Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 60.835,-- s.A. und Feststellung (Interesse EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 3.791,82 (darin EUR 631,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 23.10.2021 gegen 10:00 Uhr ereignete sich auf der Piste 32 (blau markiert) des Skigebiets ** in ** ein Skiunfall, an welchem der Kläger und der Beklagte als Alpinskifahrer beteiligt waren. Beide wurden dabei verletzt. Beim Unfall wurden darüber hinaus die Ski, der Helm, die Skibrille, die Skihose und die Daunenjacke des Klägers mit einem Zeitwert von insgesamt EUR 835,-- beschädigt.
Der Unfall ereignete sich auf dem sogenannten „**boden“, einem breiten Flachstück, auf welchem die Piste Nr 32 nach talseits links im flachen Gelände in Richtung Mittelstation der Gondelumlaufbahn weiterführt. Talseits rechts leitet die Piste Nr 33 die Wintersportler ebenfalls über ein noch längeres Flachstück in Richtung „H*“-Schlepplift. In der Gletschermitte befindet sich eine riesige Spaltenzone, welche zu beiden Abfahrten hin mit einer Sichtabsperrung abgegrenzt ist und die über die ganze Betriebssaison bestehen bleibt. Zugleich befindet sich hinter dieser Absperrung die Zufahrt zum Startbereich der dort damals stattgefundenen Weltcup-Rennen. Im Bereich der dortigen Orientierungstafel wird die Erstkontrolle der Akkreditierung von Mitarbeitern, Trainern und Servicepersonal durchgeführt.
Die Piste 32 weist im oberen Bereich in Richtung **boden eine enorme Breite auf, welche in Zeiträumen der Weltcup-Bewerbe dem Publikum nur etwa zur Hälfte zur Verfügung steht. Die dortige große Präparierungsfläche erlaubt eine Reihe von unterschiedlichen, vor allem sich überschneidenden Hauptfahrlinien. Dazu kommt noch die Zufahrt zum Startbereich, sodass in dieser Gegend ein ausgesprochenes „Kreuzungsgebiet“ besteht.
Am Unfalltag fand ein Weltcup-Rennen statt. Die äußeren Gesamtbedingungen waren gut und die Fahrfläche war griffig bei kompaktem Unterbau.
Der Beklagte war als Trainer der schwedischen Skinationalmannschaft der Damen vor Ort und war, wie für Trainer international üblich, ohne Skistöcke unterwegs. Er trug einen Rucksack, in dem er unter anderem eine Bohrmaschine, ein oder zwei Bohrerspitzen, einen Reserveakku, eine Videokamera in einer großen schweren Plastikbox, einen Entfernungsmesser, eine Ersatzjacke und eine Ersatzbrille mit sich trug.
Der Kläger war am Unfalltag teils privat, teils beruflich vor Ort. Er ist ein guter, dynamischer Skifahrer und fuhr im oberen Bereich der Piste 32 talwärts.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Der Kläger begehrte aus diesem Unfallgeschehen den Zuspruch eines Schadenersatzbetrags von EUR 60.835,-- s.A. (zusammengesetzt aus dem oben angeführten Schaden an seinen Ausrüstungsgegenständen und an Schmerzengeld von EUR 60.000,--) sowie die mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden.
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse brachte der Kläger zum Anspruchsgrund zusammengefasst vor, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Skiunfalls treffe den Beklagten. Dieser sei aus dem für Weltcup-Starter gesperrten Trainingsbereich gekommen und offenkundig auf dem Weg zum Startbereich gewesen. Er habe sohin vom abgesperrten Bereich zum Startbereich fahren wollen und die Verbindung gequert. Er sei in Eile gewesen, um fristgerecht zur Rennstrecke zu gelangen. Den Spuren auf den Ski des Klägers sei zu entnehmen, dass der Beklagte offenkundig aus Sicht des Klägers von rechts oben kommend auf den vorderen Teil der Ski des Klägers aufgefahren sei und gerade einen Rechtsschwung ausgeführt habe. Dadurch habe der vom Beklagten getragene Rucksack den Kläger mit großer Wucht am Kopf getroffen, wodurch dieser schwer verletzt worden und zu Sturz gekommen sei. Auch durch den Sturz habe er sich Verletzungen zugezogen. Der Beklagte habe dabei gegen die FIS-Regel 5 verstoßen, weil er es beim Einfahren in den öffentlichen Pistenbereich offenkundig unterlassen habe, sich zu vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für andere tun könne.
