IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom XXXX zeigte XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) als obsorgeberechtigte Mutter für die minderjährige XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX , der Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 an.
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der Erstbeschwerdeführerin am XXXX zugestellt, wurde die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit Ablauf des Schuljahres 2024/25 die allgemeine Schulpflicht erfüllt habe. Somit sei es auch nicht möglich, eine alternative Form des Unterrichts zu nach Abschnitt 1 Unterabschnitt C SchPflG zu wählen, da der Abschnitt 1 Unterabschnitt C des SchPflG nur die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht vorsehe, jedoch nicht über die allgemeine Schulpflicht hinausgehe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl ihrer Beeinträchtigungen, zumindest für ein weiteres Jahr, unbedingt persönliche Betreuung und einen 1:1 Unterricht benötige, vor allem um Lesen und Schreiben zu erlernen. Dies sei unabdingbar für sie, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können und um ein selbstständiges Leben zu führen. Beeinträchtigten Kindern werde auch bis zum 18. Lebensjahr die Teilnahme am Unterricht einer Sonderschule gewährt, es müsse hier aufgrund der Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer 1:1 Betreuung eine Ausnahmeregelung gelten.
4. Mit Schreiben vom XXXX , ho. eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt vor.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die Erstbeschwerdeführerin ist die obsorgeberechtigte Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, welche im Schuljahr 2024/25 im Rahmen des häuslichen Unterrichts betreut wurde und das achte Schuljahr im Rahmen einer Externistenprüfung an der der Allgemeinen Sonderschule in XXXX positiv abschloss.
Für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin begann die allgemeine Schulpflicht am XXXX . Mit Ablauf des Schuljahres 2024/25 hat die Zweitbeschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht erfüllt.
Das Schuljahr 2024/25 endete in XXXX am XXXX .
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Das Schulpflichtgesetz (SchPflG) normiert in § 1 Abs. 1 eine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Diese beginnt nach § 2 mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 neun Jahre. Nach § 5 Abs. 1 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
§ 11 Abs. 3 SchPflG normiert, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen haben. Die Anzeige hat nach Ziffer 1 jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und nach Ziffer 2 jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d), sowie eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e).
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur:
Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.)
Bei der Versagung des häuslichen Unterrichts für ein nicht schulpflichtiges Kind durch die zuständige Behörde liegt keine Rechtsverletzung vor (siehe dazu VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.
Voranzustellen ist dabei, dass es sich bei der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr um ein schulpflichtiges Kind im Sinne des SchPflG handelt. Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September, für die Zweitbeschwerdeführerin somit am XXXX . Nach § 3 SchPflG endete die allgemeine Schulpflicht für die Zweitbeschwerdeführerin mit Ende des Schuljahres 2024/25, im gegenständlichen Fall somit am XXXX .
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden. Voraussetzung für die Teilnahme am häuslichen Unterricht ist demnach das Bestehen der allgemeinen Schulpflicht für die betroffene Schülerin. Die Zweitbeschwerdeführerin unterliegt, wie festgestellt, seit Ablauf des Schuljahres 2024/25 nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht.
Eine Ausnahmeregelung, wonach eine Schülerin auch nach Ende der allgemeinen Schulpflicht noch am häuslichen Unterricht teilnehmen kann sieht das SchPflG jedoch nicht vor (vgl. VwGH, 29.01.2009, 2008/10/0332, wobei hier die Teilnahme am häuslichen Unterricht vor Erreichen der allgemeinen Schulpflicht untersagt wurde).
Die belangte Behörde hat folglich richtigerweise die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 im gegenständlichen Fall als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Auch ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Rückverweise