JudikaturBVwG

W246 2294435-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Spruch

W246 2294435-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Dr. RAGOSSNIG Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 08.05.2024, Zl. BMF-00123815/024-ZAÖ/2024, betreffend die Zurückweisung von Feststellungsanträgen zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 28.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, hinsichtlich seiner Bewerbung auf den Arbeitsplatz eines Experten Betrugsbekämpfung, Bereich Kontrolle und Strafsachen, die „bescheidmäßige Feststellung des Grundes der Nichtberücksichtigung [s]einer Person“.

2. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.03.2024 um Bekanntgabe des Verfahrensstandes betreffend sein hinsichtlich des o.a. Antrags geführtes Verfahren.

3. Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2024 mit, dass nach § 36 Abs. 1 AusG einem Bewerber in einem Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme, weshalb beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 17.04.2024 nahm der Beschwerdeführer dazu im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung.

Dabei führte er aus, dass er mit seinem Antrag nicht seine Parteistellung im damals geführten Auswahlverfahren geltend mache, sondern er bis dato nicht, wie rechtlich vorgesehen, eine „offizielle“ Mitteilung über die Besetzung der Planstelle mit einem anderen Bewerber erhalten habe, weshalb er bis dato seine Rechtsansprüche nicht geltend machen habe können. Er habe lediglich am 28.04.2021 gerüchteweise davon erfahren, dass eine Besetzung der Planstelle ohne Berücksichtigung seiner Person mit einem anderen Bewerber erfolgt sei, weshalb er in der Folge den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Aus seiner Sicht habe er ein Interesse an der an ihn zu erfolgenden Mitteilung, dass er nicht der bestgeeignetste Bewerber des Auswahlverfahrens gewesen und warum dies der Fall sei. Dies sei Voraussetzung dafür, um überhaupt beurteilen zu können, ob das Auswahlverfahren rechtmäßig geführt worden und die darin erfolgte Entscheidung rechtmäßig ergangen sei. Eine solche Mitteilung an ihn betreffend die Besetzung der Planstelle mit einem anderen Bewerber sei für die Frage einer allfälligen Ungleichbehandlung, eines Schadenersatzes oder anderer weiterer Ansprüche notwendig.

Vor diesem Hintergrund konkretisiere er seinen Feststellungsantrag dahingehend, dass ihm einerseits mitgeteilt werde, dass er im Auswahlverfahren betreffend die gegenständliche Planstelle abgelehnt worden sei, und dass die Behörde angeben möge, warum er nicht mit dieser Planstelle betraut worden sei. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, warum die Behörde die Rechtsansicht verfolge, eine Ablehnung im Zuge der Planstellenbesetzung nicht mitteilen bzw. nicht feststellen zu müssen, warum er nicht mit der von ihm beworbenen Planstelle betraut worden sei.

5. Die Behörde führte am 07.05.2024 Einvernahmen mit der Bereichsleiterin XXXX und der Bediensteten XXXX durch. Dabei gab die Bereichsleiterin XXXX zum Vermerk in der Jobbörse: „Ablehnungsmitteilung ( XXXX )“ vom 24.03.2021 an, den Beschwerdeführer (wie auch die übrigen nicht berücksichtigten Bewerber) persönlich / mündlich von seiner Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren verständigt zu haben. Die Bedienstete XXXX gab dazu u.a. an, daraufhin diese Ablehnungsmitteilung erstellt zu haben.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die o.a. Anträge des Beschwerdeführers zurück. In dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von der Bereichsleiterin formlos von der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verständigt worden sei (Vermerk in der Jobbörse: „Ablehnungsmitteilung ( XXXX )“ vom 24.03.2021). Die von ihm gestellten Anträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Bewerbung, weshalb § 36 AusG (wonach dem Beschwerdeführer im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren sowie im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukommen würde) zur Anwendung käme. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er mit seinem Antrag keinen Rechtsanspruch auf die Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle geltend machen wolle. Vielmehr sei es ihm wichtig gewesen, dass ihm die Besetzung der Planstelle mit einem anderen Bewerber / einer anderen Bewerberin mitgeteilt werde. Von der Besetzung der Planstelle mit XXXX habe er nachweislich durch die offizielle Amtsverfügung vom 27.08.2021 erfahren, eine konkret an den Beschwerdeführer adressierte dahingehende Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt. Die Information über die Nichtberücksichtigung seiner Person und die dafür vorliegenden Gründe hätte in Form eines persönlichen Schreibens an ihn zu erfolgen gehabt, eine derartige Mitteilung betreffend seine Nichtberücksichtigung hätte ausgereicht. Aufgrund dieser nicht erfolgten Mitteilung könne der Beschwerdeführer sämtliche Rechte nicht wahrnehmen, die sich für ihn aus dieser Nichtberücksichtigung ergeben würden.