Der Beklagte bestritt und wandte – ebenfalls soweit im Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst ein, der vom Kläger beschriebene Unfallhergang sei rein spekulativ und erfunden. Vor der Polizei habe der Kläger angegeben, sich an den Unfall und Unfallhergang nicht erinnern zu können. Der Beklagte sei nicht von dem für das Skitraining abgesperrten Bereich in die für den öffentlichen Pistenverkehr gewidmete Piste „eingefahren“, sondern habe sich bereits auf dieser dem Publikumslauf gewidmeten Piste Nr 32 befunden, sei also in den Pistenverkehr dieser Piste bereits eingeordnet gewesen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei er auch keineswegs in Eile gewesen oder schnell gefahren. Er sei äußerst behutsam und langsam gefahren, dies auch deswegen, weil er in seinem Rucksack sensible technische Geräte mitgeführt habe. Die Piste sei im Unfallbereich flach, breit und übersichtlich gewesen. Es habe mäßiger Pistenverkehr geherrscht. Er sei mit langsamer Geschwindigkeit mit mittellangen, parallelen und gerutschten Schwüngen talwärts gefahren. Er habe weder vor noch neben sich einen anderen Schifahrer wahrnehmen können. Plötzlich und völlig unerwartet habe er einen starken und harten Aufprall auf seinen Rücken gespürt. Der Kläger sei ihm von hinten (oben) kommend gegen seine linke hintere Körperseite gefahren. Den Beklagten treffe keinerlei Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Vielmehr trage der Kläger das Alleinverschulden. Er sei offensichtlich unaufmerksam und/oder mit überhöhter Geschwindigkeit und unkontrolliert gefahren, zumal es ihm ansonsten als der von oben kommende Skifahrer ein Leichtes gewesen wäre, die Kollision mit dem vor ihm fahrenden Beklagten auf der flachen und breiten Piste zu vermeiden. Der Beklagte habe sich bereits ca 25 m in der vom Kläger genutzten Piste 32 befunden und sei bereits ca 6 bis 7 m vor der Eingangsschranke zur abgezäunten Rennpiste gewesen, als er vom Kläger von hinten links angefahren worden sei. Da der Kläger gewusst habe, dass zwischen der Trainingspiste und der Rennpiste immer wieder Skifahrer, Athleten und Coaches den Weg über die Piste 32 nähmen, wäre er zu besonderer Vorsicht gehalten gewesen. Er hätte den Beklagten bei entsprechender Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmen können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Dabei ging es unter anderem vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus. Darüber hinaus traf es noch folgende Feststellungen, wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:
„Der Kläger fuhr im oberen Bereich der Piste 32 talwärts. Talseitig gesehen war er links der abgesperrten Trainingsfläche unterwegs. Er hielt rund 158 m oberhalb des Endbereichs des Trainingsgeländes in etwa bei Liftstütze 5 des Schlepplifts „**“ an. Anschließend setzte er seine Fahrt schräg nach rechts fort.
(1) Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger in Richtung des Startbereichs fahren wollte bzw im Bereich des Starts noch vorbeifahren und schauen, ob er jemanden trifft, oder ob er in Richtung H*-Schlepplift fahren wollte. Entscheidet man sich nach der Einlasskontrolle zum Startbereich zuzufahren, kann man anschließend nicht mehr auf derselben Fahrt zum H*-Lift gelangen.
(2) Der Beklagte fuhr zunächst im Bereich des abgesperrten Trainingsgeländes auf der Piste 32 auf dem rechten Rand ab. Als er in den offenen Pistenbereich einfuhr, nahm er keine anderen Schifahrer auf der Piste 32 wahr. Er fuhr mit langsamen Tempo in mittellangen, parallelen gerutschten Schwüngen in Richtung des Zugangs zum Startraum mit der ersten Einlasskontrolle und ging dazu über, in den Schneepflug zu gehen, um sich bei der Kontrolle ausweisen zu können. Technisch gesehen querte er dabei die Piste 32.
Im flacheren Bereich vor dem abgesperrten Gelände kollidierte der Kläger mit dem Beklagten, wobei der genaue Kollisionsort nicht festgestellt werden kann. Mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgte die Letztannäherung der Beteiligten im ungünstigen spitzen Winkel. Die Beteiligten nahmen sich vor dem Unfall nicht wahr.
