4R55/25y – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* B* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Dr. Gernot Lehner, Rechtsanwalt in 4720 Neumarkt am Hausruckkreis, wider die Beklagten 1. C* D* , geb. **, und 2. E* D* , geb. **, beide wohnhaft **straße **, **, beide vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, wegen (ausgedehnt) EUR 72.148,39 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 72.148,39) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. Dezember 2024, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 4.176,30 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 696,05 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 1. Juni 2022 beauftragten die Beklagten als Verbraucher die im Baugewerbe unternehmerisch tätige Klägerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem damaligen Grundstück um einen Gesamtpreis von EUR 273.784,10 brutto, welches jedoch nie zur Umsetzung gelangte. In all diesen Angelegenheiten wurde die Klägerin von F* A* vertreten (in der Folge nur Vertreterin der Klägerin), die die direkte Ansprechpartnerin für die Beklagten war.
Die Beklagten begannen zunächst selbst mit der Planung des Einfamilienhauses. Erst später zogen sie im Verlauf des Jahres 2021 einen Architekten bei, mit welchem sie den Plan gemeinsam weiterentwickelten und der letztlich den Einreichplan erstellte. 2021 traten die Beklagten an die Gemeinde heran und informierten sie über das geplante Bauvorhaben. Die anfänglich noch vorhandene Bausperre konnten die Beklagten schließlich durch Zahlung der Aufschließungskosten aufheben. Erst danach konnte das Bauverfahren durchgeführt werden.
Um zum Grundstück der Beklagten zu fahren, muss das öffentliche Gut zuerst in südlicher Richtung befahren und dann in einem Winkel von ungefähr 90 Grad in Richtung Osten abgebogen werden, wobei diese Kurve sehr eng ist. Bereits in der Kurve fällt der Weg stark ab und man gelangt schließlich nach einigen Metern zum Grundstück der Beklagten.
Bereits in der Planungsphase wurde das Thema Zufahrt zum Grundstück immer wieder erörtert, so wiesen die Gemeinde und der Architekt die Beklagten auf mögliche Schwierigkeiten beim Zufahren zum Grundstück hin. Die Beklagten gingen aber davon aus, dass dies kein Problem darstelle, weil auch eine Nachbarsfamilie, welche ebenfalls diese Kurve passieren musste, die Baustelle ausführen konnte.
Von März bis Mai 2022 musste der Einreichplan nochmals überarbeitet werden, weil unerwarteter Weise das Haus auf dem Nachbargrundstück nicht entsprechend dem Plan gebaut worden war.
Am 23. Mai 2022 trafen sich die Beklagten u.a. mit der Vertreterin der Klägerin auf dem Grundstück. Es war das erste Mal, dass die Vertreterin der Klägerin vor Ort war. Sie besprachen dabei auch die Zufahrtssituation und stellten dabei erstmals fest, dass die Zufahrt mit größeren LKWs (Drei- oder Vierachser) nicht möglich sei. Bis dahin waren sie immer vom Gegenteil ausgegangen. Sie unterhielten sich über etwaige Lösungsmöglichkeiten und dass ein Abtragen der Mauer auf dem Grundstück einer der Nachbarn die Zufahrt verbessern könnte. Es kann nicht festgestellt werden, ob dabei über die Kosten für das Wegreißen und die Neuerrichtung dieser Mauer gesprochen wurde. Die Vertreterin der Klägerin schlug ein Vorgehen nach § 15 Oö. BauO vor, wobei sie davon ausging, dass ein solches Verfahren sehr schnell gehe und eine Bewilligung sicherlich erteilt werde. Da die betroffene Nachbarfamilie in diesem Moment nach Hause kam, ergriff die Erstbeklagte gleich die Gelegenheit und fragte bezüglich der Mauer nach. Die Nachbarn zeigten sich allerdings zurückhaltend bis sogar ablehnend.
Die Beklagten teilten bereits im Vorfeld des Abschlusses des Auftrags F* A* [der Vertreterin der Klägerin] mehrmals mit, dass aufgrund der beengten Wohnverhältnisse und des günstigen Zeitfensters unbedingt eine Ausführung ab August bis Ende des Jahres 2022 gewünscht sei. F* A* war sich dieses Umstands bewusst und drängte die Beklagten dazu, noch schnell den Auftrag zu unterfertigen, damit eine Ausführung des Rohbaus im Jahr 2022 erfolgen könne. Sie vereinbarten dabei mündlich, dass die Ausführung des Rohbaus im Sommer sowie Herbst 2022 und Fertigstellung des Rohbaus jedenfalls spätestens bis Ende des Jahres 2022 erfolgen sollte ( FS 1 ).
F* A* [die Vertreterin der Klägerin] teilte den Beklagten mit, dass eine sehr schnelle Lösung zur Ermöglichung der Zufahrt, insbesondere mittels eines Antrags nach § 15a Oö. BauO, möglich sei. Die Parteien glaubten bei Abschluss des Auftrags, dass eine schnelle Lösung mit den Nachbarn gefunden werden könne, sodass der Baustart pünktlich mit 16. August 2022 erfolgen könne und daher eine Fertigstellung des Rohbaus noch im Jahr 2022 erfolgen wird ( FS 2 ).
