Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter der mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 23.10.2024, Zl. 9132.202/0101-Präs3b2/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.09.2024 ersuchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Bewilligung des Schulbesuchs der mj. Schülerin XXXX an der privaten XXXX in XXXX rückwirkend für das Schuljahr 2023/2024, für das Schuljahr 2024/2025 sowie künftig auf unbefristete Zeit.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § § 1 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) mit der Begründung zurück, dass die mj. Schülerin im Entscheidungszeitpunkt keinen dauernden Aufenthalt in Österreich habe und somit in Österreich nicht schulpflichtig sei. Dass die mj. Schülerin in Österreich nicht dauerhaft aufhältig sei, ergebe sich aus der mangelnden körperlichen Anwesenheit sowie aus der fehlenden Rückkehrabsicht. Somit sei das SchPflG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weswegen ein Besuch von im Ausland gelegenen Schulen von der belangten Behörde nicht bewilligt werden könne. Außerdem sei der Antrag verspätet bei der belangten Behörde eingelangt.
3. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für den Besuch der in XXXX gelegenen Schule keine Bewilligung erforderlich sei, da es sich um eine österreichische Schule handle. Des Weiteren hätten seine Kinder diese Schule bereits mehrere Jahre besucht, ohne dass dafür jemals eine Bewilligung erforderlich gewesen sei. Es bestehe keinerlei Zweifel daran, dass im gegenständlichen Fall eine Bewilligung zu erteilen sei, da es sich um eine österreichische Schule mit einem österreichischen Lehrplan handle. Der Beschwerdeführer habe den Hauptwohnsitz seiner Tochter in XXXX abgemeldet und auf einen Nebenwohnsitz umgemeldet. Längerfristig sei jedoch geplant, dass die Tochter des Beschwerdeführers in XXXX ihren Hauptwohnsitz habe. Die Entscheidung, wann der Beschwerdeführer beabsichtige, gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich zurückzukehren, dürfe die gegenständliche Bewilligung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht beeinflussen. Darüber hinaus wolle sich der Beschwerdeführer nicht darauf festlegen, wann und ob er mit seiner Familie nach Österreich zurückkehren werde.
4. Am 16.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene XXXX (Kind), ist österreichische Staatsbürgerin und in Österreich nicht dauernd aufhältig.
1.2. Mit Schreiben vom 20.07.2023, elektronisch eingelangt bei der belangten Behörde am 22.07.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Genehmigung des Schulbesuches für das Schuljahr 2023/2024 an der XXXX , für das Kind, welchen er mit E-Mail vom 28.07.2023 zurückzog.
1.3. Am 24.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung für das Kind über den Besuch der XXXX im Schuljahr 2023/2024.
1.4. Mit E-Mail vom 04.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung des Schulbesuches seines mj. Kindes an der XXXX für das Schuljahr 2023/2024 (rückwirkend), für das (laufende) Schuljahr 2024/2025 sowie auf unbefristete Zeit.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Dass das Kind österreichische Staatsbürgerin ist und in Österreich nicht wohnhaft ist, ergibt sich aus einem hg. eingeholten aktuellen Auszug (vom 09.01.2025) aus dem zentralen Melderegister. Vom dauernden Aufenthalt des Kindes außerhalb Österreichs ist insbesondere deshalb auszugehen, da aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung hervorgeht, dass das Kind im Schuljahr 2023/2024 die XXXX besuchte, und er auch vorbrachte, dass dies auch in Hinkunft geplant ist. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit E-Mail vom 15.09.2024 dahingehend präzisierte, dass die Genehmigung bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes wirksam sein soll. Auch aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich auf keinen absehbaren Zeitraum festzulegen vermag, wann er gemeinsam mit seiner Familie wieder nach Österreich zurückkehren werde. Nachdem ein Wohnsitz in XXXX und der tägliche Schulbesuch in XXXX nach vernünftigen Kriterien nicht vereinbar scheint (und dies auch nicht vorgebracht wurde), ist daher davon auszugehen, dass das Kind seinen dauernden Aufenthalt in XXXX hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass durch die mit E-Mail vom 28.07.2023 erfolgte Zurückziehung des ursprünglichen Antrags vom 20.07.2023 das diesbezügliche Verfahren beendet wurde. Verfahrensgegenständlich ist daher ausschließlich der Antrag vom 04.09.2024.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
3.2.2. Die Erläuterungen zum ursprünglichen § 13 SchPflG 1962 (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich der hier relevanten Fassung entspricht, führen dazu lediglich aus, dass damit Vorsorge für den Fall getroffen wird, dass - insbesondere an den Grenzen Österreichs - Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 des Entwurfs der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland - ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 - "insbesondere" Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl. dazu z.B. § 25 Abs. 9 SchUG, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen (vgl. dazu schon Kövesi-Jellouschek, Die Schulgesetze des Bundes, Anm. 1 zu § 13 Schulpflichtgesetz 1962, wonach § 13 nur auf schulpflichtige Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Anwendung findet, die also ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen; vgl. gleichlautend auch Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 1 zu § 13 SchPflG).
3.2.3. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die allgemeine Schulpflicht gem. § 1 SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).
Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG).
Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt – anders als nach der für die Begründung der Schulpflicht in Österreich im o.a. Erkenntnis vom 13.05.2011 vorgegebenen Richtschnur – vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG "jeweils für ein Schuljahr" zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
§ 13 SchPflG 1985 ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
3.2.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung des Besuchs der in XXXX gelegenen Schule XXXX aufgrund mangelnder Schulpflicht der mj. XXXX in Österreich zurecht zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Besuch seines mj. Kindes an der in XXXX gelegenen Schule auf unbefristete Zeit bis zum Ende ihrer Schulpflicht zu bewilligen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, erlischt die Schulpflicht in Österreich, wenn weder die körperliche Anwesenheit in Österreich gegeben ist noch eine Rückkehrabsicht besteht. Eine anderslautende Eintragung im zentralen Melderegister täte dem keinen Abbruch, da der dauernde Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG nicht vom Meldestatus gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, idgF abhängt.
Vor dem Hintergrund, dass das Kind die in XXXX gelegene Schule bereits seit dem Schuljahr 2023/2024 besucht, ergibt sich, dass die körperliche Anwesenheit in Österreich seit diesem Zeitraum nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehrabsicht ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag keine eindeutigen Angaben zum langfristigen Lebensmittelpunkt des minderjährigen Kindes enthält. Allerdings deutet der Antrag auf eine unbefristete Zeit bis zum Ende der Schulpflicht darauf hin, dass eine konkrete Rückkehrabsicht innerhalb eines für die Schulpflicht relevanten Zeitraums nicht besteht. Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Rückkehr nach Österreich derzeit offen sei.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag aufgrund mangelnder Schulpflicht des Kindes in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt zurückweist.
3.2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.