Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom XXXX , bei der Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am XXXX , zeigte die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , als Erziehungsberechtigte für den minderjährigen Zweibeschwerdeführer, XXXX , die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die zweite Schulstufe im Schuljahr 2025/26 an. Im Formularfeld „Erforderliche Beilagen“ merkte sie zum Punkt „Bei laufendem Schulbesuch Jahres- bzw. Externistenprüfungszeugnis aus dem vorangegangenem Schuljahr“ handschriftlich „wird am Zeugnistag nachgereicht!“ an.
2. Mit Schreiben vom XXXX , der Erstbeschwerdeführerin hinterlegt am XXXX , forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe des Zweitbeschwerdeführers bis spätestens XXXX einlangend vorzulegen, andernfalls die Anzeige zurückgewiesen werde und die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 damit ausgeschlossen wäre.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , elektronisch signiert um XXXX , der Erstbeschwerdeführerin hinterlegt am XXXX , wurde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei, sodass mit Zurückweisung vorzugehen gewesen sei.
4. Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte am XXXX um XXXX einem Sachbearbeiter der Bildungsdirektion XXXX per E-Mail das Jahreszeugnis ihres Sohnes. Sie habe dieses Zeugnis bereits vor ihrer Abreise per E-Mail nachgereicht, aber es sei wohl „untergegangen“. Sie sei bis gestern aufgrund einer Reise nicht erreichbar gewesen und habe daher erst nun vom Brief (gemeint: vom Verbesserungsauftrag) der belangten Behörde erfahren.
5. Gegen den unter Punkt I.3. genannten Bescheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte unter Beifügung der entsprechenden E-Mail zunächst aus, dass sie noch am XXXX der belangten Behörde an die ihr bekannten, näher genannten E-Mail-Adresse ihrer „ständigen Ansprechperson bei der Behörde“ das Jahreszeugnis ihres Sohnes übermittelt habe. Eine bestimmte andere Form der Übermittlung sei weder gesetzlich vorgesehen noch der Erstbeschwerdeführerin vorgeschrieben worden. Es sei daher nicht richtig, dass die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt worden wären.
Darüber hinaus monierte die Erstbeschwerdeführerin, dass die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides aufgrund einer verspäteten Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG nicht gesetzeskonform sei, da es sich bei dieser Anzeige um keinen Antrag handle und bereits eine Genehmigung im eigentlichen Sinn gesetzlich nicht vorgesehen sei, sondern die belangte Behörde lediglich gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit einer Untersagung vorgehen könne. Diese Voraussetzungen seien von der belangten Behörde aber nicht ermittelt worden.
Desweiteren sei mangels Untersagung der Bescheidspruch, wonach der Sohn der Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, rechtswidrig, zumal dieser Spruch es der Erstbeschwerdeführerin unmöglich mache, auf allfällig vorgeworfene – aber nicht geprüfte – Untersagungsgründe einzugehen.
Zudem sei festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits in den Vorjahren das Zeugnis per E-Mail nachgereicht habe und dies von der belangten Behörde nicht beanstandet worden sei. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Übersendung per E-Mail nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, so hätte sie nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin diese dennoch nicht ignorieren dürfen, sondern einen (weiteren) Verbesserungsauftrag erlassen müssen.
Letztlich sei auch die aufgetragene Verbesserungsfrist angesichts des Postlaufs unangemessen kurz gewesen. Es werde angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Zeit der Zustellung des Verbesserungsauftrages auf Urlaub gewesen sei und daher erst durch eine Bekannte, die über eine Postvollmacht verfügt habe, von diesem Poststück erfahren habe. Aber auch bei Ortsanwesenheit wäre die Reaktionsfrist als unangemessen kurz zu bewerten und mit einem fairen Verfahren nicht vereinbar.
Die Erstbeschwerdeführerin beantrage daher die ersatzlose Behebung des Bescheides, eventualiter eine Abänderung dahingehend, dass die Anzeige behördlich zur Kenntnis genommen werde bzw. die Wortfolge „Der Schüler hat im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen“ gestrichen werde.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem bezugnehmenden Verfahrensakt vor und nahm zur Beschwerde Stellung, dass laut den auf ihrer Homepage veröffentlichten Informationen die Übermittlung schriftlicher Anbringen per E-Mail ausschließlich dann möglich sei, wenn diese Form der Einbringung auf dem jeweiligen Formblatt ausdrücklich als Einbringungsmöglichkeit angeführt ist. E-Mails, die an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeitern der Behörde gerichtet sind, seien demnach als nicht eingelangt anzusehen. Zudem gehe jeglicher Übertragungsfehler – insbesondere die Verwendung von E-Mail-Adressen, die nicht für die Einbringung vorgesehen seien – zu Lasten des Absenders. In der vorliegenden Angelegenheit sei weder auf dem Antragsformular zur Teilnahme am häuslichen Unterricht noch auf dem erteilten Verbesserungsauftrag ein Hinweis enthalten, dass Unterlagen per E-Mail an eine:n Sachbearbeiter:in übermittelt werden können. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Jahreszeugnis am XXXX an eine nicht zuständige Sachbearbeiterin übermittelt worden sei. Diese habe sich zumal vom XXXX bis XXXX im Krankenstand befunden und habe auch daher keine Informationen weiterleiten können.
