JudikaturOLG Graz

5R140/25k – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
AGB-Recht
02. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die SIARLIDIS HUBER-ERLENWEIN RECHTSANWÄLTE OG in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 21.413,00 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Juli 2025, F*-15 (Berufungsstreitwert: EUR 21.413,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in den Spruchpunkten 1., 3. und 4. zur Gänze bestätigt wird, wird in seinem Spruchpunkt 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser wie folgt lautet:

„2. Die Einwendung einer Gegenforderung in der Höhe von EUR 35.991,23 durch die Beklagte wird abgewiesen .“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Text

entscheidungsgründe:

Zwischen der C* GmbH, FN **, und der Beklagten wurde am 21. Februar 2023 ein Vertrag abgeschlossen, wobei erstere sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag und aus den Rechnungen Nummer 202300539, 202300578 und 202400074 an die Klägerin abgetreten und die Klägerin diese Forderungsabtretung angenommen hat.

Bei dem zwischen der C* GmbH und der Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäft handelt es sich um ein beidseitiges Unternehmensgeschäft, und wurde zwischen diesen (unter-)schriftlich die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C* GmbH vereinbart.

Aufgrund des Reinigungsvertrages hatte die C* GmbH bzw. die Klägerin ab 1. März 2023 Reinigungsleistungen auf Basis des „Angebots und Leistungsverzeichnisses“ Beilage./B in den von der Beklagten unter dem Namen „D*“ an Gäste vermieteten Apartments am Standort ** zu erbringen.

Dieser Vertrag zwischen der C* GmbH und der Beklagten wurde im Jänner 2024 aufgelöst.

Die auf das maßgebende Vertragsverhältnis anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende hier relevanten Bestimmungen:

„6. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Der AN haftet für sach- und fachgerechte Leistung. Gewährleistungsansprüche sind - bei sonstigem Verlust - unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung auf Verbesserung.

Ansprüche auf Schadenersatz oder Preisminderung wegen Nicht- oder Schlechtleistung bestehen nicht.

Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mangelbehebung nicht ein. Minder- oder Schlechtleistungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Zahlung oder eines Teils davon.

[…]

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Rechnungslegung für Monatspauschalen erfolgt zu Monatsmitte für das laufende Monat. Die Rechnungslegung für Regiestunden, Sonderreinigungen, Mehrleistungen und variable Dienstleistungen erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten oder zum Monatsletzten. Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 1 % p.m. sowie von tatsächlich angefallenen, notwendigen und zweckdienlichen Aufwendungen für Mahnwesen, Inkasso und Rechtsverfolgung, tritt ohne Mahnung am Fälligkeitstag ein.

Die Aufrechnung von irgendwelchen eigenen (Gegen-)Forderungen des AG gegenüber Forderungen des AN ist jedenfalls ausgeschlossen. Allfällige Einwendungen des AG gegen Rechnungen des AN müssen schriftlich binnen 4 Wochen ab Rechnungsdatum mittels eingeschriebenem Brief geltend gemacht werden, widrigenfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt.

[…]

9. LEISTUNGEN

Alle Arbeiten erfolgen grundsätzlich innerhalb der Tagesarbeitszeit von 6:00 - 21:00 Uhr. Für Arbeiten außerhalb der Tagesarbeitszeiten ist, sofern noch nicht im Preis berücksichtigt, ein Zuschlag von 50 % pro Arbeitsstunde hinzuzurechnen. Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist, sofern noch nicht im Preis berücksichtigt, ein Zuschlag von 100 % pro Arbeitsstunde hinzuzurechnen. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Mindestausmaß von 3 Stunden zu beauftragen.

[…]“

Von der Beklagten wurden alle auf Grundlage des Vertrages vom 21. Februar 2023 gelegten Rechnungen, mit Ausnahme jener für den Zeitraum November 2023 bis Jänner 2024, bezahlt.

Die C* GmbH brachte für die erbrachten Leistungen betreffend den Zeitraum von 1. November 2023 bis 30. November 2023 mit der Rechnung Nr. 202300539 vom 30. November 2023 EUR 5.968,31 brutto in Abrechnung. Für den Zeitraum 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2023 rechnete diese einen Betrag von EUR 9.131,84 brutto (Rechnung Nr. 202300578 vom 31. Dezember 2023) gegenüber der beklagten Partei ab. Die Leistungen für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Jänner 2024, denen ein Rechnungsbetrag von EUR 6.300,04 brutto zugrunde liegt, wurden mit der Rechnung 202400074 vom 31. Jänner 2024 abgerechnet. Mit dieser Rechnungen wurden unter anderem auch die tatsächlich verrichteten Leistungen an Feiertagen, nämlich am 1. Jänner 2024 für 27 Zimmer und am 6. Jänner 2024 für 12 Zimmer, unter Verrechnung des Feiertagszuschlages zur Abrechnung gebracht.

Die Beklagte erhielt diese Rechnungen von der Klägerin übermittelt, 1) wobei seitens der Beklagten keine Einwendungen binnen 4 Wochen mittels eingeschriebenem Brief geltend gemacht wurden .

Der Beklagten wurde eine Gutschrift von EUR 27,19 gewährt, die vom Gesamtbetrag für diese drei Monate in Abzug gebracht wurde. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 23. September 2024 letztmalig zur Zahlung der Rechnungsbeträge für November 2023 bis Jänner 2024 aufgefordert. Hierfür sind Betreibungskosten von EUR 40,00 anerlaufen.

Mit der vorliegenden, am 30. Jänner 2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten den Betrag von EUR 21.413,00 samt Anhang.