8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 25.06.2024 vorgelegt. Darin führte die Behörde erneut aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 24.03.2021 von der Bereichsleiterin persönlich von der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verständigt worden sei. Zudem ergebe sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 28.04.2021 (Ersuchen „um bescheidmäßige Feststellung der Nichtberücksichtigung meiner Person“), dass er bereits zu diesem Zeitpunkt über die Nichtberücksichtigung seiner Person betreffend die ausgeschriebene Planstelle in Kenntnis gewesen sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Behörde Teamleiter sei und die Besetzung mit der gegenständlichen Planstelle mit Wirksamkeit vom 01.05.2021 mit einem Mitglied seines Teams erfolgt sei.

9. Mit Schreiben vom 28.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 25.06.2024 zur Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der einem Arbeitsplatz innerhalb der Behörde zur Dienstleistung zugewiesen ist. Er bewarb sich mit Schreiben vom 07.03.2021 auf die von der Behörde zuvor ressortintern ausgeschriebene Planstelle eines Experten Betrugsbekämpfung, Bereich Kontrolle und Strafsachen, und wurde im dahingehend durchgeführten Auswahlverfahren, wie auch die übrigen Bewerber und Bewerberinnen, interviewt. Mit Wirksamkeit vom 01.05.2021 wurde eine andere Bewerberin mit dieser Planstelle betraut. Der Beschwerdeführer wurde spätestens am 24.03.2021 von der Bereichsleiterin mündlich über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für diese Planstelle in Kenntnis gesetzt, zudem erfolgte eine allgemeine Bekanntgabe der Besetzung mit dieser Planstelle mittels Amtsverfügung der Behörde vom 27.08.2021. Ein persönlich an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben betreffend die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung (und der dafür vorliegenden Gründe) erfolgte seitens der Behörde nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2021, das Schreiben der Behörde vom 03.04.2024, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.04.2024, den Auszug aus der Jobbörse betreffend die persönliche Mitteilung der Nichtberücksichtigung an den Beschwerdeführer, die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen der Bereichsleiterin XXXX und der Bediensteten XXXX vom jeweils 07.05.2024 sowie das Schreiben der Behörde vom 25.06.2024). Dass der Beschwerdeführer – wie von der Behörde im angefochtenen Bescheid und im Schreiben vom 25.06.2024 dargelegt – mündlich von der Bereichsleiterin über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in Kenntnis gesetzt wurde, wurde von ihm u.a. in der Beschwerde nicht bestritten, in der er dazu lediglich ausführte, dass seitens der Behörde kein persönlich an ihn adressiertes Schreiben betreffend die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung ergangen sei (vgl. dazu auch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.06.2024 erfolgte Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 25.06.2024 an den Beschwerdeführer).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AusG, BGBl. Nr. 85 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: AusG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 36. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und

2. im Überprüfungsverfahren

keine Parteistellung.