Die belangte Behörde beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers, der am XXXX die erste Schulstufe bestand.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte mittels Formularblatt der belangten Behörde eine Anzeige zur Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die zweite Schulstufe im Schuljahr 2025/26 ein. Das Einbringungsformular weist im Kopf auf die auf der Homepage der belangten Behörde vorgesehenen Einbringungsmöglichkeiten sowie ausdrücklich darauf hin, dass ein Anbringen mittels E-Mail unzulässig ist und nicht bearbeitet werden kann.
Die Anzeige zur Teilnahme des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht ist mit XXXX datiert und langte am XXXX per Post bei der belangten Behörde ein. Ihr war kein Jahres- bzw. Externistenprüfungszeugnis aus dem vorangegangenem Schuljahr beigelegt.
Die belangte Behörde erteilte der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , ihr postalisch hinterlegt am XXXX , den Auftrag, bis spätestens XXXX bei der Behörde einlangend das Jahres- bzw. Externistenprüfungszeugnis aus dem vorangegangenem Schuljahr vorzulegen.
Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte zunächst am XXXX per E-Mail an das Postfach einer Bediensteten der Behörde das Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres. Sodann übermittelte sie am XXXX um XXXX wiederum per E-Mail dieses Jahreszeugnis an das Postfach des Sachbearbeiters des Verbesserungsauftrags.
Der gegenständlich angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde wurde am XXXX um XXXX elektronisch signiert.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Das Schulpflichtgesetz (SchPflG) normiert in § 1 Abs. 1 eine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Diese beginnt nach § 2 mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 neun Jahre. Nach § 5 Abs. 1 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
§ 11 Abs. 3 SchPflG normiert, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen haben. Die Anzeige hat nach Ziffer 1 jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und nach Ziffer 2 jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e).
Nach § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und zur Literatur:
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 18.05.2022, Ra 2022/10/0044 zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184, mit Verweis auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A).
Eine verspätete Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht ist zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Erteilung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/1056).
Die Angemessenheit der Verbesserungsfrist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gilt dies aber nur „in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind“. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als „jedenfalls“ ausreichend angesehen, eine dreitägige Frist hingegen als „absolute Untergrenze einer ‚angemessenen‘ Frist“ im Sinne des Gesetzes bezeichnet, im konkreten Fall aber im Hinblick darauf, dass die Beilagen lediglich (nach einer Zurückstellung) neuerlich einzureichen waren, „gerade noch“ als solche Frist gewertet. Eine Frist von drei Tagen ist hingegen zu kurz bemessen, wenn einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei die Nachreichung eines begründeten Berufungsantrags aufgetragen wird und die Behörde wusste, dass die Partei für den (nur) Zustellungsbevollmächtigten nicht sofort erreichbar war. Hingegen ist im Hinblick auf die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG die zweiwöchige Frist zur Übersetzung einer Berufung von der englischen in die deutsche Sprache jedenfalls ausreichend (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rn. 29 mwN).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin am häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.
Voranzustellen ist dabei, dass es sich beim unmündigen Sohn der Beschwerdeführerin unstrittig um ein schulpflichtiges Kind im Sinne des SchPflG handelt.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar am XXXX und somit innerhalb der Frist des §11 Abs. 3 Z 1 SchPflG eine Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht betreffend den Zweitbeschwerdeführer bei der belangten Behörde ein, legte jedoch nicht das nach § 11 Abs. 3 Z 2 lit. c leg.cit. erforderliche Jahreszeugnis bei, weshalb die Anzeige mangelhaft war.
Demgemäß forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom XXXX zur Verbesserung dieses Mangels bis zum XXXX auf und wies unter einem darauf hin, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde.
Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte nun zunächst am XXXX das inzwischen erhaltene Jahreszeugnis per E-Mail an das Postfach einer Bediensteten der belangten Behörde. In der gegenständlichen Beschwerde gab sie dazu erklärend bekannt, dass es sich bei dieser Person um ihre „ständige Ansprechperson bei der Behörde“ handle und eine andere Form der Übermittlung weder gesetzlich vorgesehen noch der Erstbeschwerdeführerin vorgeschrieben worden sei.