Am 27. Juni 2022 erteilte die Gemeinde den Beklagten die Baubewilligung.
Die Beklagten suchten mit der betroffenen Nachbarfamilie das Gespräch, allerdings lehnte diese eine Versetzung der Mauer am Anfang kategorisch ab, weshalb sich die Beklagten an die Gemeinde wandten. Die Gemeinde erteilte daraufhin die Rechtsauskunft, dass – wenn eine Einigung mit den Nachbarn nicht zustande komme – ein Vorgehen nach § 15 Oö. BauO zur Benützung des fremden Grundstücks möglich sei. Sie wies allerdings darauf hin, dass ein Vorgehen nach § 15 Oö. BauO meistens eskaliere und dadurch erhebliche Verzögerungen von mehr als einem Jahr eintreten würden.
Infolge beauftragten die Beklagten einen Geometer, welcher das öffentliche Grundstück und die angrenzenden Grundstücke, insbesondere die Kurve, am 10. August 2022 vermaß. Es stellte sich dabei heraus, dass die Mauer der Nachbarfamilie an der südlichen Seite ihres Grundstücks nicht auf ihrem, sondern auf dem öffentlichen Gut stand. Die Gemeinde unterstützte daraufhin die Beklagten und suchte infolge auch das Gespräch mit der Nachbarfamilie. Es ergaben sich letztlich zwei Lösungsmöglichkeiten, um eine bessere (Baustellen-)Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen: Einerseits ein Antrag nach § 15 Oö. BauO, um das fremde Grundstück für die Bauarbeiten zu nutzen oder andererseits eine Einigung mit den Eigentümern des Grundstücks der Nachbarfamilie.
Die Beklagten übermittelten ein von der Vertreterin der Klägerin vorverfasstes Schreiben an die Gemeinde, in welchem die Klägerin um Ausstellung eines Bescheides nach § 15 Oö. BauO bat und dies damit begründete, dass ansonsten Mehrkosten von EUR 44.640,00 anfallen würden. Dieser Antrag war allerdings unzulässig, weil diesen die Klägerin für die Beklagten stellte.
Einen eigenen Antrag stellten die Beklagten nie und versuchten auf Anraten der Gemeinde, eine einvernehmliche Lösung zu finden, insbesondere, weil das Verfahren mehr als ein Jahr dauern würde ( FS 3 ).
Voraussetzung für eine Einigung war nicht nur, dass man sich über die Modalitäten des Abrisses und der Neuerrichtung der Mauer einigt, sondern dass die Gemeinde und die Nachbarfamilie einen Grundstückstausch durchführen, sodass im Bereich der Kurve das öffentliche Gut breiter wird und das öffentliche Gut an der südlichen Grundstücksgrenze schmäler wird, damit die Mauer sich auf dem Grundstück der Nachbarfamilie befindet. Es folgten mehrere Gespräche, unter welchen Bedingungen die Mauer verändert werden könnte. Es war dies ein längerer Prozess. Zu klären waren insbesondere die technischen, die zeitlichen und die finanziellen Voraussetzungen sowie welche Baufirma dies durchführt. Erst bei Einigung über diese Rahmenbedingungen wäre die Nachbarfamilie einverstanden gewesen. Bei den Terminen im September und November 2022 teilte die Gemeinde den Beklagten mit, dass die Nachbarfamilie grundsätzlich unter den genannten Bedingungen einverstanden wäre. Auch danach hätte es allerdings eine längere Zeit gedauert, bis die Mauer versetzt gewesen wäre, weshalb eine Bauführung im Jahr 2022 nicht möglich gewesen wäre.
Im November 2022 war aufgrund der bereits verstrichenen Zeit klar, dass eine Realisierung des Rohbaus in diesem Jahr nicht mehr möglich war. Daher beschlossen die Beklagten, vom Projekt gänzlich Abstand zu nehmen und zurückzutreten.
Für sie kam eine spätere Bauausführung nicht in Frage, so wie sie es bereits bei Abschluss des Auftrags F* A* [der Vertreterin der Klägerin] mitgeteilt hatten. In einem Telefongespräch informierten die Beklagten F* A*, dass sie das Bauprojekt aufgrund der nicht mehr möglichen Einhaltung des vereinbarten Zeitplans nicht mehr durchführen möchten und daher den Vertrag beenden möchten. Diese war damit einverstanden, akzeptierte die Beendigung des Vertrags ohne Bedingungen und stellte auch keine Forderungen an die Beklagten ( FS 4a ).
Die Vertreterin der Klägerin teilte dabei mit, dass sie sich gar nicht sicher sei, ob überhaupt ein Beschicken der Baustelle möglich sei. Sie forderte dabei nichts von den Beklagten oder sagte, dass ihr Kosten entstanden seien, welche die Beklagten zu tragen hätten.
Die Parteien gingen jeweils dabei davon aus, dass sie das Bauprojekt bzw. den Auftrag nicht durchführen werden, somit diesen Auftrag beenden, damit die Sache zwischen ihnen endgültig erledigt sei und insbesondere die Beklagten nichts an die Klägerin bezahlen müssten ( FS 4b ).