Zur Begründung führte sie aus, dass die C* GmbH, die die klagsgegenständlichen Forderungen an die Klägerin abgetreten habe, und die Beklagte am 21. Februar 2023 aufgrund des von der Beklagten (samt den AGB) angenommenen Angebots Beilage ./B einen Vertrag über die Erbringung von Reinigungsleistungen betreffend von der Beklagten an Urlauber vermietete Appartements bzw Hotel-Räumlichkeiten an der Adresse ** (Objektname: „D*“), geschlossen hätten. Bei den Vertragspartnern handle es sich um Unternehmer iSd UGB. Vom 21. Februar 2023 bis zur Auflösung des Vertrages (im Jänner 2024) habe die Klägerin ihre Leistungen sach- und fachgerecht erbracht. Für formgerechte und gerechtfertigte Mängelrügen seien umgehend Verbesserungen vorgenommen worden. Für November und Dezember 2023 habe die Beklagte vereinzelt Reinigungsmängel gerügt. Diese seien von der Klägerin umgehend ausgebessert worden. Für die damit in Zusammenhang stehenden Refundierungen sei kulanterweise eine Gutschrift (Gutschrift 202400090) ausgestellt worden. Die Beklagte habe ab November 2023 keine Rechnungen der Klägerin mehr bezahlt, obwohl sie von der Klägerin mehrmals dazu aufgefordert worden sei. Die Beklagte schulde der Klägerin für die erbrachten Reinigungsleistungen laut Rechnungen vom 30. November 2023, vom 31. Dezember 2023 sowie vom 31. Jänner 2024 trotz Fälligkeit nachstehend angeführte Beträge:

Rechnung vom 30. November 2023 (Nr.: 202300539) EUR 5.968,31

Rechnung vom 31. Dezember 2023 (Nr.:202300578) EUR 9.131,84

Rechnung vom 30. Jänner 2024 (Nr.:202400074) EUR 6.300,04

sohin EUR 21.400,19

abzüglich Gutschrift EUR - 27,19

zuzüglich Betreibungskosten gemäß § 458 UGB EUR 40,00

sohin insgesamt EUR 21.413,00

Die begehrten Zinsen von 1 % pro Monat seien zwischen den Streitteilen vereinbart worden.

Begründend dafür, dass die Beklagte die offenen Rechnungen nicht bezahlt habe, habe diese bekannt gegeben, dass die Rechnungen für November 2023 und Dezember 2023 nicht bezahlt würden, weil die von Hotel- bzw Appartement-Gästen veröffentlichten Bewertungen der Appartements einen Schaden bei der Beklagten hervorgerufen hätten. Die Rechnung für Jänner 2024 sei sowohl aufgrund der negativen Bewertungen als auch aufgrund einer angeblichen Unschlüssigkeit der Rechnung von Jänner 2024 einbehalten worden. Die Beklagte sei zum Einbehalt der Zahlungen aber nicht berechtigt gewesen.

In den Monaten November 2023 bis Jänner 2024 habe die Beklagte im Nachhinein, als sie zur Zahlung des anerlaufenen Entgelts der Klägerin aufgefordert worden sei, angebliche Mängel (sowohl Reinigungsmängel als auch Umsatzeinbußen aufgrund schlechter Online-Bewertungen) angesprochen, welche sie zur Refundierung von Zimmerpreisen, Nachlässen oÄ gezwungen haben solle. Dass Reinigungsmängel vorgelegen hätten, welche rechtzeitig gerügt und nicht behoben worden seien, werde ausdrücklich bestritten. Die angeblichen Mängel seien zu spät gerügt worden. Gemäß Punkt 6. der dem Vertrag zugrunde liegenden AGB sei ein allfälliger Reinigungsmangel unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige von angeblichen Mängeln, jeweils nach Ende des einschlägigen Abrechnungszeitraums, sei jedenfalls zu spät. Die Beklagte habe eine rechtsgültige Mängelrüge demnach unterlassen. Es stünden keine Ansprüche auf Gewährleistung zu. Durch die verspätete formwidrige Rüge sei die Beklagte der Geltendmachung allfällig bestehender Gewährleistungsbehelfe verlustig geworden. Weiters seien allfällige Gewährleistungsbehelfe der Beklagten rechtswirksam auf die Ausübung des Verbesserungsanspruchs beschränkt worden. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Preisminderung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung bestehe nicht (vgl Punkt 6. der vereinbarten AGB). Mit der Beklagten sei weiters vereinbart worden, dass allfällige Einwendungen der Beklagten gegen Rechnungen der Klägerin schriftlich binnen vier Wochen ab Rechnungsdatum mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen seien, widrigenfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gelte. Durch das Unterlassen einer Beeinspruchung des Rechnungsbetrags via eingeschriebenem Brief habe die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgelts dem Grunde und der Höhe nach schlüssig anerkannt; die Klägerin stütze sich für die Begründung ihres Anspruchs daher auch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses.

Eine Aufrechnung der Rechnungssumme mit allfälligen eigenen Schadenersatzansprüchen sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Gemäß Punkt 8. der dem Vertrag zugrunde liegenden AGB sei die Aufrechnung von irgendwelchen eigenen (Gegen-)Forderungen des AG (Beklagte) gegenüber Forderungen des AN (Klägerin) jedenfalls ausgeschlossen. Weiters habe die Beklagte einen konkreten Nachweis von allfälligen Gegenforderungen und insbesondere deren Höhe nicht erbracht. Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung. Ein allfällig entstandener Schaden werde bestritten und sei nicht von der Klägerin verursacht worden. Ein Ersatz stehe gemäß Punkt 6. vierter Absatz der AGB der Klägerin ohnehin nicht zu. Dort sei vereinbart worden, dass eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden wie Ertrags- und Verdienstausfall, Regressansprüche Dritter oder Verlust von Goodwill, irgendwelchen indirekten, besonderen, folgenden, zufälligen oder strafenden Schäden jeglicher Art […] ausdrücklich ausgeschlossen würden.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.

Sie bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte auf das Wesentlichste zusammengefasst ein, dass die klagsgegenständlichen Leistungen der Klägerin mangelhaft erbracht und trotz mehrfacher schriftlicher Mängelrüge von der Klägerin nicht verbessert worden seien. Die erhobenen Forderungen bestünden daher nicht zu Recht und seien keinesfalls fällig.

Aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung durch die MitarbeiterInnen der Klägerin seien positive Gästebewertungen ausgeblieben, sondern habe es eine Vielzahl von negativen Gästebewertungen gegeben, die sich allesamt auf die Sauberkeit der Hotelräume, des Eingangsbereichs, der Müllräume etc bezogen hätten. Das Hauptproblem mit den Dienstleistungen der Klägerin sei gewesen, dass in vielen Fällen nur schlampig gereinigt worden sei bzw MitarbeiterInnen vor Ort gewesen seien, die den Anschein erweckten, als wären sie gerade neu aufgenommen worden und würden ohne fachkompetente Schulung einfach irgendetwas probieren. In wiederholten Fällen seien die Zimmer zu spät fertig gereinigt gewesen. In zahlreichen weiteren Fällen sei über das EDV-System zu spät eingegeben worden, dass die Zimmer gereinigt seien. Das Einchecken der neuen Gäste sei damit nicht möglich gewesen. Zudem hätten die MitarbeiterInnen nicht einmal über die erforderlichen Arbeitsmittel verfügt, die ihnen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hätten werden müssen. Unzählige Beschwerden wegen vorliegender Mängel hätten dazu geführt, dass die Beklagte selbst vermehrt Kontrollen durchführen hätte müssen. Nach diesen Kontrollen habe die Beklagte unverzüglich und meist noch am selben Tag nach Bekanntwerden des Mangels schriftliche Mängelrügen und Aufforderungen zur Verbesserung an die Klägerin gerichtet, die jedoch von der Klägerin nicht zufriedenstellend abgearbeitet worden seien. So seien in der Zeit von Februar 2023 bis Dezember 2023 mehr als 100 E-Mails an die Klägerin gerichtet worden (vgl Beilage ./1 - ./102). Im Jänner 2024 sei das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen durch die Beklagte beendet worden. Seit Februar 2024 habe ein anderes Reinigungsunternehmen die Reinigung übernommen. Die Beschwerden in der Zeit von März 2023 bis Jänner 2024 hätten von Haaren im Kühlschrank, Schmutz und Staub am Boden, altem Essen im Kühlschrank, Gefrierfach nicht entleert, Müllkübel nicht entleert, Zigarettenkippen im Eingangsbereich, bis hin zu Beschwerden über zu wenig Besteck und fehlende Gegenstände in den Appartements gereicht. Oftmals sei auch zu wenig oder zu viel Bettwäsche pro Appartement in den Zimmern gewesen, obwohl Ausstattungslisten vorgelegen hätten und es sehr leicht gewesen wäre, pro Appartement täglich zu prüfen, ob das Inventar vollständig sei. Die Appartements seien jedoch nur ungenau und schlampig von den MitarbeiterInnen der Klägerin auf Vollständigkeit überprüft worden. Das Problem an den Mängeln sei gewesen, dass die Beklagte mit gewissen Mängeln und Fehlern gar nicht gerechnet habe, da man bei einem gesunden Hausverstand davon ausgehen hätte dürfen, dass Reinigungspersonal derartige Fehler nicht mache. So etwa sei ein Wasserkocher auf dem Ceranfeld in der Küche abgestellt und dort belassen worden. Bei unvorsichtigen Gästen hätte es zu einem Brand führen können, wenn das Ceranfeld aktiviert, der Wasserkocher zuvor aber nicht entfernt worden wäre. Viele Appartements seien trotz entsprechender Anweisungen seitens der Beklagten nicht bis 14.00 Uhr gesäubert worden, sodass das Einchecken der neuen Gäste an diesen Tagen nicht möglich gewesen sei. Oftmals sei das Appartement zwar gereinigt worden, aber im EDV-System sei das Appartement nicht auf gereinigt gestellt worden, sodass nicht eingecheckt werden konnte. Als Begründung sei dann mehrfach mitgeteilt worden, dass die MitarbeiterInnen der Klägerin keine Internetverbindung gehabt hätten. Diesbezüglich werde hervorgehoben, dass in allen Appartements der Beklagten ein WLAN der E* GmbH installiert sei, das in sämtlichen Teilen des Gebäudes einwandfrei funktioniere und zudem 24 Stunden überwacht werde. Das sei für das Geschäftsmodell der Beklagten besonders wichtig, weil die Gäste ausschließlich digital buchen würden und alles per EDV abgewickelt werde. Das WLAN habe in den vergangenen Jahren immer einwandfrei funktioniert. In mehreren Fällen habe es wegen der mangelhaften Sauberkeit Beschwerden seitens der Gäste gegeben, sodass diese von einem Appartement in ein anderes verlegt werden mussten. Im November 2023 habe eine Begehung durch die Beklagte stattgefunden, bei der zahlreiche Mängel bei der Reinigung in den Appartements festgestellt und dokumentiert worden seien, obwohl diese im System als gereinigt eingegeben gewesen seien. Aus diesem Grund seien ab November 2023 auch die Rechnungen nicht mehr vollständig bezahlt worden, weil das abgelieferte Werk nicht fertiggestellt gewesen sei und die Leistungen äußerst mangelhaft gewesen seien. Spätestens ab März 2023 sei überdies die negative Gästebewertung im Betriebsergebnis der Beklagten zu ersehen gewesen. Wegen der mangelhaften Reinigung durch die Klägerin sei es zu negativen Gästebewertungen und einem Ausfall an Gästebuchungen gekommen. Der Schaden, den die Beklagte durch das vertragswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten der MitarbeiterInnen der Klägerin erlitten habe, entspreche für die Monate März 2023 bis Jänner 2024 EUR 35.991,23. Dieser Schaden werde als Gegenforderung in kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet. Im Jänner 2024 habe die Beklagte dann ein anderes Reinigungsunternehmen mit der Reinigung der Appartements beauftragt. Seither seien die Gästebewertungen wieder positiv und die Appartements wieder nahezu ausgebucht. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Mängelrügen zu spät erfolgt seien. Teilweise seien noch am selben Tag Mängelrügen erhoben worden, die zu keinerlei Verbesserung geführt hätten. Aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung und den gescheiterten Verbesserungsversuchen der Klägerin stehe der Beklagten daher eine Preisminderung zu bzw bestehe hinsichtlich des Großteils der abgerechneten Leistungen überhaupt kein Anspruch auf Entgelt bzw Werklohn.