Wenn nun die Erstbeschwerdeführerin daraus schließt, dass sie rechtzeitig dem Verbesserungsauftrag nachgekommen sei, ist sie nicht im Recht. § 13 Abs. 2 AVG normiert, dass schriftliche Anbringen nur insoweit per E-Mail übermittelt werden können, als für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen. Der Homepage der belangten Behörde ist unter der Unterseite „Kontakt“, auf welche im von der Beschwerdeführerin verwendeten behördlichen Anzeigeformular im Kopf hingewiesen wird, eine derartige Bekanntmachung zu entnehmen: „Eine Antragstellung bzw. Übermittlung schriftlicher Anbringen per E-Mail ist ausschließlich dann möglich, wenn diese Form der Einbringung auf dem jeweiligen Formblatt ausdrücklich als Einbringungsmöglichkeit angeführt ist.“ Das von der Erstbeschwerdeführerin verwendete behördliche Anzeigeformular führt im Kopf deutlich lesbar an: „Ein Anbringen mittels E-Mail ist unzulässig und kann nicht bearbeitet werden.“ Daraus folgt, dass die Übermittlung des Jahreszeugnisses per E-Mail von vornherein unzulässig war und daher als nicht eingebracht gilt. Dass die Erstbeschwerdeführerin sich zudem nicht der offiziellen E-Mail-Adresse der belangten Behörde, sondern der – ihrer Ansicht nach – „ständigen Ansprechperson“ bediente, kann daran nichts ändern. Auch ist entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde vertretenen Ansicht im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Behörde nicht gehalten, in Hinblick auf ein auf unzulässigem Wege eingebrachtes Anbringen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Selbiges gilt letztlich für die nochmalige Übermittlung des Jahreszeugnisses per E-Mail am XXXX , zumal diese darüber hinaus außerhalb der erteilten Verbesserungsfrist erfolgte.
Die Erstbeschwerdeführerin monierte zudem, dass die von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsfrist unangemessen kurz gewesen sei. Konkret wurde ihr der mit XXXX datierte Verbesserungsauftrag am XXXX , postalisch hinterlegt und wurde ihr darin aufgetragen, das fehlende Jahreszeugnis bis XXXX bei der belangten Behörde einlangend vorzulegen. Die gewährte Frist betrug somit eine Woche (inklusive Postlauf). Nun ist der Erstbeschwerdeführerin zwar durchaus zuzustimmen, dass es sich dabei um eine eher kurz bemessene Frist handelt. Allerdings war für die Erstbeschwerdeführerin aus dem Schreiben klar ersichtlich, welche Unterlagen sie vorzulegen hatte und verfügte sie über diese aufgrund des Abschlusses des Schuljahres 2024/25 bereits. Auch ist zu bedenken, dass bereits die in § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG normierte Frist zur Anzeige (inklusive der erforderlichen Unterlagen) lediglich eine Woche – einlangend – beträgt, sodass insgesamt und in Hinblick auf die obzitierte Literatur bzw. der darin nachgewiesenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die (nochmalige) Gewährung einer einwöchigen Frist nicht als unangemessen kurz zu qualifizieren ist.
Da die Erstbeschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag somit nicht nachkam, erließ die belangte Behörde zu Recht den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde dagegen einwendet, dass die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides aufgrund einer verspäteten Anzeige nach § 11 Abs. 3 SchPflG nicht gesetzeskonform sei, ist ihr die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach verspätete Anzeigen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht zurückzuweisen sind. Immerhin wäre andernfalls auch nicht ersichtlich, weshalb das Gesetz eine Einbringungsfrist vorschreiben würde. Gleiches ergibt sich wiederum aus § 13 Abs. 3 AVG.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrer gegenständlichen Beschwerde schließlich noch vermeint, dass der behördliche Ausspruch, ihr Sohn habe im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, rechtswidrig erfolgt sei, da die Untersagungsgründe nach § 11 Abs. 6 SchPflG nicht geprüft worden seien, kann ihr auch hierin nicht zugestimmt werden. Die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht hat nach § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen. Die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin erfolgte nicht (mängelfrei) innerhalb dieser Frist. Aus dieser Verfristung folgt, dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 5 SchPflG im Schuljahr 2025/26 nicht am häuslichen Unterricht teilnehmen können wird, woraus im Umkehrschluss folgt, dass er im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Mit den Untersagungsgründen nach § 11 Abs. 6 SchPflG hat sich die Behörde nur in Bezug auf (mängelfrei) rechtzeitig eingebrachte Anzeigen auseinanderzusetzen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Auch ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.