(2) […]

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 36a. Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.“

3.1.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf Überstellung des Beamten in eine höhere Verwendungsgruppe besteht selbst dann nicht, wenn beim Beamten die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet würde. Es besteht somit kein Recht darauf, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. die zahlreichen Judikaturhinweise in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 2020, § 2 und § 4 BDG 1979, sowie weiters VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 11.12.2013, 2013/12/0035; 03.12.2013, 2013/12/0005; 21.09.2005, 2005/12/0176). Daher besteht kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz und keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur weiters aus, dass ein Rechtsanspruch auf Ernennungen und eine Parteistellung im Ernennungsverfahren eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten nur dann gegeben ist, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage – ausdrücklich oder schlüssig – zu entnehmen ist. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ kommt dem Beamten daher ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und – andererseits – wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 14.06.1995, 94/12/0301).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte zunächst mit Schreiben vom 28.04.2021 die „bescheidmäßige Feststellung des Grundes der Nichtberücksichtigung [s]einer Person“ im Auswahlverfahren betreffend die Planstelle eines Experten Betrugsbekämpfung, Bereich Kontrolle und Strafsachen. Mit Schreiben vom 17.04.2024 modifizierte er diesen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung dahingehend, dass ihm die Ablehnung seiner Bewerbung auf die angeführte Planstelle samt den dafür vorliegenden Gründen mitzuteilen sei; zudem beantragte er in diesem Schreiben in eventu die bescheidmäßige Feststellung, warum die Behörde die Rechtsansicht verfolge, eine Ablehnung im Zuge der Planstellenbesetzung nicht mitteilen bzw. nicht feststellen zu müssen, warum er nicht mit der von ihm beworbenen Planstelle betraut worden sei (s. oben unter Pkt. I.1. und I.4.).

Da, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003), ist dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers vom 28.04.2021 (modifiziert mit Schreiben vom 17.04.2024) verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass ihm die Ablehnung seiner Bewerbung für die o.a. Planstelle und die dafür vorliegenden Gründe mitzuteilen seien (s. Pkt. I.4. und die unter Pkt. I.6. wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Nichtberücksichtigung seiner Person für die o.a. Planstelle und die dafür vorliegenden Gründe in Form eines persönlichen Schreibens an ihn erfolgen [hätte] müsse[n]), ist zunächst auf die unmissverständliche gesetzliche Anordnung des § 36a AusG hinzuweisen, wonach die Verständigung an im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerber „formlos“ zu erfolgen hat. Mit dieser gesetzlichen Anordnung wird der Behörde gerade keine Befugnis dazu eingeräumt, einen feststellenden und damit rechtsgestaltenden Bescheid über die Ablehnung der Bewerbung zu erlassen (vgl. dazu VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0011, zur gesetzlichen Anordnung einer Mitteilung nach § 12 Oö Objektivierungsgesetz 1994 betreffend die Weiterbestellung / Nichtweiterbestellung in bestimmten Funktionen), wobei es auch ansonsten keine gesetzliche Bestimmung gibt, die eine derartige Befugnis einräumen würde.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend diesen vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag ist somit in der o.a. gesetzlichen Bestimmung iSd unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Judikatur nicht nur nicht vorgesehen, sondern ist dort vielmehr lediglich die „formlose“ Verständigung der übrigen Bewerber von der Ablehnung der Bewerbung gesetzlich verankert, welche insbesondere mit der mündlichen Mitteilung an den Beschwerdeführer betreffend seine Nichtberücksichtigung für die o.a. Planstelle auch erfolgt ist (s. Pkt. II.1.).