Am 23. März 2023 verkauften die Beklagten die Liegenschaft. Bereits im Mai 2023 begann dessen Erwerber mit den Vorbereitungen zum Baustart. Er war bemüht so schnell wie möglich, eine Einigung mit den Nachbarn zu erreichen. Zwei Monate später kam es zu einer Einigung zwischen dem Erwerber, der Gemeinde und den Nachbarn. Diese konnte allerdings nur über Vermittlung und Druck der Gemeinde zustande kommen. Insgesamt benötigte der Erwerber für die Planung und die Bauausführung der Mauer mindestens vier Monate, wobei er zur Beschleunigung bereits parallel den Einreichplan erstellte sowie diesen unterschreiben ließ und er bereits von Anfang an wusste, dass die Mauer der Nachbarn ein Problem war. Durch das Versetzen der Mauer verbesserte sich die Zufahrt, allerdings ist weiterhin die Beschickung der Baustelle schwierig. So können beispielsweise vierachsige LKW nur schwer und Betonwagen nicht zufahren und es sind zwei Betonpumpen nötig, um den Beton auf das Grundstück zu bekommen.
Die Klägerinbegehrte von den Beklagten nach Ausdehnung zuletzt die Leistung von EUR 72.148,39 und führte hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – unter Verweis auf § 1168 ABGB im Wesentlichen aus, die Ausführung des Gewerks sei ausschließlich aus in der Sphäre der Beklagten gelegenen Gründen in Ermangelung einer hinreichenden Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle unterblieben. Dieser Umstand sei den Beklagten zuvor bereits bekannt gewesen bzw. seien diese darauf auch explizit hingewiesen worden, weshalb die Klägerin diesbezüglich auch keine Warn- oder Aufklärungspflichten verletzt habe. Die unterbliebene Lösung des Zufahrtsproblems basiere einzig und allein auf dem Verschulden der Beklagten, die sich nicht mit den Nachbarn einigen hätten können und kein (rechtzeitiges) Verfahren nach § 15 Oö. BauO bei der Gemeinde angestrengt hätten. Ein fixer Baufertigstellungszeitpunkt sei nicht vereinbart worden, sondern habe lediglich einen Wunsch der Beklagten dargestellt. Es liege kein Irrtum vor und bestehe keine Möglichkeit des Rücktritts wegen Unmöglichkeit. Weder sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, noch § 27a KSchG anwendbar, weshalb kein berechtigter Rücktrittsgrund vorliege. Aufgrund der Abbestellung des Werks durch die Beklagten im Frühjahr 2023 sei der Klägerin trotz intensiver Bemühungen der näher aufgeschlüsselte Klagsbetrag als Schaden entstanden, für welchen die Beklagten somit einzustehen hätten bzw. werde als Vorteilsausgleich das ursprünglich vereinbarte Entgelt unter Anrechnung des Ersparten geltend gemacht.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten dagegen stark zusammengefasst ein, sie seien von den Vertretern der Klägerin trotz deren Besichtigungen vor Ort nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Beschickung der Baustelle undurchführbar sei, ansonsten wäre der Werkvertrag nicht zustande gekommen. Auch der erhöhte Mehraufwand für die Behebung der Zufahrtssituation sei den Beklagten nicht bekannt gewesen. Die Ausführung des Werks sei daher unmöglich gewesen und liege ein Irrtum über die Zufahrtsmöglichkeit vor. Die Nachbarn seien zudem zunächst nicht bereit gewesen, die Zustimmung hiefür zu erteilen. Selbst bei einer Zustimmung wäre eine zeitliche Verzögerung von rund vier Monaten und ein finanzieller Aufwand von etwa EUR 15.500,00 eingetreten. Die Voraussetzungen für § 15 Oö. BauO hätten nicht vorgelegen. Die Geschäftsgrundlage sei somit (nachträglich) weggefallen. Von Anfang an sei klar gewesen, dass aufgrund der Wohnsituation der Beklagten und der beruflichen Situation des Zweitbeklagten mit dem Rohbau am 16. August 2022 begonnen werden sollte und dieser bis Weihnachten 2022 fertiggestellt hätte werden müssen. An einer späteren Erfüllung seien die Beklagten nicht interessiert gewesen. Eine Fertigstellung des beauftragten Werks sei schließlich im vereinbarten Leistungszeitraum nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagten hätten deshalb den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt, wobei die Klägerin diesen im Herbst 2022 auch akzeptiert habe, wodurch der Werkvertrag einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 3 bis 8 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung bekämpften Feststellungen sind oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Parteien betreffend den Vertrag über die Errichtung des Einfamilienhauses vereinbart hätten, dass im Sommer/Herbst 2022 die Ausführung beginnen und spätestens im Jahr 2022 abgeschlossen werden sollte. Sie seien dabei davon ausgegangen, dass eine schnelle Lösung mit den Nachbarn zur Lösung der Zufahrtssituation erreicht werden könne, damit rasch der Baustart erfolgen und daher der Fertigstellungstermin eingehalten werden könne. Dies sei allerdings nicht eingetreten und eine Realisierung im Jahr 2022 letztlich nicht mehr möglich gewesen. Als dies endgültig festgestanden sei, hätten die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufgelöst. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sollten nicht mehr bestehen und alle damit einhergehenden Ansprüche erlöschen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen der Beklagten an die Klägerin für allenfalls bereits getätigte Aufwendungen. Aufgrund der Befristung des Vertrags und dessen einvernehmlicher Auflösung unter Verzicht auf wechselseitige Ansprüche bestehe die Klagsforderung nicht zu Recht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Klägerin beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Mängelrüge:
Die Klägerin erachtet einen Verfahrensmangel durch einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung, weil das Erstgericht die Klagsabweisung auf die Annahme einer einvernehmlichen Vertragsauflösung unter wechselseitigem Anspruchsverzicht gestützt habe. Es habe keinerlei Erörterung in Bezug auf das erst kurz vor Schluss der Verhandlung in einem Nebensatz des zuletzt erstatteten Schriftsatzes der Beklagten enthaltene Vorbringen betreffend die erstmals behauptete einvernehmliche Vertragsauflösung stattgefunden. Einen Anspruchsverzicht seitens der Klägerin hätten die Beklagten zudem gar nicht vorgebracht. Bei ordnungsgemäßer Erörterung nach §§ 182, 182a ZPO hätte das Erstgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Normen und vorliegende Verfahrensergebnisse darzulegen gehabt, dass es die zuletzt erstatteten Tatsachenbehauptungen der Beklagten für eine Klagsabweisung geeignet halte, und hätte der Klägerin die Möglichkeit geben müssen, darauf substanziert zu replizieren. Die Klägerin hätte daraufhin auch entsprechendes in der Berufung näher ausgeführtes Gegenvorbringen samt Beweisanbot erstattet.
Dem ist zu erwidern, dass das Verbot von Überraschungsentscheidungen nicht bedeutet, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (RIS-Justiz RS0122749). Ebenso wenig verpflichtet die Prozessleitungspflicht gemäß § 182 Abs 1 ZPO das Gericht, seine Ansicht vom Wert bisheriger Beweismittel bekanntzugeben und eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten bzw. weitere Beweismittel einzumahnen (RS0036869; RS0037403). Das Erstgericht musste der Klägerin demnach gerade nicht im Rahmen der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung mitteilen, wie es die entscheidungsrelevanten Tatfragen zu lösen gedenkt. Die hier relevante Rechtsthematik der einvernehmlichen Vertragsauflösung hätte die Klägerin zudem aufgrund der entsprechenden Einrede der Beklagten (Schriftsatz vom 13. Dezember 2024, ON 30, Pkt. 3., S. 4 vorletzter Abs. und Pkt. 4.2., S. 5 fünfter Abs.) berücksichtigen können und hat dieses Vorbringen – wenngleich unsubstanziert – auch dezidiert bestritten (Protokoll vom 17. Dezember 2024, ON 31.3, S. 2 dritter Abs.), sodass jedenfalls auch die Möglichkeit bestanden hätte, das in der Berufung dargestellte Bestreitungsvorbringen (rechtzeitig) vorzutragen. Wie ausführlich ein Vorbringen ausfällt, liegt aber allein in der Verantwortung der rechtsfreundlich vertretenen Partei. Denn es bedarf keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, wenn der Prozessgegner bereits entsprechende Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (8 Ob 135/06w; RS0120056 [T4]; RS0037300 [T2]). Auch die Pflicht des § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365; RS0037300 [T41]; 8 Ob 23/23z).
Soweit die Klägerin im Übrigen darauf abstellt, dass die Beklagten einen wechselseitigen Anspruchsverzicht erst gar nicht behauptet hätten, kommt es darauf aus rechtlichen Gründen nicht an, wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch zu zeigen sein wird.
Der von der Klägerin erblickte Verfahrensmängel liegt somit nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Mit ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht getroffene, eingangs kursiv aufgezeigte Feststellung FS 1 und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Die Streitteile wünschten sich die Ausführung des Rohbaus noch im Jahr 2022, weshalb der 16. August 2022 als ursprünglicher Baustart festgelegt wurde. Eine bestimmte Bauzeit im Sinne eines unbedingten Endtermins wurde nicht vertraglich vereinbart“ ( E 1 ). Eventualiter begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung: „Die Streitteile wünschten sich die Ausführung des Rohbaus noch im Jahr 2022, weshalb der 16. August 2022 als ursprünglicher Baustart festgelegt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine bestimmte Bauzeit im Sinne eines unbedingten Endtermins vereinbart wurde“ . Die Klägerin stößt sich allgemein an der vom Erstgericht angenommenen Glaubwürdigkeit der Angaben der Beklagten sowie der erstgerichtlich attestierten Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Vertreterin der Klägerin. Der bloße Wunsch der Beklagten bedeute noch nicht, dass ein bestimmter Fertigstellungstermin auch vertraglich vereinbart worden sei, was sich auch aus dem Auftrag (Blg. ./2) ergebe. Die von den Beklagten behauptete Dringlichkeit habe nicht vorgelegen, zumal sie sich nicht um eine rasche einvernehmliche Lösung mit der Nachbarfamilie bemüht und das Grundstück bereits am 14. Oktober 2019 gekauft hätten. Im Übrigen hätten dann auch keine Gespräche mit der Gemeinde im September und November [gemeint wohl] 2022 mehr stattgefunden. Der Bezug des Erstgerichts auf die Beilagen ./14 und ./16 sei nicht nachvollziehbar. Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich zudem aus der Beilage ./J.
