Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Oktober 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. Oktober 2025, GZ. MA67/***1***, mit dem der Einspruch vom 19. August 2025 gegen die Strafverfügung vom 26. Juni 2025 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisations-recht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 26. Juni 2025, GZ. MA67/***1***, an, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 26.03.2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 27.01.2025 um 11:31 Uhr in 1140 Wien, Einwanggasse ggü. 48 gestanden sei, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz
2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Die Strafverfügung vom 26. Juni 2025 wurde mit dem elektronischen Zustelldienst "BriefButler" mit Zustellnachweis an den Bf. übermittelt. Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Strafverfügung erfolgte am 2. August 2025, die zweite elektronische Verständigung erfolgte am 4. August 2025. Die Strafverfügung wurde bis zum Ende der Abholfrist am 17. August 2025 nicht abgeholt.
Mit E-Mail vom 19. August 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und teilte er der belangten Behörde folgendes mit:
"bezugnehmend auf Ihre Strafverfügung vom 26.06.2025 mit dem Geschäftszeichen MA67/***1***, teile ich Ihnen hiermit mit, dass Herr ***3***, geboren am ***4***, der tatsächliche Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** am 27.01.2025 um 11:31 Uhr in der Einwanggasse ggü. 48, 1140 Wien war. Herr **3** ist nicht nur der Fahrer, sondern auch der tatsächliche Eigentümer und Nutzer des genannten Fahrzeuges. Ich habe ihm das Fahrzeug überlassen und ersuche daher, die Angelegenheit entsprechend an ihn weiterzuleiten. Ich bitte darum, die verhängte Strafe gegen mich aufzuheben und die weiteren Schritte direkt mit Herrn **3** zu klären. Für Rückfragen oder ergänzende Informationen stehe ich gerne zur Verfügung."
Mit Verspätungsvorhalt vom 10. September 2025 forderte die belangte Behörde den Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Widrigenfalls wäre von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 10. September 2025 erfolgte mit dem elektronischen Zustelldienst "BriefButler" laut vorliegendem Zustellnachweis am 15. September 2025, der Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 16. Oktober 2025 wies die belangte Behörde den Einspruch des Bf. vom 19. August 2025 gegen die o.a. Strafverfügung vom 26. Juni 2025 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück und führte begründend aus:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Es ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Strafverfügung vom 26.06.2025 erfolgte am 02.08.2025, die zweite elektronische Verständigung am 04.08.2025. Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (04.08.2025). Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich am 18.08.2025.
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.08.2025, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 10.09.2025 nicht Stellung genommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 16. Oktober 2025 erfolgte elektronisch mit Zustellnachweis am 17. Oktober 2025 (Zustelldienst: BriefButler).
Mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und führte begründend aus:
"Ich habe am 19.08.2025 fristgerecht einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.06.2025 eingebracht. In meinem Schreiben habe ich klar dargelegt, dass nicht ich, sondern Herr *3* (geb. ***4***) der tatsächliche Lenker und Eigentümer des betroffenen Fahrzeuges (Kennzeichen ***2***) war. Ich habe das Fahrzeug lediglich überlassen und weder geführt noch genutzt. Die Behörde wirft mir vor, dass mein Einspruch verspätet eingelangt sei. Laut Zustellnachweis soll die Verständigung über die elektronische Zustellung am 02.08.2025 erfolgt sein. Allerdings habe ich diese Verständigung nicht erhalten und somit keine tatsächliche Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt. Ich habe meinen Einspruch unmittelbar nach Erhalt der Strafverfügung (am 19.08.2025) eingebracht - also ohne schuldhafte Verzögerung. Nach § 71 AVG kann ein Zustellmangel geltend gemacht werden, wenn eine Person nachweislich keine Kenntnis vom elektronischen Zustellvorgang erlangt hat. Darüber hinaus möchte ich betonen, dass ich nicht der Lenker und auch nicht der Fahrzeughalter bin. Es ist unverhältnismäßig und menschlich unverständlich, dass ich für ein Delikt bestraft werde, mit dem ich tatsächlich nichts zu tun habe. Ich habe Herrn **3** namentlich, mit Geburtsdatum und Adresse, als verantwortlichen Lenker bekanntgegeben. Ich ersuche daher: 1. Den Zurückweisungsbescheid vom 16.10.2025 aufzuheben. 2. Meinen Einspruch vom 19.08.2025 als rechtzeitig und zulässig zu behandeln. 3. Das Verfahren gegen mich einzustellen, da ich nicht der Lenker oder Besitzer des Fahrzeuges war. Ich bitte zudem um verständnisvolle Berücksichtigung meiner persönlichen Situation - ich bin derzeit privat stark belastet und bemühe mich dennoch, alles korrekt zu klären. Ich hoffe daher auf eine faire und menschliche Entscheidung."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom 21. Oktober 2025 samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 5. November 2025).