Es kann nicht festgestellt werden, wie sich der Unfall genau ereignete, in welcher Fahrbewegung sich die beiden Skifahrer im Kollisionszeitpunkt befanden, wer der von hinten kommende Skifahrer war, ob der Kläger von hinten gegen den Rücken des Beklagten kollidierte sowie ob und welcher der beiden Skifahrer den Unfall vermeiden hätte können.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, bei der Lösung schadenersatzrechtlicher Problemstellungen bei Skiunfällen kämen die Pistenregeln (FIS-Regeln und POE-Regeln) zur Anwendung, die zwar weder gültige Rechtsnormen noch Gewohnheitsrecht darstellen würden, denen jedoch als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten seien, erhebliche Bedeutung zukomme. Gemäß der FIS-Regel 1 müsse sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährde oder schädige. Gemäß der FIS-Regel 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährde. Auch nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 POE müsse der hintere, schnellere Skifahrer seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Skifahrer anpassen; dieser habe Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der Skifahrer sei nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten. Jedoch habe der die Piste querende Skiläufer auch nach oben zu beobachten und auf den von oben kommenden Läufer Rücksicht zu nehmen. Gemäß Punkt 5 der FIS-Regeln bzw § 4 der POE treffe den aus dem freien Skiraum in eine Piste (Abfahrtsstrecke) einfahrenden Skifahrer die Beobachtungspflicht und Wartepflicht; er müsse sich nach oben und unten vergewissern, dass er ohne Gefahr für sich und andere in die Abfahrtsstrecke einfahren bzw das (organisierte) Skigelände queren könne. In diesem Sinne habe derjenige, der in eine präparierte und markierte Skipiste neu einfahre, sie quere oder in sie wiederum zurückfahre, den Vorrang der sie benützenden Skifahrer zu wahren. Das Fahrmanöver des Beklagten sei zwar technisch gesehen eine Querung der Piste 32, eine Vorrangsituation sei jedoch aufgrund der weiteren (Negativ-)Feststellungen zum Unfallort nicht ableitbar, sodass prinzipiell die allgemeinen Verhaltensregeln der FIS-Regeln 1 und 3 zur Anwendung kämen. Ausgehend von den getroffenen (Negativ-)Feststellungen zum Fahrverhalten der Unfallbeteiligten und zur Vermeidbarkeit des Unfalls sei dem Kläger der Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten nicht gelungen. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – primär die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht an. In eventu möge das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden und dem Klagebegehren Folge geben.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. Zum anwendbaren Recht:
Obwohl beide Streitteile ihre Wohnsitze nicht in Österreich haben, hat das Erstgericht infolge des in Österreich gelegenen Unfallorts zutreffend – ohne dass die Frage der Rechtsanwendung im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder im Urteil erörtert wurde – österreichisches Recht zur Anwendung gebracht (Art 4 Abs 1 Rom II-VO). Dies wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (RS0040169).
II. Zur Verfahrensrüge:
1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ( Stoffsammlungsmangel ) erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht weder den von ihm bereits in der Klage namhaft gemachten Zeugen C*, ein behandelnder Arzt von ihm, einvernommen, noch das ebenfalls bereits in der Klage beantragte medizinische Sachverständigengutachten eingeholt habe. Tatsächlich hätte ein medizinisches Gutachten oder die Einvernahme des namhaft gemachten (sachverständigen) Zeugen eine Aufklärung zum Unfallhergang ermöglicht. Die Notwendigkeit der Zeugeneinvernahme und/oder Einholung eines medizinischen Gutachtens ergebe sich aus den Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten Seite 12, wonach „wahrscheinlich gerichtsmedizinisch aufzuklären wäre, ob die schweren Verletzungen des Klägers vom Aufprall auf die Fahrfläche stammten oder vom mehr rechtsseitigen Anprall, schräg seitlich hinten am Rücken bzw Rucksack des Beklagten“. Auch auf Seite 14 seines Gutachtens habe der Sachverständige nochmals festgehalten, dass das Gesamtgeschehen soweit wie seriös möglich aus technischer Sicht aufbereitet worden sei, ein gerichtsmedizinisches Gutachten jedoch empfohlen werde. Der skitechnische Sachverständige sei somit davon ausgegangen, dass der Unfallhergang auch aus medizinischer Sicht geklärt werden könnte. Es bedürfe daher dieser beantragten Beweisaufnahmen, die die Unfallannahmen des skitechnischen Sachverständigen ergänzen oder korrigieren könnten. Diese Beweise hätten ergeben, dass der Kläger nicht von hinten auf den Beklagten aufgefahren, sondern der Beklagte beim Queren der Piste mit dem sich auf der querenden Piste befindlichen Kläger kollidiert sei.
1.1. Richtig ist zwar, dass der Kläger bereits in der Klage vorbrachte, im Anschluss an den Unfall sei er stationär in der D*-, E* F* aufhältig gewesen. Von Seiten eines behandelnden Arztes sei er darüber aufgeklärt worden, dass seine Verletzungen nicht von einem frontalen Aufprall von hinten herrühren könnten, wie dies vom Beklagten vor der Polizei geschildert worden sei. Im Anschluss daran brachte der Kläger vor, dass seine Verletzungen nach wie vor nicht ausgeheilt seien und schilderte seinen Leidenszustand, der einen Anspruch auf Schmerzengeld im Betrag von EUR 60.000,-- sowie ein Feststellungsbegehren rechtfertige. Nach diesem Vorbringen listete er völlig undifferenziert die von ihm angebotenen Beweise auf, neben diversen Urkunden und einem Ortsaugenschein auch „C*, p.A. D*-, E*, als Zeuge“ sowie „einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten“ .
In seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 21.9.2023 (ON 18) brachte der Kläger vor, der von ihm geschilderte Unfallhergang ergebe sich schlüssig aus seiner Erinnerung, den Spuren auf den Skiern des Klägers sowie seinem Verletzungsbild. In der Folge wiederholte der Kläger sein Beweisanbot auf Einvernahme des Zeugen C*.
Weder in der Klage noch im vorbereitenden Schriftsatz vom 21.9.2023 hat der Kläger ein konkretes Beweisthema formuliert, zu welchem der angebotene Zeuge einvernommen werden sollte. Dies betrifft auch das Beweisanbot auf Einholung eines „medizinischen“ Sachverständigengutachtens. Im diesbezüglichen Beweisanbot wurde auch nicht klargestellt, konkret aus welchem Fachbereich der Medizin ein Gutachten eingeholt werden soll.
1.2. Das Erstgericht hat in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, die Einvernahme des Zeugen C* sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hätten unterbleiben können, da sich eine Beweisaufnahme zu den Verletzungen des Klägers als entbehrlich erweise [da es bereits eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach verneinte]. Damit ist evident, dass das Erstgericht die beiden relevierten Beweisanbote dahingehend verstand, dass sie nur zum Beweis der Höhe der Klagsforderung (Schmerzengeld) und des Feststellungsinteresses angeboten wurde, was mangels Bestimmtheit der Beweisanbote auch nachvollziehbar ist.
1.3. Für einen formgerechten Beweisantrag ist es erforderlich, neben dem Beweismittel auch das Beweisthema („Was soll durch das Beweismittel bewiesen werden?“), die Erheblichkeit des Beweisthemas und die Eignung des Beweismittels („Warum weiß der Zeuge etwas über das Beweisthema?“) anzuführen ( Pochmarski//Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , Seite 132 f).
Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden muss, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882). Fehlt es einem Beweisantrag an der Bezeichnung eines erheblichen Beweisthemas, so vermag das Übergehen des Beweisantrags durch das Erstgericht keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu verwirklichen, weil dieser Beweis nicht aufzunehmen war (§ 275 Abs 1 ZPO; 3 Ob 236/14y; 3 Ob 230/11m).
1.4. Darüber hinaus mag der angebotene Zeuge zwar der behandelnde Arzt des Klägers und möglicherweise sogar ein sachverständiger Zeuge gewesen sein, er ist jedoch (offenkundig) nicht Gerichtsmediziner und wäre daher seine Aussage nicht geeignet, für das Verfahren relevante Folgerungen und Rückschlüsse, insbesondere was die Bewegungsabläufe, Fahrlinien und die Unfallstelle anlangt, zu ziehen. Auch ein sachverständiger Zeuge hat nicht seine Schlussfolgerungen aus seinen Wahrnehmungen darzutun. Dies ist ausschließlich dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. Eine Zeugenvernehmung zum Beweis für Fragen, die ein – hier gerichtsmedizinischer – Sachverständiger in einem Gutachten zu beantworten hätte, ist daher ein abstrakt ungeeignetes Beweismittel, dessen Aufnahme sich auch aus diesem Grund erübrigte.
1.5. Was das angebotene „medizinische“ Sachverständigengutachten anlangt, hat der Kläger bis zuletzt eine Konkretisierung dieses Beweisanbots auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens unterlassen. Ein solches wurde – obwohl vom skitechnischen Sachverständigen „empfohlen“ – seitens des Klägers nie beantragt.
2. Als weiteren Verfahrensmangel moniert der Kläger, das Erstgericht habe die Beweise unzureichend gewürdigt und Tatumstände, die nach den Denkgesetzen auf die Bildung der richterlichen Überzeugung von Einfluss sein müssten, vollständig übergangen. Damit macht er einen Begründungsmangel geltend, der aber nicht vorliegt.
2.1.Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (1 Ob 2368/96h). In diesem Sinne kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils – sofern nicht ohnehin eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt – einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (4 Ob 2028/96f). Das Vorliegen einer solchen Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur beispielsweise bejaht bei einer bloß „formelhaften“ Beweiswürdigung oder wenn für eine entscheidungswesentliche Feststellung jegliche Beweiswürdigung fehlt. Auch wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen werden, verletzt das Gericht seine Begründungspflicht und verwirklicht damit einen Formalfehler des Urteils.