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145).
Letzteres ist hier bei näherer Betrachtung betreffend die bekämpfte Feststellung in Anbetracht der ersatzweise begehrten Feststellungen jedoch gerade nicht der Fall. Die Klägerin wünscht mit dem ersten Satz ihrer Ersatzfeststellungen bei weitem Verständnis im Wesentlichen denselben Inhalt der damit bekämpften Feststellung („Wunsch der Streitteile“), jedenfalls aber nicht das begriffliche Gegenteil, welches nur darin liegen könnte, wenn die Beklagten der Vertreterin der Klägerin ihren Wunsch nicht (bzw. zumindest nicht mehrmals) kommuniziert hätten und/oder sich diese dieses Umstands nicht bewusst gewesen wäre. Dabei übersieht die Klägerin zudem, dass es bezüglich des festgestellten Mitteilens der konkreten Motive der Beklagten sowie des Drängens der Vertreterin der Klägerin zum Vertragsabschluss zu einem unzulässigen gänzlichen Entfall dieses Teils der bekämpften FS 1 käme. Des Weiteren erschließt sich die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellungen für das Berufungsgericht nicht, da die Klägerin darauf abstellt, dass die Streitteile, und damit wiederum auch die Klägerin, die Ausführung des Rohbaus noch im Jahr 2022 wünschten. Wenn nun aber beide Vertragsseiten dasselbe wollen, besteht diesfalls Konsens zwischen den Vertragspartnern und wird dieser Umstand auch zum Vertragsgegenstand, sodass das von der Klägerin gewünschte Ergebnis in rechtlicher Hinsicht auch unter Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellungen nicht eintreten würde. In diesem Sinne widersprechen sich jeweils der erste und zweite Satz der Ersatzfeststellungen selbst, sodass die Beweisrüge in diesem Punkt schon rein formal gesehen nicht zum Erfolg führen kann. Sie ist aufgrund nachfolgender Überlegungen aber auch inhaltlich nicht berechtigt.
Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³§ 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).
Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält ( Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechenden Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).
Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffene Feststellung primär auf die Aussage der Beklagten, wobei sich das Erstgericht ausführlich mit den dieser diametral entgegen stehenden Angaben der Vertreterin der Klägerin detailliert auseinandersetzte (US 8 ff und US 12 f). Ausgehend davon kommt der Beweisrüge in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Mit den von der Klägerin ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die auf die (Un-)Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Beklagten und der Vertreterin der Klägerin gestützte und damit ausreichend begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht ist darin frei, die Angaben der vernommenen Personen auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren. Dass dies nicht im Sinne der Klägerin erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig. Einen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts zeigt die Klägerin ebenso wenig auf. Stichhaltige Gründe, warum die Annahmen des Erstgerichts zwingend unrichtig sein müssen, legt sie somit nicht dar.
Soweit sich die Klägerin in ihren Vorbemerkungen zu ihrer Beweisrüge mit der Historie des Beklagtenvorbringens beschäftigt, kommt es darauf nicht weiter an, da sich die Glaubwürdigkeit von Personen und somit auch von Parteien vorwiegend aus deren Aussagen ergibt und nicht – wie die Klägerin aber offenbar zu vermeinen scheint – hauptsächlich aus ihrem Prozessvorbringen. Insofern die Klägerin auf dem Standpunkt steht, dass die von ihrem Vorbringen divergierenden Angaben der Beklagten im Lichte des Beklagtenvorbringens unglaubwürdig erscheinten, ist ihr zudem zu erwidern, dass dadurch gerade das Gegenteil der Fall ist. Während etwa ein nahezu wortgleiches Wiederholen des Vorbringens in einer Einvernahme auffällig wirken könnte, erweist sich jedenfalls eine insbesondere in den für juristische Laien nicht immer erkennbaren rechtlichen Kernpunkten abweichende Stellungnahme einer Partei idR als aufrichtig, weshalb die vom Erstgericht daraus resultierende Annahme der Glaubwürdigkeit nicht zu beanstanden ist.
Das Erstgericht hat sich ausführlich mit den Beweisergebnissen aus den Einvernahmen der Streitteile, inklusive der Körpersprache der Vertreterin der Klägerin, auseinandergesetzt und vergleichsweise elaborierend erläutert, warum es zu seinem Schluss gekommen ist. Für das Berufungsgericht ergeben sich aus diesen Ausführungen des Erstgerichts keine Unschlüssigkeiten oder Widersprüche, weshalb der Beweiswürdigung des Erstgerichts gefolgt wird (§ 500a ZPO).
