Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , Erziehungsberechtigter des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 17.06.2025, GZ. Präs/3a-312-17/1-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung vom 19.05.2025 stellte die Schulleitung der XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) fest, dass beim mj. Schüler (im Folgenden: BF2) die Schulreife nicht vorliege und dieser daher in die Vorschulstufe aufgenommen werde. Begründet wurde dies damit, dass der BF2 aufgrund seiner geistigen und körperlichen Überforderung dem Unterricht der ersten Schulstufe nicht zu folgen vermöge.
Die Entscheidung wurde dem Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) am 26.05.2025 zugestellt.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der BF1 Widerspruch, welcher am 03.06.2025 bei der gegenständlichen Schule einlangte.
3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2025, GZ. Präs/3a-312-17/1-2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Entscheidung der Schulleitung dem BF1 am 26.05.2025 zugestellt worden sei, er jedoch den dagegen erhobenen Widerspruch erst am 03.06.2025 und somit nach Ablauf der fünftägigen Widerspruchsfrist bei der Schule abgegeben habe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass ihm auf Nachfrage von der gegenständlichen Schule ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass er den Widerspruch am Dienstag, 03.06.2025 in der Früh in der Schule abgeben solle. Er habe sich auf diese Auskunft verlassen, weswegen ihn an einer etwaigen Fristversäumung kein Verschulden treffe.
5. Hg. einlangend am 08.07.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Für den am XXXX geborenen BF2 besteht ab dem Schuljahr 2025/26 Schulpflicht.
Die Entscheidung der Schulleitung der gegenständlichen Schule vom 19.05.2025 wurde dem BF1 am Montag, 26.05.2025 zugestellt.
Der gegen die Entscheidung der Schulleitung der gegenständlichen Schule gerichtete Widerspruch wurde am Dienstag, 03.06.2025 bei dieser eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung der Schulleitung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis, die Feststellung über den Zeitpunkt der Einbringung des Widerspruchs ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt aufliegenden Eingangsstempel der Schule.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten idgF wie folgt:
3.1.1. Schulpflichtgesetz 1985 (Auszüge):
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) (…)
[…]
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a) (…)
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn 1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und 2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes 1. in Deutschförderklassen oder 2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
[…]
Verfahren
§ 27. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) (…).
3.1.3. Schulunterrichtsgesetz – SchUG:
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(…)
Fristenberechnung
§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. (2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. (4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. (5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. (6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.1.4. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall einer Zurückweisung durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Damit einhergehend obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs wegen angenommener Fristversäumnis.
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleitung der gegenständlichen Schule vom 19.05.2025, wonach Schulreife des BF2 nicht vorliegt und die Aufnahme des BF2 in die Vorschulstufe erfolgt, zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen hat oder nicht.
Unstrittig ist, dass dem BF1 die gegenständliche Entscheidung der Schulleitung am 26.05.2025 zugestellt wurde, wodurch die 5-tägige Widerspruchsfrist am 27.05.2025 zu laufen begann und am Montag, 02.06.2025, endete. Der am 03.06.2025 bei der Schule eingebrachte Widerspruch war daher verspätet.
Bei der Bestimmung des § 71 Abs. 1 SchUG betreffend die Frist für die Einbringung eines Widerspruchs handelt es sich um zwingendes Recht, sodass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund die Frist nicht eingehalten wurde oder nicht eingehalten werden konnte. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach den BF1 kein Verschulden an der Fristversäumung treffe, weil er sich diesbezüglich auf die Auskunft der Schule verlassen habe, ins Leere. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass aus der Widerspruchsbelehrung der Entscheidung der Schulleitung vom 19.05.2025 unzweifelhaft hervorgeht, dass ein Widerspruch innerhalb von 5 Tagen bei der entsprechenden Schule einzubringen ist. Allein schon aus diesem Umstand hätte der BF1 berechtigte Zweifel an der telefonischen Auskunft von Seiten der Schule haben müssen. Die telefonisch erteilte Auskunft von Seiten der Schule war somit nicht geeignet, darauf zu vertrauen, dass die Übermittlung des Widerspruchs am 03.06.2025 rechtzeitig gewesen wäre.
Auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass im Falle einer Falschauskunft ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vorliegt, wenn die Partei Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/02/0141, m.w.N.).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden, womit die belangte Behörde den erhobenen Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat.
3.1.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.