und stellte mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.07.2023, W122 2250982-1/5E, unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht fest, dass sein Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 31 Jahre und 2 Monate beträgt.
2.Mit Bescheid vom 21.08.2024 setzte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen BGBl. I Nr. 137/2023 mit 10.907,8334 Tagen neu fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
3.Mit Antrag vom 08.11.2023 begehrte der Beschwerdeführer die betragsmäßige Bemessung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche seit 25.10.2007 entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023, W122 2250982-1, und die Bemessung seiner fortlaufenden besoldungsrechtlichen Ansprüche.
4. Mit am 31.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Bemessung zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein (Spruchpunkt 2.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein rechtskräftiger Bescheid über das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers vorgelegen und gleichzeitig keine Bemessung der angeblich seit 25.10.2007 aushaftenden Entgeltansprüche möglich sei. Der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge sei rechtskräftig erst für den Zeitraum ab 19.03.2009 nicht verjährt.
6.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2024 durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass über den gegenständlichen Antrag ausgehend vom geltenden Rechtstitel (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023) abzusprechen gewesen wäre. Die Novellierung des § 169f und § 169g GehG ändere daran nichts, da die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen sei und sich das Besoldungsdienstalter daher nicht ex lege ändere. Hierfür sei ein Rechtsakt (Bescheid) erforderlich, der für seine Wirksamkeit der Rechtskraft bedürfe. Der nicht rechtskräftige – und zudem rechtswidrige – Bescheid vom 21.08.2019 [gemeint wohl: 2024] sei daher für die Beurteilung des gegenständlichen Bemessungsantrags irrelevant.
7. Mit am 18.10.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Aufgrund eines vom Beschwerdeführer am 03.06.2025 eingebrachten Fristsetzungsantrags trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit am 16.06.2025 eingelangter verfahrensleitender Anordnung auf, die Entscheidungen binnen drei Monaten zu erlassen.
8.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 19.11.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.647,8334 Tagen festgesetzt und ausgesprochen, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 19.03.2009 nicht verjährt ist.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.07.2023, W122 2250982-1, unter unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht feststellte, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 31 Jahre und 2 Monate beträgt.
1.2.Mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 21.08.2024 setzte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.907,8334 Tagen neu fest.
1.3. Mit am 09.11.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Bemessung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche seit 25.10.2007 entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023 und die Bemessung seiner fortlaufenden besoldungsrechtlichen Ansprüche.
Die belangte Behörde sprach nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag ab.
1.4. Mit am 31.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde den Bemessungsantrag des Beschwerdeführers zurückwies, wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2024 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1.Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens zu W122 2300988-1 über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 21.08.2024, weiters aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023, W122 2250982-1, und dem Akteninhalt zu diesem Verfahren. Die Revision gegen dieses Erkenntnis zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.09.2023 zurück.
2.2. Das Datum des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Einlaufstempel auf dem entsprechenden Briefumschlag und den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt 2.
Das Datum der Zustellung des gegenständlichen Bescheides an den Beschwerdeführer ergibt sich aus seinen Angaben in der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) 1.
3.2.1.Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 29.03.2023, Ra 2022/01/0297).
3.2.2. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass lediglich zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht hingegen verwehrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0038; 21.12.2016, Ra 2016/12/0005; 18.07.2023, Ra 2021/12/0063, mwN).
Ist die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde begehrt werden (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).
Konkret beantragte der Beschwerdeführer die Bemessung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023, W122 2250982-1, bzw. der seit 25.10.2007 aushaftenden Entgeltdifferenzen und die Bemessung seiner fortlaufenden besoldungsrechtlichen Ansprüche.
Damit brachte er zum Ausdruck, der Auffassung zu sein, dass ihm Bezüge in einer Höhe entsprechend seinem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023 festgesetzten Besoldungsdienstalter gebühren, während die belangte Behörde – wie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht – diese Auffassung offenkundig nicht teilt, die in ihrer Begründung darauf verwies, dass dem Erkenntnis ein für die Festsetzung besoldungsrechtlicher Ansprüche erforderlicher Vergleichsstichtag nicht zu entnehmen sei sowie auf die fehlende Rechtskraft des Bescheides vom 21.08.2024.
Es war daher von einem zulässigen Feststellungsbegehren zur Frage der Gebührlichkeit strittiger besoldungsrechtlicher Ansprüche auszugehen.
Die fehlende Rechtskraft des Bescheides vom 21.08.2024 steht dem nicht entgegen, zumal mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2023, W122 2250982-1, bereits eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers vorlag.
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben, womit die belangte Behörde zuständig ist, über den Antrag vom 08.11.2023 inhaltlich zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt A) 2.
3.3.1.Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Nach ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
3.3.2. Im konkreten Fall sprach die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den verfahrensgegenständlichen Antrag ab.
Ausgehend vom Einlangen der damit zulässigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde am 31.05.2024 endete im gegenständlichen Fall die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheides – da der 31.08.2024 auf einen Samstag fiel – am 02.09.2024.
Da dem Beschwerdeführer der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits am 29.08.2024 und damit innerhalb der dreimonatigen Frist zur Nachholung des Bescheides zugestellt wurde, war die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheides zuständig.
Wurde der Bescheid erlassen, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wobei die Einstellung von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Die belangte Behörde hat das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht daher zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.