Warum der vom Erstgericht geschilderte Eindruck von der Vertreterin der Klägerin (Grinsen vs. Emotionslosigkeit) nicht möglich sein soll, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht, zumal die Vertreterin der Klägerin mit Ausnahme jener vom 7. Juni 2024 bei jeder Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, wenngleich dabei nicht auch einvernommen, so doch stets anwesend war und ihr dabei gezeigtes Verhalten somit sehr wohl Eingang in die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts finden konnte. Überdies vernahm das Erstgericht die Vertreterin der Klägerin auch nach dem erfolgten Richterwechsel abermals (vgl. Protokoll vom 22. November 2024, ON 25.1, S. 14 oben) und beziehen sich die Ausführungen des Erstgerichts zum Grinsen der Vertreterin der Klägerin zudem auf deren Verhalten während der Einvernahme der Erstbeklagten im Rahmen der Tagsatzung vom 22. November 2024. Ein von der Klägerin insinuiertes „Herabwürdigen“ ihrer Vertreterin ist für das Berufungsgericht dadurch nicht ersichtlich.
Wenngleich sich aus dem bezughabenden Protokoll zwar nicht direkt ergibt, dass der Zeuge Dr. G* schlecht Deutsch sprach, so lässt doch die verhältnismäßige Kürze der protokollierten Sätze und generell die minimale Länge der Einvernahme des Zeugen von nur einer Protokollseite Derartiges vermuten. Dies wird umso deutlicher, als die protokollierte Aussage seiner Ehefrau zu den gleichen Themenkomplexen mit 2 Protokollseiten ungleich ausführlicher ausfällt.
Den klägerischen Ausführungen zur bezweifelten Dringlichkeit des Bauvorhabens auf Seiten der Beklagten kann nicht gefolgt werden, weil ein Jahre zuvor erfolgter Ankauf eines Grundstücks keinerlei Auskunft darüber gibt, dass eine Fertigstellung ab Auftragserteilung binnen eines halben Jahres erfolgen solle, können doch mannigfaltige Gründe für die zeitliche Diskrepanz zwischen Ankauf und Bebauung einer Liegenschaft liegen, so etwa die üblicherweise längere Planungsphase eines Projekts und/oder die Sicherung der finanziellen Bedeckung desselben.
Die Praxis zeigt überdies, dass neben schriftlichen Vereinbarungen sehr wohl auch öfters mündliche Nebenabreden bestehen, weshalb der Bezug der Klägerin auf eine „lebensnahe Betrachtung“ verfehlt ist. Auch das Abstellen auf die Gespräche zwischen den Beklagten und der Gemeinde im Herbst 2022 geht ins Leere, zeigt dieser Umstand doch gerade, dass sich die Beklagten – entgegen den Behauptungen der Klägerin – sehr wohl um eine Lösung bemüht haben. Soweit die Klägerin die Argumentation des Erstgerichts hinsichtlich der Beilagen ./14 und ./16 bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht beiden erwähnten Passagen in den Urkunden Bedeutung zugesteht, nur aus unterschiedlichen Gründen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts sind auch für das Berufungsgericht verständlich und nachvollziehbar. Ein Widerspruch in sich ist dadurch ebenso wenig zu erkennen wie eine zwingende Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass für die Klägerin mit ihrem Verweis auf die Beilage ./J noch nichts gewonnen ist, zumal die zitierte Aussage des Zweitbeklagten vom 9. August 2022 viele Gründe haben kann und keinesfalls ausschließlich die von der Klägerin geforderte Bedeutung haben muss.
Zusammengefasst kann daher aus Sicht des Berufungsgerichts in Bezug auf die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung keine Rede sein von fehlender Nachvollziehbarkeit, Willkür oder einem Widerspruch gegen die Denkgesetze.
2.2. Hinsichtlich der bekämpften FS 2 wünscht die Klägerin folgende Ersatzfeststellung: „F* A* [die Vertreterin der Klägerin] teilte den Beklagten mit, dass die Zufahrt zum Grundstück entweder mittels einer Einigung mit den Nachbarn oder alternativ mittels einer Antragstellung nach § 15 Oö. BauO ermöglicht werden kann“ ( E 2 ).
Ungeachtet des Umstands, dass auch diesfalls die Ausführungen zum erforderlichen Austauschverhältnis unter Pkt. 2.1. dieser Entscheidung Anwendung finden und ein solches auch hier fraglich erscheint, kommt der monierten, wie der begehrten (Ersatz-)Feststellung in casu keine Entscheidungsrelevanz zu (s. Pkt. 3. dieser Entscheidung), sodass Konkreteres bereits aus diesem Grund nicht näher erläutert werden muss.
2.3. Die Klägerin beantragt betreffend die bekämpfte FS 3 nachstehende Ersatzfeststellung: „Einen eigenen Antrag nach § 15 Oö. BauO stellten die Beklagten nie und haben sie sich auch nicht, jedenfalls nicht zielstrebig, darum bemüht, eine einvernehmliche Lösung mit den Nachbarn bezüglich der Mauer zu finden“ ( E 3 ).