Ausdrücklich bestritten werde die Behauptung der Klägerin, wonach die Rechnungen von der Beklagten anerkannt worden seien. Mehrfach sei die Klägerin von der Beklagten auf die mangelhafte Leistung ihrer MitarbeiterInnen hingewiesen worden. Die Beklagte habe dies auch zum Anlass genommen, der Klägerin mitzuteilen, dass man mit der Arbeit sehr unzufrieden sei und daher auch die Rechnungen zurückweise und nicht bezahlen werde. Dies habe vereinzelt zu Gutschriften geführt, weil die Klägerin eingesehen habe, dass die Fehler und Versäumnisse ihrer MitarbeiterInnen massiv gewesen seien. Die fach- und sachgerechte Leistung werde ausdrücklich bestritten.

Das Verbot der Aufrechnung mit Forderungen laut AGB der Klägerin sei krass grob benachteiligend für die Beklagte. Es hätten die zahlreichen Mängel, die auf die mangelhafte Dienstleistung der Klägerin zurückzuführen seien, zu schlechten Bewertungen der Appartements im Internet geführt, was wiederum direkt zu einer Umsatzeinbuße und zu einem massiven finanziellen Schaden im Unternehmen der Beklagten geführt habe. Die Klägerin wäre vertraglich zur Erbringung von sach- und fachgerechten Reinigungsleistungen verpflichtet gewesen. Diese Aufgabe habe sie nicht erfüllt, wodurch der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Genau dieser Schaden wäre bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nicht eingetreten. Das Verhalten der MitarbeiterInnen der Klägerin sei daher kausal für den eingetretenen Schaden. Verschulden der Klägerin und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Klägerin, zumal vertraglich etwas anderes vereinbart gewesen sei, liege ebenfalls zweifellos vor. Alle Voraussetzungen für einen Schadenersatz seien daher erfüllt. Das rechtswidrig aufgezwungene Aufrechnungsverbot laut AGB der Klägerin sei nicht rechtswirksam und somit unbeachtlich. Mit Schreiben vom 24. Februar 2024 sei die Aufrechnung des gemäß Beilage ./100 aufgeschlüsselten Schadens von EUR 35.991,23 mit Forderungen der Klägerin erklärt worden.

In der vorbereitenden Tagsatzung vom 13. Juni 2025 (ON 13) wurde von der Erstrichterin mit den Parteien die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, insbesondere die Frage der Schlüssigkeit des Vorbringens der Beklagten betreffend die behaupteten Mängel im Zeitraum November 2023 bis Jänner 2024 und die Rügepflicht im Hinblick auf die AGB, die Frage des in den AGB vereinbarten Aufrechnungsverbots und die Frage der Schlüssigkeit der Gegenforderung.

Die Beklagte brachte daraufhin zu den Mängelrügen ergänzend vor, dass mit E-Mail vom 15. November 2023 (Beilage ./31) eine weitere Rüge erfolgt sei, sowie eine Mängelrüge bezüglich Bettwäsche vom 15. November 2023 (Beilage ./25) und betreffend die Kontrollliste der Appartements im Haupthaus (Beilage ./24). Es hätten mehrfach Probleme mit der Eingabe im digitalen System zum Abschluss der Arbeiten und der Freigabe der Wohnungen für den Neubezug durch neue Gäste bestanden. Hier werde auf die E-Mail vom 8. September 2023 (Beilage ./67) verwiesen. Ebenso werde auf die Beilage ./61, E-Mail vom 17. November 2023, und die E-Mail vom 7. August 2023 (Beilage ./60) verwiesen. Verwiesen werde weiters auf Mängel, die auf die Positionierung diverser Einrichtungsgegenstände zurückzuführen seien, wie etwa das Abstellen des Teekochers auf dem Ceranfeld (Beilage ./55). Ebenso werde auf Beilage ./76 vom 20. November 2023 betreffend eine negative Kundenbewertung „ekelhaft“ verwiesen. Trotz der wiederholten Mängelrügen, die auch in den Zeiträumen vor November 2023 erfolgt seien, habe sich die Situation nicht gebessert.

Zum Aufrechnungsverbot führte die Beklagte aus, dass der Vertrag diesbezüglich nicht zwischen den Parteien verhandelt und die Beklagte auf diesen Punkt nicht hingewiesen worden sei. Es handle sich um einen Formalvertrag, der der Beklagten vorgelegt worden sei, dies zur Unterfertigung. Man wäre auf Seiten der Beklagten mit dieser Formulierung nicht einverstanden gewesen und auch nicht damit, dass entstandene Schäden nicht in Form einer Gegenforderung geltend gemacht werden könnten, sondern diese mittels gesonderter Widerklage geltend gemacht werden müssten. Mangels in diesem Punkt bestehender Willensübereinigung sei daher diese Klausel nicht rechtswirksam vereinbart worden.