3.2.3. Weiters ist festzuhalten, dass ein Bewerber für eine Planstelle nach § 36 AusG weder einen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle, noch Parteistellung im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren sowie im Überprüfungsverfahren hat, womit ihm „im Zusammenhang mit“ Betrauungen oder Ernennungen nach dem AusG weder subjektive Rechte, noch rechtlich geschützte Interessen zukommen (vgl. etwa VwGH 16.12.2009, 2009/12/0010). Vor diesem Hintergrund kann ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Judikatur betreffend die Ablehnung seiner Bewerbung und die dafür vorliegenden Gründe auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die diesbezügliche Bescheiderlassung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würde. Dazu ist auch auf § 20 Abs. 3 B-GlBG hinzuweisen, der nach seinem klaren Wortlaut den Beginn des Fristenlaufs zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 18a leg.cit. (Ersatz des Vermögensschadens bei Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes nach den Bestimmungen des B-GlBG) mit Ablauf des Tages festsetzt, an dem der Beamte „Kenntnis“ von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung „erlangt“ hat. Auf den Erhalt der in § 15 Abs. 3 AusG (im vorliegenden Verfahren: in § 36a leg.cit.) vorgesehenen Verständigung, „die keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung darstellt“, kommt es daher insoweit nicht an (vgl. dazu die im Schreiben der Behörde vom 25.06.2024 zitierte Judikatur VwGH 13.11.2013, 2013/12/0090, mit Hinweis auf die Judikatur des OGH zu der allgemeinen Schadenersatzregelung des § 1489 ABGB). Den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach er aufgrund der nicht unmittelbar an ihn schriftlich erfolgten Mitteilung der Ablehnung seiner Bewerbung (und der dafür vorliegenden Gründe) nicht sämtliche Rechte wahrnehmen könne, die sich für ihn aus dieser Nichtberücksichtigung ergeben würden, gehen daher ins Leere (s. dazu die mündliche Mitteilung der Bereichsleiterin an den Beschwerdeführer betreffend die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für diese Planstelle und auch die Bekanntgabe der Besetzung mit dieser Planstelle mittels Amtsverfügung der Behörde vom 27.08.2021 – Pkt. II.1.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Behörde auf S. 4 des Schreibens vom 24.06.2024).

Zu der vom Beschwerdeführer konkret begehrten Feststellung der Gründe für die Nichtberücksichtigung seiner Person für die o.a. Planstelle ist zudem Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur fest, dass einem an die im Auswahlverfahren entscheidende Dienstbehörde gerichteten Auskunftsbegehren (im Gegensatz zu einem Auskunftsbegehren, das an die Begutachtungskommission gerichtet ist), dann schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung iSd § 14 AusG nicht entgegenstehen, wenn sie „den Inhalt und die Auswertung [des] eigenen Bewerbungsgesuches und Bewerbungsgespräches“ eines Bewerbers betreffen (vgl. VwGH 02.07.1997, 95/12/0089). Vor diesem Hintergrund ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der bescheidmäßigen Feststellung der Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung als Bewerber für die o.a. Planstelle nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch deshalb zu verneinen, weil er seine Rechtsschutzinteressen im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren (konkret nach dem B-GlBG und auch nach dem Auskunftspflichtgesetz) geltend machen könnte (vgl. dazu auch VwGH 04.07.2005, 2005/10/0020, wonach das Fehlen von ins Einzelne gehenden Kenntnissen betreffend die Grundlagen der Auswahlentscheidung den nicht berücksichtigten Bewerber „keineswegs“ daran hindert, seine Rechte nach der Gleichbehandlungsrichtlinie geltend zu machen) und im vorliegenden Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, welche die Beschreitung dieser Rechtswege unzumutbar erscheinen ließe.

3.2.4. Im Hinblick auf die soeben getroffenen Ausführungen kann auch – erst recht – kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den von ihm in eventu begehrten Feststellungen (warum die Behörde die Rechtsansicht verfolge, eine Ablehnung im Zuge der Planstellenbesetzung nicht mitteilen bzw. nicht feststellen zu müssen, warum er nicht mit der von ihm beworbenen Planstelle betraut worden sei – s. Pkt. I.4.) bestehen (s. dazu die im Schreiben vom 03.04.2024 und im Bescheid konkret dazu getroffenen Ausführungen der Behörde).

3.2.5. Im Ergebnis hat die Behörde die Feststellunganträge des Beschwerdeführers daher zu Recht zurückgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Verfahren konnte daher ungeachtet des dahingehenden Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zu dem in der Beschwerde begehrten Kostenersatz ist festzuhalten, dass das VwGVG mit Ausnahme des § 35 VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) keine Regelung zur Kostentragung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen haben (s. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5, 261).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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