W128 2318729-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter der mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 21.08.2025, Zl. VIIIHa18/1095-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1 desbekämpften Bescheides zu lauten hat:
„Die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für XXXX , geb. XXXX , für das Schuljahr 2025/2026 wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.07.2025 zeigte der Beschwerdeführer die Teilnahme von XXXX (Kind), geb. XXXX , am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 bei der belangten Behörde an.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag als unzulässig zurück und ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht (wohl versehentlich im Schuljahr 2024/2025) an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag nicht alle gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 erforderliche Unterlagen enthalten habe und trotz Androhung der sonstigen Zurückweisung die Frist zur Verbesserung fruchtlos abgelaufen sei.
3. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die behaupteten Mängel fristgerecht behoben worden seien.
4. Einlangend hg. am 03.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Nachdem sich aus dem Sachverhalt Zweifel am dauernden Aufenthalte des Kindes ergaben, wurde die Polizeiinspektion XXXX am 05.09.2025 im Amtshilfeweg um entsprechende Erhebungen ersucht.
6. Am 19.09.2025 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX einen Bericht, der dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Dem Bericht nach habe man mit der Großmutter des Kindes gesprochen, die Folgendes angab: Das Kind und seine Schwester seien seit Anfang September bis voraussichtlich Mitte November gemeinsam mit ihren Eltern auf Urlaub in Irland. Die Kinder seien nur vorübergehend bis voraussichtlich Februar 2026 in XXXX gemeldet und dort auch nur sporadisch aufhältig. Es handle sich hierbei um eine Übergangslösung bis die Kinder ab Februar 2026 dann wieder in Deutschland wohnen würden. Die Kinder würden von ihren Eltern bzw. online unterrichtet werden.
7. Am 18.09.2025, 19.09.2025, 21.09.2025 und 22.09.2025 brachte der Beschwerdeführer weitere ergänzende Stellungnahmen ein.
Am 02.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 19.09.2025. Grundsätzlich stimmten die im Bericht festgehaltenen Angaben. Hinsichtlich der erwähnten Rückkehr im Februar 2026 sei eine solche jedoch lediglich als Möglichkeit im Gespräch erwähnt worden, und stünde nicht fest. Das Kind solle längerfristig in Österreich verbleiben, um seine schulische Laufbahn hier zu sichern und die erforderlichen Externistenprüfungen abzulegen. Eine Rückkehr im Februar 2026 sei daher nicht beabsichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , geb. XXXX ist in XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie ist in Österreich nicht dauernd, zumindest nicht länger als eine Beurteilungsperiode, aufhältig.
Das Kind wurde am 07.07.2025 an der Adresse XXXX , dem Wohnort seiner Großmutter, gemeldet. Die Eltern des Kindes wohnen in XXXX , Deutschland.
Ab September 2025 ist das Kind an der Wilhelm von Humbold Online Privatschule mit Sitz in Richmond, British Columbia, Kanada angemeldet. Auf der Homepage dieser Schule findet sich folgender Hinweis:
„Hinweis zur Schulpflicht in Deutschland
Melden Sie Ihr Kind an unserer deutschsprachigen Schule im Ausland an, gilt diese Anmeldung nicht automatisch als Erfüllung der deutschen Schulpflicht.
Ausgenommen sind:
Kinder, die bereits in Deutschland abgemeldet sind
Kinder mit offiziell bestätigter Befreiung von der Schulpflicht in Deutschland.“
Das Kind war im Schuljahr 2024/2025 in Deutschland schulpflichtig und vom 10.02.2025 bis 31.07.2025 vom Schulbesuch aus wichtigem Grund beurlaubt.
Das Kind hielt sich vom 10.–16.08.2025 in XXXX , Österreich auf.
Am 22.08.2025 reiste es mit der Fähre von XXXX nach XXXX (UK).
Vom 13.09. bis 11.10.2025 war das Kind in XXXX , Nordirland aufhältig.
Vom 30.10. bis 02.11.2025 ist ein Aufenthalt in London geplant und vom 02. bis 08.11.2025 ein Aufenthalt in XXXX , Frankreich. Vom 08.–09.11.2025 ist ein Besuch des XXXX Paris geplant.
Das Kind ist nur vorübergehend bis voraussichtlich Februar 2026 in XXXX gemeldet und dort auch nur sporadisch aufhältig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Dass das Kind österreichische Staatsbürgerin ist und sich in Österreich nicht dauernd aufhält, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im Amtshilfeweg wurde die Großmutter des Kindes, welche an der Meldeadresse in XXXX wohnt, von Beamten der PI XXXX befragt. Diese gab bezüglich der minderjährigen Kinder befragt sinngemäß an, dass das Kind und seine Schwester XXXX seit Anfang September bis voraussichtlich Mitte November 2025 gemeinsam mit ihren Eltern auf Urlaub in Irland seien. Die Kinder seien nur vorübergehend bis voraussichtlich Februar 2026 in XXXX gemeldet und dort auch nur sporadisch aufhältig. Es handle sich hierbei um eine Übergangslösung bis die Kinder ab Februar 2026 dann wieder in Deutschland wohnen würden. Die Kinder würden von ihren Eltern bzw. online unterrichtet werden.
Den Aussagen der Großmutter gegenüber Beamten der österreichischen Bundespolizei ist insofern mehr Glauben zu schenken als den Ausführungen des Beschwerdeführers, weil sich diese Angaben mit den umfangreichen Reiseplanungen, die der Beschwerdeführer übermittelte, decken. Daraus ergibt sich, dass das Kind von vor Schulbeginn im Land Steiermark am 08.09.2025 bis Mitte November 2025 mit seinen Eltern auf Reisen ist und sich somit nicht in Österreich aufhält.
Nachdem das Kind sich gemeinsam mit seinen Eltern auf Reisen befindet und von Kanada aus beschult werden soll, ist es nicht glaubhaft, dass sich das Kind dauernd in Österreich bei seiner Großmutter aufhält und nicht bei seinen Eltern. Entsprechend schränkt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass eine Rückkehr im Februar 2026 – entgegen der Aussage der Großmutter – nicht geplant sei, selber ein, indem er ausführt: “Selbstverständlich werden wir die weitere Entwicklung im Sinne des Kindeswohls beurteilen und dabei pädagogische wie familiäre Erfordernisse berücksichtigen.”
In jedem Fall ist aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Reisepläne festzustellen, dass sich das Kind frühestens ab Mitte November 2025 in Österreich aufhalten wird. Daher steht zweifelsfrei fest, dass sich das Kind zum Antragszeitpunkt noch keine Beurteilungsperiode in Österreich aufgehalten hat und ein Aufenthalt auch nicht für das gesamte 1. Semester des Schuljahres 2025/2026 beabsichtigt war, sondern ein solcher frühestens ab Mitte November 2025 in Frage kommt. Das schließt nicht aus, dass das Kind Mitte November 2025 – nach seiner Rückkehr von der Reise – schulpflichtig wird, sollte es sich ab Beginn seines tatsächlichen Aufenthalts länger als ein Semester in Österreich dauernd aufhalten bzw. dies beabsichtigt sein.
Die Feststellungen zur Wilhelm von Humbold Online Privatschule ergeben sich aus einer Abfrage deren Homepage: https://deutsche-online-schule.com/ (abgefragt am 14.10.2025).
Dass das Kind im Schuljahr 2024/2025 in Deutschland schulpflichtig und vom 10.02.2025 bis 31.07.2025 vom Schulbesuch aus wichtigem Grund beurlaubt war, ergibt sich aus einem entsprechenden im Akt befindlichen Schreiben der XXXX Grundschule in XXXX vom 15.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde.
3.1.1. Zur Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die
Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.“
3.1.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die allgemeine Schulpflicht gem. § 1 SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. VwGH 13. Mai 2011, 2010/10/0139).
Die allgemeine Schulpflicht gem. § 1 SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden(VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
§ 11 SchPflG 1985 ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterrichts bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. hiezu VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
3.1.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend, ist verfahrensgegenständlich ausschließlich die Frage zu lösen, ob die belangte Behörde die Anzeige zurecht zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterrichts vorliegen.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, zeigte der Beschwerdeführer die Teilnahme seines mj. Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Schulpflicht in Österreich eine Prozessvoraussetzung dar, diese setzt jedoch einen auf Dauer beabsichtigten Aufenthalt in Österreich voraus. Das im Schuljahr 2024/2025 in Deutschland schulpflichtige Kind, befindet sich allerdings bis Mitte November 2025 auf Reisen in Großbritannien, Irland und Frankreich und hält sich somit vor diesem Zeitpunkt nicht dauernd in Österreich auf. Ob sich das Kind nach diesem Zeitpunkt tatsächlich dauernd in Österreich aufhält, konnte nicht glaubhaft festgestellt werden, ist für die Lösung des Falles jedoch insofern unerheblich, als es zum Antragszeitpunkt jedenfalls nicht in Österreich schulpflichtig war. Eine anderslautende Eintragung im zentralen Melderegister tut dem auch keinen Abbruch, da der dauernde Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG nicht vom Meldestatus gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, idgF, abhängt.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die Anzeige zurecht zurückgewiesen, jedoch hat diese aufgrund des Mangels der Prozessvoraussetzung der Schulpflicht in Österreich zu erfolgen und war die Beschwerde daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
3.1.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.1.5. Erfüllung der Schulpflicht
Da aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter dem Titel des häuslichen Unterrichts eine ausgedehnte gemeinsame Urlaubsreise mit den Eltern während des Schuljahres vorgenommen werden soll und damit die Vorschriften der Schulpflichterfüllung in Deutschland umgangen werden sollen, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nun auch der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 25 Abs 2 letzter Satz iVm § 48 SchUG bzw. § 37 Abs 1 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013 idgF, informiert. Gemäß Art. 32 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Vertrag zum Schutz von Kindern) wurde Kontakt mit der zuständigen deutschen Behörde aufgenommen und wird diese ebenfalls über den Ausgang des Verfahrens informiert.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Rückverweise