Die Klägerin bestritt dies. Bei der Beklagten seien selbstverständlich nur geschulte Mitarbeiter der Klägerin zum Einsatz gekommen. Wenn die Beklagte vorbringt, dass ihr ein Schaden entstanden sei, so werde dies auch deshalb bestritten, weil die Beklagte auch heute mit massiven Reinigungsmängeln zu kämpfen habe, in Bewertungen seien sogar Bettwanzen in einer Bewertung vom 22. Mai 2025 angeführt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 15) erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 21.413,00 (Spruchpunkt 1.) als zu Recht bestehend und die Gegenforderung von EUR 35.991,23 als nicht zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt 3. erkannte es die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 21.413,00 samt Zinsen von 1 % pro Monat aus EUR 5.968,31 von 15.12.2023 bis 31.12.2023, EUR 6.001,67 von 01.01.2024 bis 31.01.2024, EUR 9.131,84 von 15.01.2024 bis 31.01.2024, EUR 6.062,67 von 01.02.2024 bis 29.02.2024, EUR 9.182,74 von 01.02.2024 bis 29.02.2024, EUR 6.300,04 von 15.02.2024 bis 28.02.2024, EUR 6.272,85 von 29.02.2024 bis 29.02.2024, EUR 6.120,32 von 01.03.2024 bis 31.03.2024, EUR 9.270,05 von 01.03.2024 bis 31.03.2024, EUR 6.303,83 von 01.03.2024 bis 31.03.2024, EUR 6.182,53 von 01.04.2024 bis 30.04.2024, EUR 9.364,27 von 01.04.2024 bis 30.04.2024, EUR 6.367,90 von 01.04.2024 bis 30.04.2024, EUR 6.243,34 von 01.05.2024 bis 31.05.2024, EUR 9.456,38 von 01.05.2024 bis 31.05.2024, EUR 6.430,54 von 01.05.2024 bis 31.05.2024, EUR 6.306,80 von 01.06.2024 bis 30.06.2024, EUR 9.552,49 von 01.06.2024 bis 30.06.2024, EUR 6.495,90 von 01.06.2024 bis 30.06.2024, EUR 6.368,83 von 01.07.2024 bis 31.07.2024, EUR 9.646,45 von 01.07.2024 bis 31.07.2024, EUR 6.559,79 von 01.07.2024 bis 31.07.2024, EUR 6.433,56 von 01.08.2024 bis 31.08.2024, EUR 9.744,50 von 01.08.2024 bis 31.08.2024, EUR 6.626,46 von 01.08.2024 bis 31.08.2024, EUR 6.498,95 von 01.09.2024 bis 30.09.2024, EUR 9.843,54 von 01.09.2024 bis 30.09.2024, EUR 6.693,81 von 01.09.2024 bis 30.09.2024, EUR 6.562,87 seit 01.10.2024, EUR 9.940,36 seit 01.10.2024, EUR 6.759,65 seit 01.10.2024, zu bezahlen. Weiters wurde die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten der Klägerin iHv EUR 5.267,10 brutto verpflichtet (Spruchpunkt 4.).

Das Erstgericht stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest.

Die davon zu Punkt 1. oben kursiv und fett gedruckt dargestellte Feststellung wird mit der Berufung der Beklagten bekämpft.

Rechtlich begründet das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:

Von Beklagtenseite blieb die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie von der klagenden Partei vorgelegt und vorgebracht wurden, unbestritten.

1. Zur Klagsforderung

Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgt, dass allfällige Mängel der klagenden Partei unverzüglich anzuzeigen sind, sowie dass keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Preisminderung wegen Nicht- oder Schlechtleistung bestehen. Weiters ergibt sich, dass allfällige Minder- oder Schlechtleistungen nicht zur Verweigerung der Zahlung berechtigten. Diese Klauseln wurde von der beklagten Partei nicht als grob benachteiligend bekämpft, sondern bezog sich das diesbezügliche Vorbringen ausschließlich auf das ebenso in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot. Daraus folgt, dass sich das Gericht mit der Frage, ob die klagende Partei Leistungen allenfalls mangelhaft erbracht hat, nicht im Detail auseinanderzusetzen hatte, da selbst in diesem Fall keine Berechtigung besteht, die Rechnungsbeträge nicht zu bezahlen. Unbestritten blieb, dass die Leistungen erbracht und Rechnung hierüber gelegt wurde, sowie dass seitens der beklagten Partei keine Einwendungen mittels eingeschriebenen Brief erfolgt sind, weshalb der Klagsanspruch zu Recht besteht.

Den zunächst pauschal erhobenen Einwand, wonach die in den AGB enthaltene Aufrechnungsklausel krass grob benachteiligend sei, konkretisierte die beklagte Partei in der vorbereitenden Tagsatzung (ON 13 PS 5). Die Benachteiligung sah die beklagte Partei darin, dass es sich um einen Formalvertrag handle, mit dessen Formulierung die beklagte Partei nicht einverstanden gewesen sei. Ein Beweisanbot für dieses Vorbringen wurde nicht genannt, weshalb hierzu auch keine weiteren Beweise aufzunehmen waren. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Aufrechnungsverbot zwischen Unternehmen als grundsätzlich zulässig erachtet wird, weil dem durch das Aufrechnungsverbot Belasteten die gesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche mittels Klage oder Widerklage weiterhin offen bleibt (RS0018102, Krejci in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 879 Rz 131, Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.07 § 1440 Rz 30 (Stand 15.6.2023, rdb.at)). Ein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung ist damit jedenfalls zu verneinen.

2. Zur Gegenforderung

Unabhängig von der diesbezüglichen Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt der erhobenen Gegenforderung jedoch keine Berechtigung zu, dies aus nachfolgenden Überlegungen:

Wie bereits vom Obersten Gerichtshof hinlänglich judiziert, sind Urkunden Beweismittel und stellen kein Prozessvorbringen dar. Der bloße Verweis auf Urkunden kann fehlendes Vorbringen nicht ersetzen. (RIS Justiz RS0037915) Eine Gegenforderung muss eingewandt und im Sinne des § 239 Abs 1 ZPO ziffernmäßig bestimmt und konkretisiert sein. Eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede widerspricht dem Bestimmtheitsgebot (RIS-Justiz RS0037570). Auch das Vorbringen der beklagten Partei muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten (RIS-Justiz RS0041043), aus der auch ersichtlich sein muss, aus welchem Rechtsgrund die Forderung zur Aufrechnung herangezogen wird.

Aufrechnung ist wechselseitige Schuldtilgung ohne tatsächlichen Leistungsaustausch. Einseitige, das heißt (wie hier von der beklagten Partei angestrebt) auch gegen den Willen des Aufrechnungsgegners wirksame Aufrechnung setzt in materiell-rechtlicher Hinsicht voraus, dass die Gegenforderung richtig sowie fällig ist, dass die aufzurechnenden Forderungen gleichartig und gegenseitig sind, und keine Aufrechnungshindernisse im Sinne von gesetzlichen oder vertraglichen Aufrechnungsverboten oder -beschränkungen vorliegen (Griss in KBB 4§ 1438 ABGB Rz 1; Griss in KBB 4§ 1439 ABGB Rz 1; Holly in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 1438 Rz 11). Richtig heißt rechtsbeständig (also wirksam entstanden und nicht untergegangen), klagbar und nicht aufschiebend bedingt. Die Fälligkeit der Gegenforderung muss im Aufrechnungszeitpunkt gegeben sein (Griss in KBB 4§ 1439 ABGB Rz 1 ff; Heidinger in Schwimann³ § 1439 ABGB Rz 1, Rz 2 und Rz 12; Holly in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 1439 Rz 2, Rz 3 und Rz 8). Damit der Aufrechnungseinrede mit einer Gegenforderung Erfolg beschieden sein kann, müssen demnach die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche Kompensation, Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit gegeben sein.

Seitens der beklagten Partei wurde jedoch - obwohl diese die Beweislast für den Bestand der Gegenforderung und das Vorliegen der materiellen Aufrechnungsvoraussetzungen trägt - kein Vorbringen erstattet, welches eine Überprüfung dieser Voraussetzungen möglich gemacht hätte. Bei gegebener Bindung des Gerichts an das Tatsachenvorbringen der Parteien liegt kein schlüssiger Einwand gegen die Klagsforderung vor, worauf anlässlich der Tagsatzung vom 13.06.2025 (ON 13 PS 5) hingewiesen wurde. Aus diesem Grund war – unabhängig von einer weiteren Prüfung der Rechtmäßigkeit unter Einbezug der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - hinsichtlich der Gegenforderung spruchgemäß zu entscheiden.

Zusammenfassend war dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben, während die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend anzusehen ist.

Die Kostenentscheidunggründet auf § 41 ZPO und ist Folge der Sachentscheidung. Gegen die von der klagenden Partei verzeichneten Kosten wurden keine Einwendungen erhoben, weshalb diese mangels offenbarer Unrichtigkeiten der Kostenentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten (ON 16) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin erstattete eine Berufungsbeantwortung (ON 18) und beantragt, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .

A) Zur Mangelhaftigkeit:

1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte als wesentlichen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht die von der Beklagten beantragten Personalbeweise (Zeugen F* und G* sowie die Einvernahme der Beklagten bzw deren Geschäftsführung) zur schriftlichen Rüge der Mängel und der mangelhaften Verbesserung durch die Klägerin nicht aufgenommen und die vorgelegten Urkunden (namentlich genannt: die Beilagen ./25, ./31, ./60, ./61 und ./67) nicht als schriftliche Mängelrügen gewertet sowie die Beweisanträge abgewiesen habe. Damit seien dem Erstgericht massive Mängel in der Sammlung der Beweise zur Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen, die einen massiven Einfluss auf die Beurteilung des Sachverhaltes hätten.

2. Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, dass der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil die Beklagte nicht nachvollziehbar ausführe, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse (insbesondere welche Feststellungen) bei Aufnahme der Personalbeweise bzw Verwertung der Urkunden zu erwarten gewesen wären und welchen Einfluss dies auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte. Die Aufnahme der Personalbeweise sei zudem zur rechtlichen Beurteilung der Sachlage nicht notwendig gewesen. Die von der Beklagten vorgelegten Urkunden seien sehr wohl zum Akt genommen und gewürdigt worden.

3. Hierzu wird erwogen:

3.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS-Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS-Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0120213 [T 14]).

3.2. Ein (primärer) Verfahrensmangel – wie die von der Beklagten hier geltend gemachten Stoffsammlungsmängel – kann somit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel wesentlich und abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Der Berufungswerber muss in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmerin Fasching/Konecny, IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 34 und 37; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 Rz 6; RS0043027; RS0116273).

3.3. Das Erstgericht hat die Nichtaufnahme der beantragten Personalbeweise im Rahmen seiner Beweiswürdigung zutreffend damit begründet, dass deren Aussagen nicht für die Lösung der Rechtsfragen benötigt würden. Aus demselben Grund hat das Erstgericht es auch unterlassen, Feststellungen (zu den erhobenen Mängelrügen der Beklagten) aus den vorgelegten Urkunden zu treffen.

3.4. Die Beklagte zeigt im Sinne der zu Punkt 3.1. und 3.2. zitierten Lehre und Rechtsprechung unter diesem Rechtsmittelgrund nicht auf, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse bei Aufnahme der unterlassenen Beweise hätten erzielt werden können. Damit ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Darüber hinaus waren, wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch auszuführen sein wird, die Beweisergebnisse, die nach dem erstinstanzlichen Vorbringen zu den beantragten Beweismitteln aus diesen zu erzielen gewesen wären, aus rechtlichen Gründen nicht relevant.

