IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , beide vertreten durch die PUTZ RISCHKA Rechtsanwälte KG., 1030 Wien, Reisnerstraße 12, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 04.08.2025, Zl. 9132.202/0013-Präs3b2/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.03.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde für das Schuljahr 2025/2026 um Bewilligung des Schulbesuchs der mj. XXXX (Kind) an der XXXX .
2. Mit Schreiben, zugestellt an die rechtsfreundliche Vertretung am 29.04.2025, führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass sich das Kind nicht dauerhaft in Österreich aufhalte. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin einer längerfristigen beruflichen Verpflichtung im Ausland nachgehe und das Kind seit Beginn seiner Schulpflicht keine Schule in Österreich besucht habe. Zur abschließenden Klärung der Schulpflicht wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Angaben zu machen: Die wesentlichen Bezugspunkte des Kindes zu Österreich, Informationen über einen etwaigen Kindergartenbesuch in Österreich sowie den Zeitpunkt einer beabsichtigten dauerhaften Rückkehr. Diese Angaben seien für die abschließende Beurteilung der Erfüllung der österreichischen Schulpflicht erforderlich.
3. Mit Stellungnahme eingelangt bei der belangten Behörde am 08.05.2025 führte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst aus, ihre Kinder seien am 05.07.2025 aufgrund der Schulferien in Österreich gewesen. Außerdem sei ihr Dienstverhältnis als Entwicklungshelferin in Kenia bereits abgelaufen, werde jedoch bis 2028 verlängert und würde sie daher weiterhin im Ausland berufstätig sein. Ungeachtet dessen sei es im Interesse der Erziehungsberechtigten, dass durch einen möglichen Wechsel ihres Dienstortes ein Schulwechsel ihrer Kinder vermieden werde.
4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 1 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) mit der Begründung zurück, dass das Kind in Österreich nicht schulpflichtig sei. Es halte sich ausschließlich während der Schulferien in Österreich auf, wodurch hier ein dauernder Aufenthalt nicht gegeben sei. Das Kind sei in Kenia geboren, wo es den Kindergarten und in weiterer Folge durchgehend die Schule besucht habe. Sein bisher längster durchgehender Aufenthalt in Österreich habe sich über drei Monate von Ende 2024 bis Anfang 2025 erstreckt.
5. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ein längerer als ein dreimonatiger Aufenthalt des Kindes in Österreich aufgrund seiner bestehenden Schulpflicht in Kenia nicht zumutbar sei. Im Übrigen seien durch die nach wie vor bestehende Wohnung, die Bankverbindung und einen aufrechten Mobilfunkvertrag ausreichende Bezugspunkte und ein entsprechender Lebensmittelpunkt zu Österreich dargelegt worden. Eine konkrete und zeitlich festgelegte Rückkehrabsicht sei derzeit aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht absehbar. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor ihre Wohnung in Österreich als Hauptwohnsitz gemeldet.
6. Mit Schreiben vom 15.09.2025 eingelangt am 16.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
7. Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Urkunden vor, mit denen ihre Aufenthalte in Österreich im Zeitraum 2019 bis 2026 belegt werden sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene XXXX , ist österreichische Staatsbürgerin und in Österreich nicht dauernd aufhältig. Sie wurde am 27.12.2013 in Nairobi, Kenia, geboren und hat sich vor dem Schuljahr 2025/2026 zu keinem Zeitpunkt für die Dauer einer gesamten Beurteilungsperiode (im Sinne eines Semesters gemäß § 19 Abs. 2 SchUG) durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.
1.2. Mit Ansuchen vom 05.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung des Schulbesuches ihres mj. Kindes an der XXXX für das (laufende) Schuljahr 2025/2026.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ergibt sich aus dem am 05.03.2025 beigelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 17.07.2014 und einem am 16.09.2025 eingeholten Melderegisterauszug. Vom dauernden Aufenthalt des Kindes außerhalb Österreichs ist insbesondere deshalb auszugehen, weil die Beschwerdeführerin derzeit im Rahmen der Entwicklungshilfe in Kenia tätig ist und sie ihr im Juni 2025 abgelaufenes Dienstverhältnis erneut bis ins Jahr 2028 erneuern wird. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, einen bestehenden Mobilfunkvertrag sowie über eine Bankverbindung verfügt, ändert nichts daran, dass sie das ganze Jahr über mit dem Kind in Kenia lebt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme und in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sogar selbst vor, dass ein länger als drei Monate bestehender Aufenthalt in Österreich nicht möglich sei, weil das Kind sonst seiner Schulpflicht in Kenia nicht nachkommen würde. Durch die geplante Verlängerung des Dienstvertrages bis 2028 der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass das Kind während dieser Zeit bei der ihr in Kenia leben wird. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass das Kind sich lediglich während der Schulferien und aufgrund von Besuchszwecken in Österreich aufhält. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde selbst vor, dass aufgrund der Dauer ihrer Berufstätigkeit im Rahmen der Entwicklungshilfe eine endgültige Rückkehr nach Österreich derzeit nicht absehbar ist. Diese Feststellungen werden auch durch die vorgelegten Urkunden nicht widerlegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können mit Bewilligung der Bildungsdirektion schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
3.1.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die allgemeine Schulpflicht gem. § 1 SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (siehe VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG).
§ 13 SchPflG 1985 ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
3.1.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung des Besuchs der in Kenia gelegenen Schule aufgrund mangelnder Schulpflicht des Kindes in Österreich zurecht zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen.
Der dauernde Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG hängt nicht vom Meldestatus gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, idgF ab, sondern von der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit im Bundesgebiet. Auf die Eintragung im zentralen Melderegister kommt es dabei nicht an.
Wie oben festgestellt wurde, ist das Kind in Österreich nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 SchPflG nicht dauernd aufhältig. Dies ergibt sich daraus, dass das Kind in Kenia geboren wurde und sich dort auch Zeit seines Lebens überwiegend aufgehalten hat. Eine durchgehende körperliche Anwesenheit in Österreich, welche die Dauer von mindestens einer Beurteilungsperiode überschritten hätte, war bisher zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Für eine Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule iSd § 13 SchPflG ist der dauernde Aufenthalt in Österreich eine Prozessvoraussetzung. Diese ist fallgegenständlich nicht gegeben.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag aufgrund mangelnder Schulpflicht des Kindes in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt zurückweist.
3.1.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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