Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 16.07.2025, Zl. 2025-0.561.500, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 das 6-semestrige Kolleg für Berufstätige für XXXX an der XXXX (Anm: eine Lehranstalt im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung).
Mit Entscheidung des Abteilungsvorstandes vom 01.07.2025 wurde die Beendigung des Schulbesuches gem. § 32 Abs 1 Z 5 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge festgestellt, da die Beschwerdeführerin bei der letztmöglichen Ablegung bzw. Wiederholung eines Kolloquiums negativ beurteilt wurde.
In der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit wird Folgendes ausgeführt: „Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde.“
Die Beschwerdeführerin übernahm die Entscheidung persönlich am 01.07.2025.
2. Am Montag, 07.07.2025, brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail das Rechtsmittel des Widerspruchs an die allgemeine E-Mail-Adresse der von ihr besuchten Schule ein.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung den Widerspruch aufgrund der unzulässigen Einbringung per E-Mail zurück.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
5. Am 07.08.2025 legte der Bundesminister für Bildung die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Entscheidung des Abteilungsvorstandes vom 01.07.2025 wurde die Beendigung des Schulbesuches gem. § 32 Abs 1 Z 5 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge festgestellt, da die Beschwerdeführerin bei der letztmöglichen Ablegung bzw. Wiederholung eines Kolloquiums negativ beurteilt wurde.
In der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit wird Folgendes ausgeführt: „Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde.“
Am Montag, 07.07.2025, brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail das Rechtsmittel des Widerspruchs an die allgemeine E-Mail-Adresse der von ihr besuchten Schule ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
Aus der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung vom 01.07.2025 geht unmissverständlich hervor, dass der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde gerichtet, schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Nach Abs. 3 beginnt die Widerspruchsfrist im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser Verkündung, im Falle der schriftlichen Ausfertigung, mit deren Zustellung. Wie festgestellt befindet sich in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Abteilungsvorstandes der Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) einzubringen ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) betrifft nicht nur die verschiedenen „Anbringenstypen“, sondern auch die verschiedenen „Anbringensübermittlungsarten“. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam (und für die Wahrung der Frist nicht hinreichend), wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt.
Für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens ist das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht und ist damit nicht verbesserungsfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 13 Rz 9/1, 17 und 26 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Damit kann nicht gesagt werden, dass der Begriff „schriftlich“ auch die Übermittlung im Wege eines E-Mails abdeckt. Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch ausschließlich per E-Mail gesendet. Der Widerspruch gilt daher als nicht eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Somit erging die Zurückweisung des Widerspruchs zurecht.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.