3.5. Damit muss die Verfahrensrüge der Beklagten erfolglos bleiben.

B) Zur Beweisrüge:

1. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Beklagte die zu Punkt 1. oben kursiv und fett gedruckt dargestellte Feststellung und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung:

EF1: „ Wegen der mangelhaften Leistungen der Mitarbeiter der Klägerin, die sich über das ganze Jahr 2023 hinzogen und trotz mehrfacher Mängelrügen nicht mängelfrei erbracht wurden, wurden auch die letzten drei Rechnungen unter Hinweis auf die mangelhaften Leistungen nicht bezahlt und das Werkvertragsverhältnis von der Beklagten aufgelöst.“

2. Das Erstgerichthat die bekämpfte Feststellung im Klammerzitat darauf gestützt, dass sie iSd § 267 ZPO unstrittig sei.

3. Die Beklagte führte in ihrer Beweisrüge aus, dass das Erstgericht in seiner kurzen Tatsachenfeststellung festgestellt habe, dass die Klägerin ihre Leistungen für die Zeiträume 1.11.2023 bis 31.1.2024 mit drei Rechnungen abgerechnet habe und zu diesen Rechnungen keine Einwendungen seitens der Beklagten erhoben worden seien. Obwohl diese Tatsache strittig sei, habe das Erstgericht in der Klammer zu dieser Feststellung „unstrittig“ angemerkt. Von der Beklagten sei weder in den Schriftsätzen (Einspruch und Replik) noch in der Tagsatzung vom 23. Juni 2025 außer Streit gestellt worden, dass die Beklagte keine Einwendungen gegen die verfahrensgegenständlichen Rechnungen erhoben hätte.

Darüber hinaus rügt die Beklagte fehlende Feststellungen zu den getätigten Mängelrügen im November 2023 gemäß Beilagen ./24, ./25, ./31 und ./61.

4. Die Klägerin hält dem entgegen, dass die bekämpfte Feststellung, dass keine Einwendungen gegen die Rechnungen mittels eingeschriebenem Brief erhoben worden sind, ihre Richtigkeit habe. Gegenteiliges habe die Beklagte nicht nachgewiesen.

5. Hierzu wird erwogen:

5.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175,RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge setzt voraus, dass der Berufungswerber angibt, (1.) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, (2.) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, (3.) welche Feststellung begehrt wird und (4.) aufgrund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 471 ZPO, Rz 15; Pimmerin Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40; RIS-Justiz RS0041835). Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (OLG Wien 133 R 90/18k; RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]). Das Berufungsgericht muss bekämpfte Feststellungen nur dann überprüfen, wenn diese wesentlich sind, wenn ihnen also rechtliche Bedeutung zukommt. Andernfalls kann es die Feststellungen wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt lassen ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 498 ZPO, Rz 1). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichtes angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (OLG Wien, 1 R 39/16m; RIS-Justiz RS0041835 [T3]; G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 45). Das Gericht hat hierzu – positive oder negative – Feststellungen zu treffen. Ein „ersatzloses Streichen“ würde zu einem sekundären Feststellungsmangel führen ( Pimmerin Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40/1).

5.2. Die Beklagte übersieht in ihrer Beweisrüge, dass das Erstgericht mit der bekämpften Feststellung nur festgestellt hat, dass „seitens der Beklagten [gegen die streitgegenständlichen Rechnungen] keine Einwendungen binnen vier Wochen mittels eingeschriebenem Brief geltend gemacht wurden“. Damit steht die begehrte Ersatzfeststellung, die nicht beinhaltet, dass Einwendungen mittels eingeschriebenem Brief getätigt worden wären, nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung. Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

5.3. Bei den im Rahmen dieser Beweisrüge – im Rahmen der beantragten Ersatzfeststellung wie auch betreffend die Mängelrügen im November 2023 – monierten fehlenden Feststellungen handelt es sich um sekundäre Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 ZPO, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln sind ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 10).

5.4. Das Erstgericht ist im Übrigen bei der bekämpften Feststellung zutreffend von einem schlüssigen Tatsachengeständnis ausgegangen. Das insoweit erstattete ausdrückliche Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte Einwendungen gegen die Rechnungen mittels eingeschriebenem BriefiSd Bestimmung des Art 8 der AGB (vgl ON 7, 5) nicht geltend gemacht habe, wurde von der Beklagten nämlich nicht substantiiert bestritten, obwohl es ihr ein Leichtes gewesen wäre, die diesbezüglichen Schreiben vorzulegen (vgl ON 9,6). Abgesehen davon, dass die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, eine Verfahrensfrage ist (RS0040078), ist das Erstgericht damit zutreffend von einem schlüssigen Zugeständnis ausgegangen ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 266-267 Rz 2).

5.5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

C) Zur Rechtsrüge:

1. Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge aus, dass, wenngleich die Anwendbarkeit der AGB der Klägerin unbestritten geblieben sei, die Klägerin ihre Leistungen mängelfrei zu erbringen gehabt hätte, widrigenfalls der Werklohn nicht fällig wäre. Der Begründung des Erstgerichtes, wonach die Frage, ob Mängel vorlagen oder nicht, gar nicht zu prüfen gewesen sei, weil in den AGB der Klägerin Ansprüche auf Schadenersatz oder Preisminderung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung ausgeschlossen waren, werde entgegnet, dass dieser Ausschluss von Ansprüchen grob benachteiligend sei und die rechtmäßige Vereinbarung dieser Klausel auch von der Beklagten bestritten worden sei. Eine generelle Bestreitung der benachteiligenden Klauseln in den AGB der Klägerin habe zweifellos vorgelegen. Überdies sei diese Klausel jedenfalls so zu lesen, dass nur bei fehlender Mängelrüge Schadenersatz- und Preisminderungsansprüche ausgeschlossen seien. Denn wenn nach den Bedingungen der Klägerin Schadenersatz- und Preisminderungsansprüche jedenfalls ausgeschlossen sein sollten, stelle sich die Frage, weshalb dann überhaupt Mängelrügen unverzüglich erhoben werden sollten. Der Ausschluss von Schadenersatz- und Preisminderungsansprüchen käme daher bei Auslegung, wie es das Erstgericht vorgenommen habe, einem Verbot der Mängelrüge gleich, weil zwar Mängelrügen erhoben werden könnten, diese aber jedenfalls ohne Sanktion blieben, weil ohnehin kein Schadenersatzanspruch oder Preisminderungsanspruch gefordert werden könnte. Da die Beklagte aber die wegen Mangelhaftigkeit der Leistungen mangelnde Fälligkeit des Werklohnes für die von 1. November 2023 bis 31. Jänner 2024 erbrachten Leistungen eingewendet und ihren Anspruch nicht primär auf Schadenersatz oder Preisminderung gestützt habe, hätte das Erstgericht auch auf diesen Punkt eingehen müssen und hätte zu begründen gehabt, weshalb die drei klagsgegenständlichen Rechnungen trotz vorliegender Mängel, die von März bis Dezember 2023 in verschiedenartiger Konstellation immer wieder per E-Mail gerügt und trotz dieser Rügen auch im November 2023 vorgelegen seien, uneingeschränkt zur Zahlung fällig sein sollten. Das Erstgericht hätte daher die Mängel bei der Erbringung der Leistung der Klägerin feststellen und aufgrund der Mängel die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Werkleistungen verneinen müssen. Die Mängel seien unverzüglich und über einen Zeitraum von März 2023 bis Dezember 2023 angezeigt und gerügt worden, und trotz Rügen seien keinerlei Verbesserungen bei der Erbringung der Leistungen eingetreten. Daher sei die Beklagte zur Verweigerung der Zahlung der Rechnungen berechtigt gewesen.

2. Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil sie sich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung ableite. Sofern die Beklagte geltend mache, dass die Bestreitung der AGB-Klauseln seitens des Erstgerichtes unberücksichtigt geblieben sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass eine Bestreitung, dass der Ausschluss von Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen grob benachteiligend sei, nicht stattgefunden habe. Lediglich das Aufrechnungsverbot sei von der Berufungswerberin im erstgerichtlichen Verfahren aufgegriffen und als grob benachteiligend bestritten worden. Ein Verbot der Mängelrüge liege de facto nicht vor. Verbesserungsansprüche bestünden bei formrichtig erstatteten Einwendungen sehr wohl, weswegen auch dieses Argument ins Leere gehe.

3. Das Berufungsgerichterachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO).

4. Dass die AGB der Klägerin im vorliegenden Fall Vertragsinhalt wurden, wird von der Beklagten in ihrer Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen (vgl 1 Ob 277/98m; 6 Ob 272/05a; RS0014753).

5. In Punkt 6. dieser zwischen den Streitteilen jeweils als Unternehmern (und damit außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG) vereinbarten AGB haben die Streitteile ua vereinbart, dass „ sich die Gewährleistung bei behebbaren Mängeln auf Verbesserung beschränkt“ und dass „ Ansprüche auf Schadenersatz oder Preisminderung wegen Nicht- oder Schlechtleistung nicht bestehen“.

Das Erstgericht hat ausgehend von dieser Vereinbarung zutreffend einen Anspruch der Beklagten auf Preisminderung bzw Schadenersatz verneint. Entgegen den Berufungsausführungen hat die Beklagte diese Bestimmung in den vereinbarten AGB nicht als grob benachteiligend oder sonst unrechtmäßig bestritten, weshalb deren Rechtmäßigkeit vom Erstgericht nicht zu prüfen war.

6. Das diesbezüglich erstmals im Rahmen der Berufung erstattete konkrete Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 1).

7. Damit war auch im Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen, ob die in den AGB vereinbarte Einschränkung auf den Gewährleistungsbehelf der Verbesserung bei verweigerter oder misslungener Verbesserung sittenwidrig ist ( Reischauerin Rummel/Lukas, ABGB 4 § 929 [Stand 1.5.2018, rdb.at] Rz 32, 34; Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 929 [Stand 15.10.2024, rdb.at] Rz 16).

8. Der Einwand der Beklagten, der Werklohn wäre – wegen der nicht mängelfreien Leistungserbringung – nicht fällig, geht schon deshalb ins Leere, weil die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausgeschoben werden kann, wo eine Verbesserung noch in Betracht kommt (RS0019929 [T19]). Im vorliegenden Fall ist das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bereits seit Jänner 2024 beendet und kommt eine Verbesserung der Leistungen der Klägerin aufgrund von allenfalls mangelhaften Leistungen nicht mehr in Frage.

9. Hinzu kommt, dass die Beklagte gegen die streitgegenständlichen Rechnungen keine Einwendungen „mittels eingeschriebenem Brief“ iSd Punktes 8. der vereinbarten AGB erhoben hat. Auch wenn aus den unterlassenen Einwendungen nur ein Saldoanerkenntnis mit deklarativer Wirkung und kein konstitutives Anerkenntnis abzuleiten ist (RS0115012), ist der Saldo doch unstrittig, und hat die Beklagte die behauptete Minderleistung nicht konkret beziffert.

10. Ein vertragliches wie hier in den AGB vereinbartes Aufrechnungsverbot ist nach ständiger Rechtsprechung – jedenfalls wie hier im Verhältnis zwischen Unternehmern und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG – auch für konnexe Gegenforderungen grundsätzlich zulässig, zumal dem Beklagten die abgesonderte Geltendmachung der Gegenansprüche mittels Klage oder Widerklage offen bleibt (4 Ob 71/20z; vgl RS0018102 [T9, T10]). Dies gilt grundsätzlich sowohl beim Kauf- als auch beim Werkvertrag (9 Ob 80/09v; 6 Ob 121/22w).

Dem vermag die Beklagte in ihrer Rechtsrüge nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

Das Erstgericht hat die Beklagte darauf im angefochtenen Urteil zutreffend verwiesen. Bei der Urteilsfassung hätte es jedoch aufgrund des rechtswirksam vereinbarten Aufrechnungsausschlusses richtigerweise im Spruch zu Punkt 2. die Einwendung der Gegenforderung abweisen müssen ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3III/2 § 391 ZPO [Stand 1.11.2017, rdb.at] Rz 49).

D) Ergebnis:

1. Aus den genannten Gründen muss die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.

Das angefochtene Urteil war daher in seinen Spruchpunkten 1., 3. und 4. zu bestätigen. Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht aufgrund des rechtswirksam vereinbarten Aufrechnungsverbots die eingewendete Gegenforderung im Spruchpunkt 2. richtigerweise abweisen hätte müssen, hatte insoweit eine Maßgabebestätigung zu Spruchpunkt 2. zu erfolgen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.