Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die HÄMMERLE HÄMMERLE Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.04.2024, Zl. PAD/24/00801743/001/AA, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 05.01.2024 führte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, aus, dass hinsichtlich seiner Person seit 23.07.2023 ein Waffenverbot bestehe und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Dienstwaffe entzogen und seine Dienstverrichtung im Innendienst ohne Dienstwaffe angeordnet worden sei. Da der Beschwerdeführer für die Dauer des bestehenden Waffenverbotes somit nicht im Exekutivdienst iSd § 5 Abs. 3 SPG, sondern im Innendienst ohne Dienstwaffe verwendet werde, habe er ab dem angeführten Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf „exekutivdienstspezifische Gebühren, Zulagen bzw. Nebengebühren“. Dem Beschwerdeführer würde daher analog zur Einstufung „Innendienst ohne Exekutivdienst“ ab 01.08.2023 somit keine Wachdienstzulage nach § 81 GehG, keine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 leg.cit. und keine Erschwerniszulage „Wachdienst“ nach § 19a leg.cit. gebühren, zudem sei die ihm zustehende Aufwandsentschädigung für Wachebeamte nach 20 leg.cit. von EUR 21,10 auf EUR 12,80 zu reduzieren. Da zu Unrecht empfangene Leistungen dem Bund nach dem GehG für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren rückwirkend zu ersetzen und durch Abzug von den aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen seien, werde seitens der Behörde unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers der dadurch mittlerweile entstandene Nettoübergenuss von insgesamt EUR 2.106,08 in monatlichen Raten in der Höhe von jeweils EUR 151,46 ab Februar 2024 bis zur Tilgung einbehalten.
2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.01.2024 die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides.
3. Mit Erkenntnis vom 27.03.2024 stellte das Landesverwaltungsgericht XXXX nach einer vom Beschwerdeführer erhobenen Maßnahmenbeschwerde fest, dass die am 23.07.2023 ihm gegenüber erfolgte Maßnahme (Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG) rechtswidrig gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht XXXX führte dazu u.a. aus, dass das vorläufige Waffenverbot nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes verbunden gewesen sei und daher keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme darstelle.
4. Unter Hinweis auf seinen noch unerledigten Antrag vom 24.01.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde mit E-Mail vom 03.04.2024 um Rückerstattung des vom Monatsbezug für Februar 2024 einbehaltenen Betrages in Höhe von insgesamt EUR 2.106,08 sowie der zusätzlich von seinen Monatsbezügen für Februar, März und Mai abgezogenen Beträge in Höhe von jeweils EUR 151,46.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den o.a. „Antrag vom 24.01.2024 auf Feststellung [der] Bezüge während der Dauer [der] Verwendung im Inneren Dienst / Innendienst ohne Dienstwaffe (24.07.2023 bis 31.03.2024)“ als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bescheidmäßige Feststellung nur bei entsprechendem Feststellungsinteresse des Antragstellers zulässig sei. Da die Monatsbezüge des Beschwerdeführers während seiner Verwendung im Innendienst ohne Dienstwaffe gesetzlich geregelt und nachprüfbar gewesen seien, liege ein solches rechtliche Interesse des Beschwerdeführers nicht vor. Der tatsächliche Wegfall der einen Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme führe grundsätzlich auch zum Wegfall der lediglich verwendungsbezogen gebührenden Nebengebühren, weshalb aufgrund der Verwendung des Beschwerdeführers im Innendienst ohne Dienstwaffe die Minderung seines Gebührenanspruches für diesen Zeitraum ex lege eingetreten sei. Da der Beschwerdeführer nunmehr wieder im Exekutivdienst verwendet werde, fehle der beantragten Feststellung im konkreten Fall auch die Eignung, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Im Ergebnis sei der Antrag des Beschwerdeführers daher ohne inhaltliche Behandlung und Sachentscheidung zurückzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass ihm jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Bezüge während der Dauer seiner Verwendung im Innendienst ohne Dienstwaffe (Zeitraum: 24.07.2023 bis 31.03.2024) zukomme, weil die Grundlage für seine „Versetzung“ in den Innendienst / das verhängte Waffenverbot letztlich weggefallen seien. Der von ihm begehrte Feststellungsbescheid stelle ein notwendiges Mittel seiner Rechtsverteidigung dar, weil erst durch die Erlassung eines Bescheides betreffend die Feststellung der Bezüge ein mit Rechtsmittel bekämpfbarer Bescheid über die Höhe der Bezüge vorliegen würde und die Unrechtmäßigkeit der Herabstufung bzw. Einstufung in eine andere Lohn- bzw. Gehaltsgruppe geltend gemacht werden könne.