2.2. Der Kläger moniert konkret die Negativfeststellung des Erstgerichts zum genauen „Kollisionsort“ und meint, auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse (Lichtbilder, Aussagen der Parteien und Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen) – die das Erstgericht unzureichend gewürdigt und übergangen habe – hätte es zumindest feststellen können, dass sich die „Unfallendlage“ rund 30 m seitlich versetzt und unterhalb der Ersteinlasskontrolle befunden habe.
2.3. In seinen gesamten Ausführungen – nicht nur zu diesem Berufungsgrund – differenziert der Kläger nicht zwischen der Unfallendlage und der Kollisionsstelle und vermengt die Begrifflichkeiten und die seines Erachtens dazu vorliegenden Beweisergebnisse. Selbst wenn das Erstgericht auf Basis der vom Kläger genannten Beweisergebnisse die ungefähre Unfallendlage festgestellt hätte, könnten allein daraus mangels entsprechender Beweisergebnisse keine Rückschlüsse auf den genauen Kollisionsort gemacht werden.
Im Übrigen hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst der äußerst erfahrene skitechnische Sachverständige trotz bester Ortskenntnisse die exakte Unfallstelle nicht eindeutig objektivieren habe können. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zum genauen Kollisionsort ist daher ausreichend gewürdigt und unbedenklich.
III. Zur Beweisrüge:
1. Der Kläger begehrt anstelle der oben in Fettdruck unter der vorangestellten Ziffer 1 hervorgehobenen Feststellung folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger fuhr in Richtung des Startbereichs und war auf dem Weg zur Talstation H*.“
1.1. Der Kläger führt zu diesem Punkt seiner Beweisrüge ins Treffen, das Erstgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung seine Angaben zu Unrecht als widersprüchlich gewertet. Er habe bereits bei der Beschuldigten- und Opfervernehmung am 27.10.2021 im Krankenhaus seine letzte Halteposition angegeben und dazu ausgeführt, dass er zur Talstation über das H* fahren habe wollen. Anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme in der Tagsatzung vom 22.11.2023 habe er diese Angaben im Wesentlichen bestätigt. Anlässlich der Verhandlung vom 5.4.2024 habe er seine Angaben zur Fahrlinie präzisiert und ergänzend ausgeführt, dass er zur Talstation H* fahren habe wollen, am Weg dorthin aber beim Start vorbeifahren und schauen habe wollen, ob er dort jemanden treffe. Wenn das Erstgericht vermeine, darin einen Widerspruch zu erblicken, so liege dem wohl ein Missverständnis zugrunde. Dieses Missverständnis offenbare sich in der weiteren Feststellung des Erstgerichts, wonach man für den Fall, dass man sich entschieden habe, nach der Einlasskontrolle zum Startbereich zuzufahren, anschließend nicht mehr auf derselben Fahrt zum „H*-Lift“ gelangen würde. Er habe nämlich zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er „zum Startbereich“ und „durch die Einlasskontrolle“ fahren habe wollen. Er habe immer angegeben, dass er „beim Start vorbeifahren“ habe wollen. Wenn man beim Start vorbeifahre, gelange man jedoch zum H*-Lift. Selbst wenn der Kläger beim Start jemanden gesehen hätte, den er kenne, oder dort jemanden getroffen hätte, hätte er sich erst dann entschieden, allenfalls „zum Startbereich“ zu fahren.
Die Angaben des Klägers zu seiner Fahrlinie seien daher keinesfalls widersprüchlich, sondern vielmehr deckungsgleich. Es stelle auch keinen Widerspruch dar, dass der Kläger bei der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, sich an den Unfall nicht mehr erinnern zu können, in der Verhandlung aber doch Ausführungen zur Fahrlinie vor dem Unfallereignis gemacht habe. Der Kläger sei bei seiner Aussage geblieben, dass er sich an den Unfall selbst, also an den tatsächlichen Zusammenstoß und das eigentliche Unfallereignis, nicht erinnern könne. Das schließe jedoch nicht aus, dass er – wie auch schon bei der polizeilichen Aussage – Angaben zu den Zeiträumen vor und nach dem Unfallereignis machen habe können.
1.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht zu Unrecht die Aussage des Klägers als in Teilbereichen widersprüchlich wertete oder nicht. Für das Berufungsgericht ist nämlich die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung im Vergleich zur bekämpften Feststellung nicht erkennbar. Weder die bekämpfte Feststellung noch die begehrte Ersatzfeststellung trifft nämlich eine Aussage dazu, welche konkrete Fahrlinie und insbesondere welche Geschwindigkeit der Kläger einhielt.
Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), so muss die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.
2. Der Kläger bekämpft darüber hinaus die oben in Fettdruck unter der vorangestellten Ziffer 2 bekämpfte Feststellung und wünscht dazu folgende Ersatzfeststellung:
„Der Beklagte fuhr zunächst im Bereich des abgesperrten Trainingsgeländes auf der Piste 32 auf dem rechten Rand ab. Als er in den offenen Pistenbereich einfuhr, nahm er keine anderen Skifahrer auf der Piste 32 wahr. Er fuhr in mittellangen, parallelen gerutschten Schwüngen in Richtung des Zugangs zum Startraum mit der ersten Einlasskontrolle und ging dazu über, in den Schneepflug zu gehen, um sich bei der Kontrolle ausweisen zu können.“
2.1. Ein Vergleich der bekämpften Feststellung mit der begehrten Ersatzfeststellung zeigt, dass diese nahezu ident sind. Im Ergebnis verwehrt sich der Kläger lediglich gegen die Feststellung des Erstgerichts, dass der Beklagte „mit langsamem Tempo“ in Richtung des Zugangs zum Startraum mit der ersten Einlasskontrolle fuhr. Aus der Aussage des Beklagten im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme am 5.4.2024 ließe sich keinesfalls ableiten, dass schon die mittellangen, parallel gerutschten Schwünge in langsamer Fahrweise absolviert worden seien. Vielmehr sollte nach der Aussage des Beklagten der Schneepflug dazu dienen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Die begehrte Ersatzfeststellung sei entscheidungswesentlich, weil sie Rückschlüsse auf die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zulasse, die wesentlich höher gewesen sei.
2.2. Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass der Beklagte bereits am Tag nach dem Unfall Angaben über den Unfallhergang gegenüber der Polizei gemacht hat. Damals hatte er angegeben, dass er mit mittellangen, parallelen und gerutschten Schwüngen talwärts gefahren sei, wobei die Geschwindigkeit aufgrund seiner Schwungform und des flachen Geländes langsam gewesen sei. Auf diese Aussage des Beklagten hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch hingewiesen.
Der Kläger unterlässt es zu diesem Punkt der Beweisrüge auch darzulegen, warum die Beweiswürdigung des Erstgerichts mangelhaft bzw fehlerhaft wäre, und negiert auch weitere Beweisergebnisse, die für eine langsame Geschwindigkeit des Beklagten sprechen. So hat nämlich der skitechnische Sachverständige darauf hingewiesen (siehe Protokoll ON 40 Seite 4 und 7), dass sich am Ende der Trainingsstrecke – aus der der Beklagte kam – quer zur Falllinie eine Sichtabsperrung mit einem schmalen Ausgang („exit gate“) befinde, welcher ein Stehenbleiben oder Schritttempo erzwinge. Daraus lässt sich aber wiederum ableiten, dass der Beklagte bereits mit geringer Geschwindigkeit in die Publikumspiste Nr 32 eingefahren ist. Aufgrund des wenig geneigten Geländes ist laut dem skitechnischen Sachverständigen sodann jedenfalls keine höhere Geschwindigkeit als ca 20 km/h zu erreichen. Auch im E-Mail Beilage 8 ist von einem Augenzeugen festgehalten, dass der Beklagte nicht schnell gefahren sei.
Im Übrigen ginge auch aus der begehrten Ersatzfeststellung nicht hervor, dass der Beklagte schnell gefahren wäre, und ließe sie keine Rückschlüsse auf die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu. Auch zu diesem Punkt der Beweisrüge gilt daher, dass die begehrte Ersatzfeststellung zu keinem für den Kläger günstigeren Verfahrensergebnis führen könnte.
3. Insgesamt ist daher der Beweisrüge des Klägers kein Erfolg beschieden.
IV. Zur Rechtsrüge:
1.1. In seiner Rechtsrüge moniert der Kläger sekundäre Feststellungsmängel . So vermisst er die Feststellung:
„Der Beklagte nahm, als er zunächst noch auf der Trainingsstrecke unterwegs war, auf der offenen Piste Touristen wahr, die dort unterwegs waren und die vorbeigefahren sind.“
Dies habe der Beklagte selbst in der Verhandlung vom 5.4.2024 ausgesagt. Das Erstgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung sogar auf diesen Umstand verwiesen, es allerdings unterlassen, eine entsprechende Feststellung zu treffen.