Neuerlich stellt die begehrte Ersatzfeststellung nicht das begriffliche Gegenteil der bekämpften Feststellung dar (vgl. Pkt. 2.1. dieser Entscheidung). Die jeweils ersten Teile der FS 3 und E 3 sind – mit Ausnahme der aufgrund des Gesamtzusammenhangs des festgestellten Sachverhalts unbedeutenden Ergänzung um die konkrete baurechtliche Bestimmung – einerseits ohnehin ident. Andererseits ist die Frage, ob sich die Beklagten (zielstrebig) um eine einvernehmliche Lösung bemüht haben oder nicht, von jener zu trennen, warum sie eine solche überhaupt angestrebt haben. Abermals käme es somit einem unzulässigen gänzlichen Entfall der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gleich. In Wahrheit begehrt die Klägerin mit dem zweiten Teil der E 3 aber ohnedies eine einer Feststellung nicht zugängliche rechtliche Schlussfolgerung, weshalb die Beweisrüge auch in diesem Punkt jedenfalls unberechtigt ist. Dass die Beklagten anstatt eines Vorgehens nach § 15 Oö. BauO tatsächlich den – letztlich aus welchen Gründen auch immer fruchtlosen – Weg über eine einvernehmliche Lösung mit den Nachbarn gewählt haben, hat das Erstgericht zudem hinreichend begründet, sodass kein Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin monierten FS 3 besteht (§ 500a ZPO).
2.4. Die Klägerin releviert weiters die FS 4a und FS 4b und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, „In einem Telefongespräch im März 2023 informierte die Erstbeklagte F* A* [die Vertreterin der Klägerin] , dass sie das Bauprojekt nicht mehr durchführen und daher den Vertrag beenden möchten. F* A* [die Vertreterin der Klägerin] nahm dies zur Kenntnis“ ( E 4 ).
Angesichts der von der Klägerin auch zu diesen bekämpften Feststellungen wiederholten Argumenten genügt ein Verweis auf die unter Pkt. 2.1. dieser Entscheidung ersichtlichen Ausführungen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin die Aussage ihrer Vertreterin (naturgemäß) für glaubwürdiger erachtet als die Angaben der Beklagten ist für sie noch nichts zu gewinnen. Sie vermag auch diesfalls keine zwingende Unrichtigkeit oder einen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts zur Darstellung zu bringen. Die Aussage der Erstbeklagten (Protokoll vom 7. Juni 2024, ON 20.4, S. 9) trägt die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (arg.: „[…] sind wir beide übereingekommen, dass es besser ist, ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Sie hat dann auch gemeint, dass sie sich ohnehin nicht sicher gewesen ist, ob sie die Baustelle überhaupt beschicken kann. Zu diesem Zeitpunkt hat sie nichts davon erwähnt, dass für sie schon hohe Kosten angefallen seien. […]“ ). Daran vermag auch die von der Klägerin aufgegriffene Textpassage zum von der Erstbeklagten eingestandenen Gespräch im Jahr 2023 nichts zu ändern, beziehen sich diese Angaben doch auf einen nachfolgenden Zeitraum und widerlegen damit noch nicht zwingend das vom Erstgericht angenommene ursprüngliche Verständnis der Parteien. Das Erstgericht hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum es aufgrund der Aussage der Beklagten auf die getroffene FS 4b schloss. Wenngleich sich diese Schlussfolgerung nicht unmittelbar aus den Angaben der Erstbeklagten ergibt, wäre aber für die Klägerin selbst bei einem gänzlichen Entfall dieser Feststellung kein Erfolg zu erzielen, weil es angesichts der jedenfalls von den Beweisergebnissen gedeckten FS 4a zu keiner anderen rechtlichen Lösung des vorliegenden Falles kommen könnte (s. dazu sogleich unter Pkt. 3.).
Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, bringt die Klägerin somit nicht zur Darstellung. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts – ohne dass es einer von der Klägerin uU geforderten „Beweisergänzung“ bedurft hätte – und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin wendet sich in ihrer Rechtsrüge primär gegen die vom Erstgericht angenommene einvernehmliche Vertragsauflösung samt wechselseitigem Anspruchsverzicht.
Der Vertragspartner kann eine begehrte Vertragsaufhebung der anderen Partei auch dann, wenn sie unberechtigt ist, annehmen und den Vertrag als aufgelöst betrachten (vgl. RIS-Justiz RS0018412, zuletzt 3 Ob 93/16x). Dies kann auch stillschweigend – etwa durch längeres Nichtäußern zu einem erklärten Rücktritt – erfolgen (RS0018412 [T2]; RS0015916). Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Die Handlung oder Unterlassung muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021). Bloßes Stillschweigen kann unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen. Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (RS0014126). Das Schweigen muss als Annahme und Zustimmung dort angenommen werden, wo der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen (RS0013958), grundsätzlich darf dem Schweigen ansonsten kein Erklärungswert im Sinne einer Zustimmung beigemessen werden, weil die Untätigkeit verschiedene Ursachen haben kann (RS0013958 [T10]). Ein Stillschweigen ist aber etwa dann als Zustimmung zu werten, wenn ein Vertragspartner (sogar vereinbarungswidrig) seinen Rücktritt erklärt und sich der andere Vertragspartner dazu längere Zeit nicht äußert (RS0015916).