Rechtslage:
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Das Zustellgesetz (ZustellG) regelt die Zustellung der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente, wie zB. Bescheide. Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im ZustellG vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).
Die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat. Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck (Klauser/Kodek aaO § 2 ZustG Anm 7). Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist etwa eine einmalige - kostenfreie - Registrierung mit der Handysignatur oder der Bürgerkarte beim elektronischen Zustelldienst erforderlich, um behördliche Schriftstücke über das Internet empfangen zu können (Schumacher/Klingler aaO [574]).
Die gegenständliche Strafverfügung vom 26. Juni 2025, GZ. MA67/***1***, wurde dem Bf., nachweislich aufgrund des im Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien enthaltenen Zustellnachweises auf elektronischem Weg am 2. August 2025 um 01:21 Uhr zugestellt. Der Bf. erhielt am 2. August 2025 eine elektronische Verständigung dieser Zustellung.
Am 4. August 2025 erfolgte eine zweite elektronische Verständigung der Zustellung.
§ 35 Abs. 6 ZustG bestimmt, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Daraus folgt, dass die Frist zur Einbringung des Einspruchs am Montag, den 04.08.2025 begann hat und nach Ablauf von zwei Wochen am Montag, den 18.08.2025 um 24:00 Uhr endete.
Der per E-Mail am 19.08.2025 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 26.06.2025 war daher zweifellos verspätet.
Dem Einwand des Bf., er habe diese Verständigung (der Zustellung) nicht erhalten und somit keine tatsächliche Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt, ist entgegenzuhalten, dass jedem Empfänger, der einen elektronischen Zustelldienst freiwillig in Anspruch nimmt, auch die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, wenn er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden will. Nach § 28b Abs. 2 ZustG wird dem Empfänger zudem die Möglichkeit gegeben, die elektronische Zustellung durch Erklärung über die Unerreichbarkeit zeitweise auszuschließen. Da die verfahrensgegenständliche Strafverfügung nachweislich in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt ist, geht ein Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme zu seinen Lasten.
Zum Einwand, es läge ein Zustellmangel vor, weil der Bf. nachweislich keine Kenntnis vom elektronischen Zustellvorgang erlangt habe, ist anzumerken, dass die belangte Behörde dem Bf. mit Verspätungsvorhalt vom 10.09.2025 Gelegenheit zu diesbezüglicher Stellungnahme anbot. Trotz ordnungsgemäßer elektronischer Zustellung (vom Bf. persönlich behoben am 15.09.2025) ließ er diesen Verspätungsvorhalt gänzlich unbeantwortet.
Dem Beschwerdevorbringen, der tatsächliche Lenker und Eigentümer des betroffenen Fahrzeuges sei eine andere, vom Bf. näher bezeichnete Person gewesen, ist entgegenzuhalten:
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077, VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, unter Verweis auf VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040) und kann daher auf ein inhaltliches Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Die diesbezüglichen Einwände entziehen sich somit einer Würdigung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung, die ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des o.a. Zurückweisungsbescheids abzusprechen hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 25. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden