Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Kommerzialrat Komarek in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Braun, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 16.500) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.9.2025, **-67, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Zeitraum 18.7.21 bis 26.7.2021 bestand zu Polizzennummer ** bei der Beklagten eine aufrechte Teilkaskoversicherung, die das Risiko des Diebstahls des Motorrades des Klägers der Marke **, mit dem behördlichen Kennzeichen ** umfasste.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 4.11.2021 die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus einem Schadensfall vom 26.7.2021; im vorbereitenden Schriftsatz vom 4.1.2023 erhob er in eventu ein Leistungsbegehren über EUR 16.500. Dazubrachte er – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - vor, er habe sein Motorrad am 17.7.2021 um etwa 19:00 Uhr in der Nähe der Wohnung seiner Tochter in der **, abgestellt und sei nach Bosnien auf Urlaub gefahren. Das Motorrad habe noch am Parkplatz gestanden, als seine Tochter am 18.7.2021 nach Bosnien gereist sei. Nach seiner Rückkehr vom Urlaub am 26.7.2021 habe er das Motorrad nicht mehr am Abstellort vorgefunden und festgestellt, dass es zwischen 18.7.2021 und 26.7.2021 gestohlen worden sei. Er habe den Diebstahl umgehend bei der Polizei gemeldet und auch eine Schadensmeldung an die Beklagte erstattet. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 14.12.2021 Versicherungsschutz und jegliche Leistung gemäß § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt. Die Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt, er habe sämtliche Leistungen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt – soweit hier relevant - den Eintritt des Versicherungsfalles. Der behauptete Diebstahl des Motorrades läge nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und das Eventualklagebegehren ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt ist folgende, bekämpfte Feststellungen herauszugreifen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Motorrad der Marke **, mit dem behördlichen Kennzeichen **, am 17.7.2021 oder 18.7.2021 ordnungsgemäß abgestellt und am 26.7.2021 nicht mehr aufgefunden hatte, weil es gestohlen wurde. (F1)
Rechtlich folgerte es, dass dem beweisbelasteten Kläger – unter Berücksichtigung einer grundsätzlich zur Anwendung gelangenden Beweiserleichterung für den Nachweis des Fahrzeugdiebstahls – dennoch der Beweis des Vorliegens des Versicherungsfalles nicht gelungen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Das Erstgericht traf folgende, weitere bekämpfte Feststellungen:
Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem genauen Preis der Kläger das Motorrad kaufte, der Kaufpreis betrug jedoch nicht mehr als EUR 7.000. (F2)
Der Kläger schloss hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Motorrades mit der Beklagten über Vermittlung durch die C* Betriebe GmbH den eingangs angeführten Versicherungsvertrag, eine „C*-Teilkaskoversicherung“, gültig ab 13.07.2020 bis 01.08.2021, ab (./F). Nicht festgestellt werden kann, ob im Zuge des Vertragsabschlusses im Juli 2020 eine tatsächliche Besichtigung des verfahrensgegenständlichen Motorrades beim C* stattfand. Da der Kläger nachträglich einen seitens der Mitarbeiterin des C* unrichtig notierten Kilometerstand monierte, fand am 23.09.2020 ein neuerlicher Termin beim C* statt. Bei diesem Termin führte die die Mitarbeiterin das C* eine Sichtkontrolle des Motorrades auf Kratzer, Dellen oder sonstige sichtbare Beschädigungen durch, es wurde ein Kilometerstand von 898 km notiert sowie festgehalten, dass keine sichtbaren Beschädigungen bestehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Motorrad am 23.9.2020 fahrbereit war. Der Kläger legte gegenüber der Mitarbeiterin der C* Betriebe GmbH nicht offen, dass es sich bei dem gegenständlichen Motorrad um ein Unfallfahrzeug handelt. (F3)
Am 25.9.2021 suchte D*, damals Mitarbeiter der E* GmbH, im Auftrag der Beklagten den Kläger an dessen Wohnadresse auf, um Schadenserhebungen anzustellen. D* hatte den Termin zuvor telefonisch mit dem Kläger vereinbart. Beim Termin stellte er sich vor, wies darauf hin, dass er im Auftrag der Beklagten komme und hinterließ auch eine Visitenkarte. D* ging mit dem Kläger den Fragebogen ./4 durch und fragte nach, ob der Kläger einen Kaufvertrag oder eine Bankbehebungsbestätigung zum Kauf vorlegen können, was der Kläger verneinte. Der Kläger teilte ihm mit, er habe auf einer Baustelle einen Kollegen kennengelernt, der ihm das Motorrad und EUR 14.500 verkauft und ihm zu seiner Wohnadresse gebracht habe. Die Reparatur bei F* erklärte der Kläger damit, dass er das Motorrad einmal umgestürzt aufgefunden habe und es offenbar von jemanden umgefahren worden sei. Weitere Reparaturen erwähnte der Kläger nicht. Der Kläger ist der deutschen Sprache ausreichend mächtig und verstand auch die an ihn gerichteten Fragen bei der Polizei, beim C*, im Fragebogen ./4 und von D*. (F 4)
Es kann nicht festgestellt werden, dass Reparaturen am Rahmen und Gabel den Herstellervorgaben entsprachen und daher Rahmen und Gabel nicht zu erneuern gewesen wären, um diesen Vorgaben zu entsprechen. (F 5)
2. Zur Aktenwidrigkeit:
2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung F2 betreffend den gezahlten Kaufpreis als aktenwidrig.