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Klägerin durch ihr Verhalten im Zuge des mit den Beklagten geführten Telefongesprächs im November 2022 der einvernehmlichen Vertragsauflösung schlüssig zugestimmt hat, hält sich – auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Gespräche zwischen den Parteien über die Art und Weise der Werkerbringung – im Rahmen der Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. Dies umso mehr, als nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen eine (Roh-)Baufertigstellung nach dem Wunsch der Beklagten noch im Jahr 2022 unbedingt erfolgen sollte, die Vertreterin der Klägerin sich dessen bewusst war und die Beklagten deshalb dazu drängte, den Werkauftrag rasch zu erteilen, um eine Ausführung des Rohbaus im Jahr 2022 noch gewährleisten zu können (US 5 zweiter Abs.), zum Zeitpunkt des Telefonats im November 2022 aber bereits allen klar gewesen sein musste, dass eine Fertigstellung in diesem Jahr keinesfalls mehr möglich sein konnte.
Zwar ist nicht anzunehmen, dass eine Partei dadurch, dass sie es beim Vertragsrücktritt bewenden ließ, auf einen Schadenersatz verzichtet hätte (JBl 1992, 247 = 9 Ob 712/91). Dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen jemand zu Unrecht vom Vertrag zurücktritt (5 Ob 273/04i; 2 Ob 296/01w), was hier aber – entgegen der Ansicht der Klägerin – gerade nicht der Fall war. Nur bei einem (unberechtigten) Rücktritt vom Vertrag käme es auf einen allfälligen konkludenten Verzicht der Klägerin auf einen Schadenersatzanspruch an. Wird hingegen – so wie hier – durch die (einvernehmliche) Vertragsaufhebung ex tunc das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, kann ein Aufwandrückersatzanspruch nicht auf Vertragsverletzung gestützt werden, sodass auch keine vertragliche Schadenersatzansprüche mehr möglich sind (RIS-Justiz RS0016349), es sei denn der Geschädigte hätte einen entsprechenden Vorbehalt gemacht ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 921 Rz 184 mwN; s. zur Unterscheidung zwischen den Folgen des [unberechtigten] Rücktritts vom Vertrag und der einvernehmlichen Vertragsauflösung v.a. 7 Ob 100/02k). Anzeichen für einen gegenüber den Beklagten geäußerten derartigen Vorbehalt seitens der Klägerin liegen nach dem in concreto festgestellten Sachverhalt jedoch nicht vor, weshalb die Klägerin auch keinen Ersatz von den Beklagten fordern kann. Aufgrund der einvernehmlichen Vertragsaufhebung ex tunc kann sich die Klägerin auch nicht (mehr) auf § 1168 ABGB berufen.
Die weiteren Argumente der Klägerin in ihrer Berufung, insbesondere zur Befristung und auch zu den behaupteten, jedoch ohnehin nicht konkreter ventilierten sekundären Feststellungsmängeln, können demnach auf sich beruhen.
Insoweit die Klägerin auf vermeintlich überschießende Feststellungen des Erstgerichts abstellt, ist ihr zu entgegnen, dass „überschießende Feststellungen“, d.h. tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, bei der rechtlichen Beurteilung dann nicht unberücksichtigt bleiben können, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen und sich somit im Rahmen der Prozessbehauptungen halten (RIS-Justiz RS0037972). Es ist demnach nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt. Ungeachtet der konkreten Formulierung der Prozessbehauptungen der Beklagten haben diese in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 klar und unmissverständlich eingewendet, dass der von ihnen zunächst erklärte Rücktritt anschließend auch von der Vertreterin der Klägerin im Herbst 2022 akzeptiert worden sei, sodass einvernehmlich vom Werkvertrag Abstand genommen worden sei (ON 30, Pkt. 3., S. 4 vorletzter Abs. und Pkt. 4.2., S. 5 fünfter Abs.). Diese für sich gesehen entscheidungsrelevante Tatsachenbehauptung der Beklagten reicht sohin aus, um den erhobenen Einwand der einvernehmlichen Vertragsauflösung rechtlich abschließend beurteilen zu können. Die von der Klägerin in ihrer Berufung diesbezüglich kritisierte Feststellung ist somit letztlich lediglich eine Hilfstatsache, die das Erstgericht dazu heranzog, um das Vorliegen einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung zu begründen. Sie hält sich daher im Rahmen des geltend gemachten Einwandes der Beklagten.
Da auch der Rechtsrüge der Klägerin somit keine Berechtigung zukommt, bleibt der Berufung daher insgesamt ein Erfolg versagt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen, d.h. ob eine solche vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, regelmäßig einzelfallbezogen ist (RIS-Justiz RS0109021 [T5, T6]; RS0081754 [T5, T6]; zur einzelfallbezogenen Beurteilung von bloßem Stillschweigen s. auch RS0014126 [T7]). Ebenso ist die Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht revisibel (RS0042963).