Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 07.03.2025, Zl. 9131.203/0008-Präs3a2/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.02.2025 entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission XXXX dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) nicht bestanden hat. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin vom Vorsitzenden am 18.02.2025 persönlich übergeben.
In der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit wird Folgendes ausgeführt: „Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Über den Widerspruch entscheidet die zuständige Schulbehörde.“
2. Am 21.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail Widerspruch bei der Bildungsdirektion für Wien ein.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Wien den Widerspruch zurück.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
5. Am 02.04.2025 legte die Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.02.2025 entschied der Vorsitzende der Prüfungskommission XXXX dass die Beschwerdeführerin die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) nicht bestanden hat. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin vom Vorsitzenden am 18.02.2025 persönlich übergeben.
Am 21.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail Widerspruch bei der Bildungsdirektion für Wien ein.
Die Beschwerdeführerin brachte bei der Schule keinen schriftlichen Widerspruch ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
Aus der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchs vom 18.02.2025 geht unmissverständlich hervor, dass der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen ist. Über den Widerspruch entscheidet dann die zuständige Schulbehörde, also die Bildungsdirektion.
Die Beschwerdeführerin hat im hg. Verfahren W111 2296598-2/5E betreffend die Entscheidung, dass die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) am 10.06.2024 nicht bestanden wurde, frist- und formgerecht Widerspruch bei der Schule eingebracht und so wurde das Verfahren seitens der Schulbehörde in der Sache behandelt.
Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, die Schule habe ihren Widerspruch nicht entgegengenommen und so sei sie zur Bildungsdirektion gegangen, wo ihr eine E-Mail-Adresse zur Einbringung genannt worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung klar und unmissverständlich ist und die Beschwerdeführerin offenkundig in einen vorhergehenden Verfahren einer gleichlautenden Rechtsmittelbelehrung folgend einen form- und fristgerechten Widerspruch eingebracht hat. Eine schriftliche Einbringung kann im Postweg erfolgen und muss nicht durch persönliche Übergabe bzw. Annahme vollzogen werden. Insofern ist verfahrensgegenständlich nicht näher beweiswürdigend auf das Vorbringen der Beschwerde einzugehen, wonach der Widerspruch bei der Schule „nicht entgegengenommen“ worden wäre.
Die Beschwerdeführerin hat verfahrensgegenständlich den Widerspruch in unzulässiger Form, nämlich per E-Mail, und an einem unzulässigen Einbringungsort, nämlich bei der Bildungsdirektion, eingebracht.
In der Beschwerde wird vorgebracht, eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion hätte der Beschwerdeführerin eine näher genannte E-Mail-Adresse und die Bildungsdirektion als Einbringungsform bzw. -ort genannt. Ob diese Auskunft tatsächlich in dieser Form erfolgte oder nicht, kann dahinstehen. Eine (falsche) Rechtsauskunft einer Behörde begründet nämlich kein subjektives Recht auf das zugesicherte behördliche Verhalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 9 mwN). Dies ist verfahrensgegenständlich auch und vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung keine Zweifel über Einbringungsform bzw. -ort des Widerspruchs offenließ.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde gerichtet, schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Nach Abs. 3 beginnt die Widerspruchsfrist im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser Verkündung, im Falle der schriftlichen Ausfertigung, mit deren Zustellung. Wie festgestellt befindet sich in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung der Prüfungskommission der Hinweis, dass der Widerspruch schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) einzubringen ist. Auch der Einbringungsort geht klar hervor (nämlich die Schule).
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) betrifft nicht nur die verschiedenen „Anbringenstypen“, sondern auch die verschiedenen „Anbringensübermittlungsarten“. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam (und für die Wahrung der Frist nicht hinreichend), wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt.
Für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens ist das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich. Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht und ist damit nicht verbesserungsfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 13 Rz 9/1, 17 und 26 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Damit kann nicht gesagt werden, dass der Begriff „schriftlich“ auch die Übermittlung im Wege eines E-Mails abdeckt. Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch ausschließlich per E-Mail an die Bildungsdirektion eingebracht. Der Widerspruch gilt daher als nicht eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Somit erging die Zurückweisung des Widerspruchs zurecht.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.