Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die AUER BODINGBAUER LEITNER STÖGLEHNER Rechtsanwälte OG, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG vom 05.06.2024, Zl. PA-036/24-A02, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.02.2024 ersuchte der – zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene – Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Postbus AG, das Personalamt der Österreichischen Postbus AG (in der Folge: die Behörde) unter Darlegung näherer Ausführungen um „bescheidmäßige Abklärung“ hinsichtlich „falscher Urlaubsberechnung“, „falscher Krankenstandberechnung“, „Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan“, nicht möglichen „Zeitausgleichs“ und „Nichtbeachtung der Reisegebührenvorschriften“.
2. Daraufhin forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2024 zur „Konkretisierung [seines] Anbringens samt Vorlage sämtlicher Beweisunterlagen“ innerhalb von 14 Tagen auf. Dabei ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer zu konkret aufgelisteten Punkten (1. falsche Urlaubsberechnung, 2. falsche Krankenstandberechnung, 3. Abzug der Wendezeit von der Dienstzeit, 4. Nichteinhaltung des Durchschnittes der Wochendienstzeit von 48 Stunden innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen und 5. Nichtbeachtung der Reisegebührenvorschriften) um Darlegung der diesbezüglichen Sachverhalte und um Beantwortung der von der Behörde dazu gestellten Fragen (wie etwa zur behaupteten falschen Urlaubsberechnung aufgrund welcher konkreten Feiertage [Tag/Monat/Jahr und an diesen Feiertagen geplante Dienstplanstunden] welche konkreten Urlaubsabzüge [Tag/Monat/Jahr und Urlaubsstunden] falsch stattgefunden hätten und mit welchem Ergebnis [Urlaubsstunden] sie korrekterweise stattfinden hätten sollen oder etwa zum behaupteten Abzug der Wendezeit von der Dienstzeit welche konkreten Wendezeiten [Tag/Monat/Jahr und zeitliche Lage und Dauer der Wendezeiten im Rahmen des Dienstes] abgezogen worden seien). Weiters machte die Behörde den Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf aufmerksam, dass „ohne das Vorlegen der notwendigen Informationen kein Bescheid bzw. nur ein abschlägiger Bescheid“ erlassen werden könne.
3. Der – zu diesem Zeitpunkt weiterhin unvertretene – Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 05.04.2024, ergänzt mit E-Mail vom 08.05.2024, Stellung, in dem er zu den von der Behörde in ihrem Schreiben aufgelisteten Punkten nähere Ausführungen traf.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Abklärung der falschen Urlaubsberechnung, der falschen Krankenstandberechnung und der Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und seinen Antrag auf bescheidmäßige Abklärung des Abzugs der Wendezeit von der Dienstzeit und der Nichtbeachtung der Reisegebührenvorschriften als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
In ihrer Begründung zu Spruchpunkt I. hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seinem Antrag eine korrekte Urlaubsberechnung, eine korrekte Krankenstandberechnung und die Einhaltung der Bestimmungen des BDG 1979 bei der Dienstplanung gefordert habe, ohne dabei auf konkrete Sachverhalte Bezug genommen zu haben. Seitens des Beschwerdeführers seien in der Folge trotz der mit Schreiben der Behörde vom 18.04.2024 erfolgten Aufforderung zur Behebung dieser Mängel keine weiteren Informationen über etwaige konkrete Tatsachen dargelegt worden, weshalb sein Antrag insoweit zurückzuweisen sei.
5. Der – nunmehr vertretene – Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die im Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgte Zurückweisung seines Antrages zu Unrecht erfolgt sei. Er sei im Schreiben vom 18.04.2024 seitens der Behörde lediglich darüber belehrt worden, dass bei nicht entsprechender Konkretisierung seines Antrages „kein Bescheid bzw. nur ein abschlägiger Bescheid“ erlassen werden könne. Auf den Umstand, dass sein Antrag im Fall einer nicht entsprechenden Verbesserung zurückgewiesen werden würde, sei er, der zu diesem Zeitpunkt noch unvertreten gewesen sei, von der Behörde dabei nicht hingewiesen worden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei daher stattzugeben und dieser zu beheben.
6. Mit Schreiben vom 16.07.2024 stellte der Beschwerdeführer – nicht im Wege seiner Rechtsvertreterin – einen weiteren Antrag auf bescheidmäßige Klärung hinsichtlich „falscher Urlaubsberechnung“, „falscher Krankenstandberechnung“ und „Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan“, wozu er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage brachte.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.09.2024 vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 07.04.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, welcher der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen ist.
1.2. Er beantragte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsfreundlich vertreten, mit Schreiben vom 13.02.2024 u.a. die „bescheidmäßige Abklärung“ hinsichtlich „falscher Urlaubsberechnung“, „falscher Krankenstandberechnung“ und „Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan“.
Die Behörde forderte den – zu diesem Zeitpunkt nach wie vor nicht rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2024, zugestellt am 22.04.2024, zur „Konkretisierung [seines] Anbringens samt Vorlage sämtlicher Beweisunterlagen“ innerhalb von 14 Tagen auf, wozu sie zu konkret aufgelisteten Punkten um Darlegung der diesbezüglichen Sachverhalte und um Beantwortung von dazu formulierten Fragen ersuchte. Weiters erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben folgende Belehrung: „Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ohne das Vorlegen der notwendigen Informationen kein Bescheid bzw. nur ein abschlägiger Bescheid seitens des Personalamtes erlassen werden kann.“
Mit Schreiben vom 05.04.2024, der Behörde an diesem Tag übermittelt, und E-Mail vom 08.05.2024 nahm der – zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer dazu Stellung, in dem er zu den von der Behörde in ihrem Schreiben aufgelisteten Punkten nähere Ausführungen traf.
Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Abklärung der falschen Urlaubsberechnung, der falschen Krankenstandberechnung und der Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan mit Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides (mangels dazu hinreichend erfolgter Verbesserung des Antrages) als unzulässig zurück, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.02. und 05.04.2024, das Schreiben der Behörde vom 18.04.2024, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 08.05.2024, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) – (9) […]
Rechtsbelehrung
§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“
3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
3.2.2. Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist – anders als im Fall des § 19 Abs. 3 leg.cit. – daher nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a leg.cit. ist aber abzuleiten, dass ein solcher, ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 02.09.2008, 2005/18/0513; 24.05.2007, 2006/07/0001; s. dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 13 AVG, Rz 30, angeführten Judikatur- und Literaturhinweise). Enthält der dem im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführer erteilte Verbesserungsauftrag daher keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, so liegt ein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a leg.cit. genügender Verbesserungsauftrag nicht vor. Die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung eines Antrages ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200; 02.09.2008, 2005/18/0513). Dieser Mangel wird nicht dadurch saniert, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge anwaltlich vertreten war (s. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041).
Als eine iS dieser Rechtsprechung unzulängliche Belehrung erachtete der Verwaltungsgerichtshof die in der mündlichen Verhandlung gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Person ergangene Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, soweit diese keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthielt, sondern vielmehr offenließ, welche Entscheidung nach Ablauf der Frist zu fällen sein werde (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 24.05.2007, 2006/07/0001). Ebenso erblickte der Verwaltungsgerichtshof keinen den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügenden schriftlichen Verbesserungsauftrag in einem Schreiben, das keinen Hinweis auf die drohende Rechtsfolge einer Zurückweisung im Fall der nicht fristgerechten Vorlage von Unterlagen enthielt (s. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185; 22.09.2009, 2008/22/0691).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Der – zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene – Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13.02.2024 u.a. die „bescheidmäßige Abklärung“ hinsichtlich „falscher Urlaubsberechnung“, „falscher Krankenstandberechnung“ und „Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan“. Die Behörde forderte den – zu diesem Zeitpunkt nach wie vor unvertretenen – Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2024 daraufhin zur „Konkretisierung [seines] Anbringens samt Vorlage sämtlicher Beweisunterlagen“ innerhalb von 14 Tagen auf und teilte ihm dazu mit „dass ohne das Vorlegen der notwendigen Informationen kein Bescheid bzw. nur ein abschlägiger Bescheid“ erlassen werden könne. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides wies die Behörde den angeführten Antrag des Beschwerdeführers (mangels bezüglich des Verbesserungsauftrages vom 18.04.2024 nicht hinreichend erfolgter Verbesserung) als unzulässig zurück (vgl. dazu oben unter Pkt. II.1.2.).
3.3.2. Nach der – oben wiedergegebenen – ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein gegenüber einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Person ergehender Verbesserungsauftrag den ausdrücklichen Hinweis auf die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung zu enthalten, um den Anforderungen des § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG zu entsprechen. Soweit dabei offengelassen wird, welche Entscheidung bei Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages nach Ablauf der darin gesetzten Frist zu fällen sein wird, ist daher von einer unzulänglichen Belehrung auszugehen. Die auf die Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung eines Antrages ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (s. dazu näher unter Pkt. II.3.2.2.).
Im vorliegenden Verfahren stützte die Behörde die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung des Antrages (auf bescheidmäßige Abklärung der falschen Urlaubsberechnung, der falschen Krankenstandberechnung und der Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan) auf die aus ihrer Sicht vom Beschwerdeführer bezüglich des Verbesserungsauftrages vom 18.04.2024 nicht hinreichend erfolgte Verbesserung. Der von der Behörde gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt (noch) unvertretenen Beschwerdeführer ohne Anführung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG ergangene Verbesserungsauftrag erfüllt die in der o.a. Judikatur festgesetzten Anforderungen nicht, weil er keinen ausdrücklichen Hinweis auf die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung (und somit die nicht inhaltliche Behandlung) des Antrages im Fall der Nichterfüllung der Verbesserung enthält. Die von der Behörde im Verbesserungsauftrag gewählte Formulierung (wonach „ohne das Vorlegen der notwendigen Informationen kein Bescheid bzw. nur ein abschlägiger Bescheid“ erlassen werden könne) lässt iSd o.a. Rechtsprechung offen, ob bei Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages eine Entscheidung ergehen wird und um welche Art der Entscheidung (Zurückweisung / Abweisung) es sich dabei handelt. Dieser – nicht in rechtskonformer Weise ergangene – Verbesserungsauftrag ermächtigte die Behörde somit in weiterer Folge nicht dazu, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 leg.cit. mangels Verbesserung zurückzuweisen, woran nach der o.a. Judikatur auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in der Folge anwaltlich vertreten war.
3.3.3. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (in welchem über die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Behörde zu entscheiden ist) keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den an die Behörde gerichteten und im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2024 (auf bescheidmäßige Klärung „falscher Urlaubsberechnung“, „falscher Krankenstandberechnung“ und „Nichteinhaltung der 40-Wochenstundenregelung im Jahresdienstplan“) zukommt.
3.4. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im vorliegenden Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.