§ 1439
§ 1439 — ABGB
§ 1439 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Kompensation (Aufrechnung) in der Insolvenz siehe §§ 19, 20 IO, RGBl. Nr. 337/1914.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40120168
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.