RS0016349 – OGH Rechtssatz
Wird durch die Vertragsaufhebung ex tunc das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt , kann ein Aufwandrückersatzanspruch nicht auf Vertragsverletzung gestützt werden , sodaß auch keine vertragliche Schadenersatzansprüche mehr möglich sind ( SZ 26/265 ). Die Aufwendungen treffen daher den Eigentümer der Sache .