Als entscheidungswesentlich erachtet der Kläger diese begehrte Feststellung in Bezug auf die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach die Fahrt des Beklagten technisch gesehen eine Querung der Piste 32 dargestellt habe. Ein die Piste querender Skifahrer sei nämlich verpflichtet, sich sowohl nach unten als auch nach oben zu orientieren und auch auf die von oben kommenden Skifahrer Rücksicht zu nehmen. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, sich bei Querung der Piste umfassend zu versichern, dass er keine anderen Skifahrer gefährde. Dies gelte umso mehr, als er zuvor gesehen habe, dass diese Piste von Touristen befahren werde. Die begehrte ergänzende Feststellung hätte daher eine nochmals erhöhte Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht des Beklagten zur Folge gehabt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht demnach einen Verstoß des Beklagten in Bezug auf die ihn treffende Verpflichtung, die von ihm zu querende Piste nach oben und nach unten zu beobachten, und somit das Verschulden des Beklagten am gegenständlichen Skiunfall festzustellen gehabt. Die zu treffende Feststellung sei daher noch zu ergänzen um folgende Feststellung:
„Der Beklagte vergewisserte sich beim Queren der Piste nicht ausreichend, ob er andere Skifahrer gefährdet, und kollidierte dadurch mit dem Kläger.“
1.2. Die gewünschte ergänzende Feststellung, wonach der Beklagte, als er noch auf der Trainingsstrecke unterwegs war, auf der offenen Piste Touristen wahrgenommen hatte, würde nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern. So ereignete sich der Unfall nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Beklagten aus der Trainingsstrecke. Auch geht aus der gewünschten ergänzenden Feststellung die Zeitspanne zwischen der Wahrnehmung der Touristen auf der offenen Piste durch den Beklagten und seinem Einfahren auf die offene Piste nicht hervor.
1.3. Die weiters begehrte ergänzende Feststellung, wonach sich der Beklagte beim Queren der Piste nicht ausreichend vergewisserte, ob er andere Schifahrer gefährdet, ist demgegenüber durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt. Der Kläger unterlässt es dementsprechend auch auszuführen, worauf das Erstgericht diese ergänzende Feststellungen stützen hätte können. Er negiert auch die weitere Aussage des Beklagten: „Als ich in diesen Bereich [gemeint die offene Piste] gekommen bin, war niemand mehr dort. [...].“
Darüber hinaus würde auch diese Feststellung nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, da das Erstgericht zu den Fragen, wie sich der Unfall genau ereignete, in welcher Fahrbewegung sich die beiden Skifahrer im Kollisionszeitpunkt befanden sowie ob und welcher der beider Skifahrer den Unfall vermeiden hätte können, Negativfeststellungen getroffen hat.
2.1. Einen weiteren sekundären Feststellungsmangel erblickt der Kläger darin, dass das Gericht es unterlassen habe, Feststellungen zur Unfallendlage zu treffen. Tatsächlich gebe es ausreichend Beweisergebnisse dafür. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher festzustellen gehabt:
„Die Unfallstelle befand sich seitlich versetzt zur Position der Ersteinlasskontrolle und die Unfallendlage des Klägers rund 30 m seitlich zum Starteingang versetzt und unterhalb des Starteingangs.“
2.2. Auch in diesem Punkt seiner Berufung vermengt der Kläger die Begriffe Unfallendlage und Unfallstelle (= Kollisionsstelle). Richtig mag zwar sein, dass anhand der auf Lichtbildern ersichtlichen Blutspuren die Unfallendlage des Klägers eruiert werden kann. Aus den vom Kläger aufgezeigten weiteren Beweisergebnissen lässt sich jedoch entgegen seiner Ansicht die tatsächliche Unfallstelle nicht eruieren. So hat auch der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich die Unfallstelle trotz seiner besten Ortskenntnisse nicht eindeutig objektivieren lasse.
2.3. Darauf basierend hat das Erstgericht eine Negativfeststellung zur konkreten Unfallstelle getroffen, was der Kläger geflissentlich ignoriert. Unbekämpft hat das Erstgericht nämlich festgestellt: „Im flacheren Bereich vor dem abgesperrten Gelände kollidierte der Kläger mit dem Beklagten, wobei der genaue Kollisionsort nicht festgestellt werden kann.“
Wenn aber zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden. Werden zu einem bestimmten Themenkomplex (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T1, T3]).
3. Dem Kläger ist es daher nicht gelungen, entscheidungsrelevante sekundäre Feststellungsmängel des Ersturteils aufzuzeigen.
