Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 09.03.2022, Zl. XXXX , teilte das Bundesministerium für XXXX , als Dienstbehörde (in weiterer Folge: „belangte Behörde“), dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass es im Zusammenhang mit seinem Dienstantritt auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen habe.
2. Mit Antrag vom 29.03.2022 begehrte der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner subjektiven dienstlichen Rechte die Feststellung, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.
3. Mit Mitteilung vom 12.09.2022, Zl. XXXX , gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde betreffend seinen Antrag vom 29.03.2022, im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme.
4. Mit Schreiben vom 24.09.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und feststellen, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.
5. Mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wies die Dienstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 24.09.2024 ein (Spruchpunkt 2.).
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gemäß § 28 Abs 2 VwGVG erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 zu Unrecht zurückgewiesen habe und der belangten Behörde die meritorische Erledigung des Antrages vom 29.03.2022 auftragen.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.11.2024 samt Verwaltungsakt am 14.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde, des verfahrensgegenständlichen Bescheides, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für XXXX und seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .
Im Schreiben vom 09.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
„Im Zusammenhang mit dem Dienstantritt Ihrerseits hat es auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen, zu welchem Sie natürlich auch durch eine Vertrauensperson begleitet werden können oder bei entsprechendem Wunsch auch ein:e Mediator:in beigezogen werden kann.“
Mit Antrag vom 29.03.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.
Am 24.09.2024, eingelangt bei der belangten Behörde frühestens am 24.09.2024, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass es nicht zu den Pflichten des Beschwerdeführers gehöre, nach Beendigung des Krankenstandes, d. h. bei Dienstantritt, ein Rückkehrgespräch zu führen.
Mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl XXXX , ordnungsgemäß zugestellt am 16.10.2024, wies die Dienstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch mit der Leitung der Dienststelle, dem Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX , bei Dienstantritt nach einem Krankenstand nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, zurück (Spruchpunkt 1.). Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 24.09.2024 wurde eingestellt (Spruchpunkt 2.)
Dieser Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang und Inhalt vom Beschwerdeführer bekämpft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt, an dessen Richtigkeit kein Zweifel besteht.
Die Feststellungen über den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.03.2022, die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungsfrist vom 24.09.2024, den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl XXXX , sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.11.2024, stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage getroffen werden. Daraus ergibt sich auch der nachvollziehbare Zustellnachweis des nachgeholten Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2024.
Die festgestellte schriftliche Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, dass es zu einem verpflichtenden Rückkehrgespräch zu kommen hat, ist dem Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2022 zweifelsfrei zu entnehmen.
Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[...]
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind."
3.1.1. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag vom 29.03.2022, begann frühestens am 29.03.2022 zu laufen. Die Säumnisbeschwerde vom 24.09.2024, erfolgte daher in Ansehung des Antrages vom 29.03.2022 jedenfalls nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Nachholfrist zur Erlassung der Entscheidung durch die belangte Behörde begann daher frühestens am 24.09.2024 zu laufen und endete gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nach drei Monaten und somit frühestens am 24.12.2024. Am 16.10.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt. Ergänzend ist anzuführen, dass sich die Säumnisbeschwerde vom 24.09.2024 auf die Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 29.03.2022 richtete. Somit wurde die dreimonatige Nachholfrist gewahrt. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG [Stand 15.02.2017, rdb.at], Rz 5 mwN). Auch eine Zurückweisung des Antrages ist somit eine Erledigung des Antrages. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG war das Säumnisbeschwerdeverfahren daher einzustellen und das diesebezügliche Vorgehen der belangten Behörde rechtmäßig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
[…]“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN, VwGH 19.09.2023, Ra 2022/12/0021, VwGH 19.7.2023, Ra 2021/12/0078, mwN).
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).
Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).
3.2.1. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).
Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheids zu, sondern nur ein Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids, wenn dadurch gesetzwidrig und aktuell in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (vgl. VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014).
Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat (vgl. VwGH 29.05.2006,2005/17/0242):
Im Schreiben vom 09.03.2022 hielt die belangte Behörde Folgendes fest:
„Im Zusammenhang mit dem Dienstantritt Ihrerseits hat es auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen, zu welchem Sie natürlich auch durch eine Vertrauensperson begleitet werden können oder bei entsprechendem Wunsch auch ein:e Mediator:in beigezogen werden kann.“
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/09/0230; 05.12.2023, 2022/12/0029). Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH vom 15.09.1994, 92/09/0382). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH vom 24.04.2012, 2010/09/0112).
Im gegenständlichen Fall sprach die belangte Behörde aus, dass es im Zusammenhang mit dem Dienstantritt des Beschwerdeführers auch jedenfalls zu einem (generell) verpflichtenden klärenden Rückkehrgespräch zu kommen hat. Aus Inhalt und Bezug dieser Mitteilung ist eindeutig eine Anordnung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zu erkennen. Dies bestätigt sich auch im Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , in dem die belangte Behörde im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben vom 09.03.2022 festhielt, dass auch für den Fall eines Dienstantrittes ein verpflichtendes Rückkehrgespräch angeordnet wurde (Seite 9 des Bescheides vom XXXX 2023, Zl. XXXX ). Somit geht auch die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von einer Anordnung und damit von einer Weisung an den Beschwerdeführer aus.
Wie bereits oben ausgeführt, bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehörten, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042, VwGH vom 26.09.2024, 2022/12/0102).
Auch wenn die gegenständliche Weisung bereits im Jahr 2022 ausgesprochen wurde, kommt ihr die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer neuerlich erkrankt und ein weiteres Rückkehrgespräch von der belangten Behörde angeordnet wird.
Das beantragte Feststellungsbegehren ist somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde wies daher den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung, dass ein Rückkehrgespräch nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört, zu Unrecht zurück. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 45 BDG normiert, dass der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass ein Vorgesetzter mit seinem Mitarbeiter, der nach einer längeren Abwesenheit seinen Dienst wieder antritt, ein Gespräch führen will, um damit seinen Pflichten als Vorgesetzter iSd § 45 BDG entsprechen zu können. Diese Prüfung obliegt jedoch in weiterer Folge der belangten Behörde.
Somit hat die belangte Behörde im weiteren Verfahren zu prüfen und festzustellen, ob eine Befolgungspflicht an der gegenständlichen Weisung besteht. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz, B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH vom 19.07.2023 Ra 2021/12/0078; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auch den konkreten Grund des Rückkehrgespräches zu ermitteln haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsprechungen wurden zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.