§ 27a Werkvertrag
§ 27a Werkvertrag — KSchG
§ 27a Werkvertrag — KSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1997
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12039281
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Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.