§ 458 Entschädigung für Betreibungskosten
§ 458 Entschädigung für Betreibungskosten — UGB
§ 458 Entschädigung für Betreibungskosten — UGB
Anmerkung
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
Inkrafttretungsdatum
16. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40148646
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.
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