4.1. In seiner Rechtsrüge im engeren Sinn macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt, wonach der Beklagte zunächst vom abgesperrten Trainingsgelände auf die vom Kläger genutzte Piste eingefahren sei und diese technisch gequert habe und dass der Beklagte dabei keine anderen Schifahrer auf der vom Kläger genutzten Piste wahrgenommen habe, unrichtig rechtlich gewürdigt. Daraus folge nämlich, dass dem Beklagten beim Einfahren in die vom Publikum genutzte Piste ein Aufmerksamkeits- und/oder Sorgfaltsverstoß anzulasten sei, weil er den Kläger nicht wahrgenommen habe. Wer die Piste quere, sei verpflichtet, die Piste auch nach oben zu beobachten, um auf von oben kommende Skiläufer Rücksicht nehmen zu können. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob der genaue Kollisionsort festgestellt werden könne, weil den Beklagten jedenfalls ein Verschulden treffe, zumal er gegen die FIS-Regeln verstoßen und als Querender sich offenkundig nicht ausreichend vergewissert habe, dass er keine anderen Skifahrer gefährde. Bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beklagte den Unfall vermeiden können.
4.2.Mit dieser Argumentation weicht der Kläger vom festgestellten Sachverhalt ab, womit seine Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt ist (RS0043603). Der Kläger negiert nämlich die vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Negativfeststellungen dazu, wie sich der Unfall genau ereignete, in welcher Fahrbewegung sich die beiden Skifahrer im Kollisionszeitpunkt befanden, wer der von hinten kommende Skifahrer war, ob der Kläger von hinten gegen den Rücken des Beklagten kollidierte sowie ob und welcher der beiden Skifahrer den Unfall vermeiden hätte können. All diese Negativfeststellungen sind in der Berufung unbekämpft geblieben. Der Kläger ist aber für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten beweispflichtig.
4.3. Darüber hinaus gilt: Auch wenn das Erstgericht auf Basis der Ausführungen des skitechnischen Sachverständigen festgestellt hat, dass der Beklagte die Piste „technisch gesehen“ querte, stellt die Frage, ob eine „Querung“ im Sinne der (früheren) FIS-Regel 5 vorliegt, eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage dar.
Eine Skipiste quert nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt (6 Ob 270/05g). Unter einer Pistenquerung versteht man also im Allgemeinen die Querung einer Piste im mehr oder weniger rechten Winkel zur Falllinie. Der Beklagte hat die Piste jedoch mehr oder weniger in der Falllinie befahren. Weiters weist der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung zu Recht darauf hin, dass die frühere „Querungsregel“ nicht mehr Bestand der FIS-Regel 5 ist. Demnach trifft nur mehr den in eine Piste „Einfahrenden“, den nach einem Halt „Anfahrenden“ und den „Hangaufwärtsschwingenden“ eine entsprechende Beobachtungspflicht nach oben.
Der Beklagte fuhr von einer (für den allgemeinen Publikumsverkehr, aber nicht generell gesperrten) präparierten Piste in die vom Kläger genutzte Piste ein. Das ist nicht einem „Einfahren“ aus dem freien Skiraum in eine Piste entsprechend im Sinne der FIS-Regel 5 gleichzusetzen. Ein von einer Skiroute oder Trainingspiste in eine Skipiste wechselnder Wintersportler fährt nicht im Sinne der FIS-Regel 5 in eine „Abfahrt“ ein, sondern befindet sich schon auf einer solchen. Trotz Sperre der Trainingspiste, auf der der Beklagte ursprünglich fuhr, für den Publikumsverkehr, besteht zwischen Piste und gesperrter Piste oder Route kein „Vorrang-Nachrang-Verhältnis“. Der Schutzzweck der Sperre dieser Trainingspiste ist nicht die Hintanhaltung von Gefahren im Kreuzungs- bzw Einmündungsbereich, sondern die Sperre hat allein der reibungslosen Durchführung des Skirennens gedient (vgl 1 Ob 59/19m).
Richtig ist zwar auch, dass Pistenkreuzungen oder Pisteneinmündungen – wovon hier auszugehen ist – den FIS-Regeln 1 und 2 entsprechend nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden dürfen, weil diese erfahrungsgemäß besonders neuralgische und kollisionsträchtige Pistenbereiche sind. Im Ergebnis hat also für beide Parteien das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Sinne der FIS-Regel 1 sowie das Gebot des kontrollierten Fahrens nach der FIS-Regel 2 gegolten. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen, insbesondere zur Vermeidbarkeit des Unfalls, lassen aber nicht den Schluss auf ein sorgfaltswidriges Fahrverhalten des Beklagen, wofür der Kläger beweispflichtig ist, zu.
5. Auch die Rechtsrüge des Klägers und damit die Berufung insgesamt erweist sich daher als nicht berechtigt.
V. Verfahrensrechtliches:
1.Die Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Der Beklagte war mit seiner tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zur Gänze erfolgreich.
2.Da bereits das Zahlungsbegehren des Klägers den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt, war es entbehrlich, eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen.
3.Im vorliegenden Rechtsstreit waren nur nicht revisible Tatfragen des Unfallhergangs und keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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