7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 31.05.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Die Behörde führte gegenüber dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.01.2024 aus, dass hinsichtlich seiner Person seit 23.07.2023 ein Waffenverbot bestehe und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Dienstwaffe entzogen und seine Dienstverrichtung im Innendienst ohne Dienstwaffe angeordnet worden sei. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Verwendung im Innendienst ab 01.08.2023 somit keine Wachdienstzulage nach § 81 GehG, keine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 leg.cit. und keine Erschwerniszulage „Wachdienst“ nach § 19a leg.cit. gebühren, zudem sei die Aufwandsentschädigung für Wachebeamte nach 20 leg.cit. von EUR 21,10 auf EUR 12,80 zu reduzieren. Da zu Unrecht empfangene Leistungen dem Bund nach dem GehG zu ersetzen seien, werde der dadurch mittlerweile entstandene Nettoübergenuss von insgesamt EUR 2.106,08 in monatlichen Raten in der Höhe von jeweils EUR 151,46 ab Februar 2024 bis zu seiner Tilgung einbehalten.
Mit E-Mail vom 24.01.2024 antwortete der Beschwerdeführer auf die E-Mail der Behörde vom 05.01.2024 und beantragte die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides.
Die Behörde wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurück, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail der Behörde vom 05.01.2024, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.01.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) – (5) […]“
3.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.). Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muss eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss iSd § 13a leg.cit. angesprochenen Betrag ermittelt hat. Die Behörde hätte daher festzustellen gehabt, in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0145). § 13a Abs. 3 leg.cit. stellt den Rechtsbehelf der Beamtin bzw. des Beamten gegen einen unzulässigen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug dar, der eine Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt. Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (s. VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015, mwN).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Da, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), ist dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2024 verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.01.2024 mit, dass ihm aufgrund seiner ab 23.07.2023 erfolgten Verwendung im Innendienst ohne Dienstwaffe ab diesem Zeitpunkt bestimmte Zulagen überhaupt nicht oder nur in reduzierter Form zugestanden seien / zustehen würden, weshalb der dadurch entstandene Nettoübergenuss von insgesamt EUR 2.106,08 dem Bund als zu Unrecht empfangene Leistung zu ersetzen sei. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.01.2024 einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides, welchen die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurückwies (s. Pkt. II.1.2.).
Nach § 13a Abs. 3 GehG ist die Verpflichtung zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Da die Erlassung des vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit im Gesetz (§ 13a Abs. 3 leg.cit.) ausdrücklich vorgesehen ist (s. Pkt. II.3.2.), ist der vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.01.2024 gestellte Antrag (der eindeutig auf die bescheidmäßige Feststellung der von der Behörde im E-Mail vom 05.01.2024 dargelegten zu Unrecht empfangenen Leistung iSd § 13a Abs. 1 leg.cit. abzielt) entgegen den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der Behörde zulässig. Der Antrag hätte daher von der Behörde nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte darüber eine inhaltliche Entscheidung ergehen müssen. Dass die Bestimmung des § 13a Abs. 3 leg.cit. vom Beschwerdeführer im Antrag nicht angeführt wurde, ändert nichts an seiner Zulässigkeit (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2023/12/0044).
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb im vorliegenden Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.5. Zu den in der Beschwerde verzeichneten Kosten ist festzuhalten, dass das VwGVG mit Ausnahme des Maßnahmenbeschwerden-Verfahrens (s. § 35 VwGVG) keine Regelung zur Kostentragung enthält, womit die Parteien des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen haben (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5, 261).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.