2.2.Die Aktenwidrigkeit muss für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RS0043347 [T9]; RS0043265, [insb T6]; 7 Ob 200/11d; 3 Ob 51/15v). Im Hinblick auf die Negativfeststellung zum Eintritt eines Versicherugnsfalls (dazu sogleich unter 3.1. ), entbehrt die Feststellung zum Kaufpreis jeglicher Relevanz.
2.3.Im Übrigen liegt Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird (RS0043324) oder für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht (RS0043397), nicht aber dann, wenn – wie hier, siehe dazu die Ausführungen UA S 11 f - im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung einem Beweismittel größere Beweiskraft zuerkannt wird als einem anderen (RS0043324 [T5]).
3. Zu den Beweisrügen :
3.1. Der Kläger bekämpft die unter F1 wiedergegebene, entscheidungswesentliche Negativfeststellung über den Eintritt des Versicherungsfalls. Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hat sein Motorrad der Marke **, mit dem behördlichen Kennzeichen **, am 17.7.2021 oder 18.7.2021 ordnungsgemäß abgestellt und am 26.7.2021 nicht mehr aufgefunden, weil es gestohlen wurde.“
3.2. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber daher insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs-und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.
3.3.Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung sehr eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hervorzuheben ist, dass die Erstrichterin sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihr vernommenen Personen machen und dieses bei seiner Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Diese Überzeugungsbildung hat – wie auch das Erstgericht zutreffend ausführt - die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen. Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (8 Ob 528/79 RZ 1981/27 = RS0040127 uva).
Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m; 15 R 27/21g uva).
3.4. Der Berufung gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass diese Grenzen hier überschritten wurden. Es wird nicht aufgezeigt, warum erhebliche Argumente für eine andere Beweiswürdigung sprechen sollten:
Das Erstgericht hat sich ausführlich (UA S 11–16, insb. S 15) mit den Aussagen des Klägers auseinandergesetzt und zahlreiche Widersprüche aufgezeigt. Dem vermag der Berufungswerber nichts Substanziiertes entgegenzusetzen.
Das Erstgericht hat aus der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere den ausweichenden und teilweise unlogischen Angaben des Klägers nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Exemplarisch wird zur Rechtfertigung des Klägers, warum er den Schadensermittler angelogen habe, festgehalten: „Es wäre auch absurd, anzunehmen, dass der Kläger ohne vereinbarten Termin eine vermeintlich fremde Person in die Wohnung lässt und sich mit dieser über den Schadensfall unterhält.“ Gerade den Angaben des Klägers konnte es keine Glaubwürdigkeit und keinen Beweiswert zumessen und hat dies gut begründet. Überzeugende Argumente gegen die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Berufung nicht ins Treffen zu führen. Dass aufgrund anderer Erwägungen zur Plausibilität der Aussagen andere Feststellungen möglich gewesen wären reicht nicht hin, eine unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die in der Berufung angeführten Beweisergebnisse – Diebstahlsanzeige, Versicherungsmeldung sowie die Aussage der Tochter des Klägers – sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen. So belegen die Diebstahlsanzeige und die Versicherungsmeldung nicht den behaupteten Diebstahl, sondern lediglich, dass der Kläger einen solchen behauptet hat, sodass ihnen kein eigenständiger Beweiswert für den behaupteten Geschehensablauf zukommt. Mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach die Glaubwürdigkeit der Zeugin G* auch deshalb nicht feststellbar war, weil sie zum zweiten Termin trotz nachweislicher Ladung nicht erschienen ist – wobei der Kläger wahrheitswidrig angab, sie habe keine Ladung erhalten –, setzt sich die Berufung gar nicht auseinander.
Vor dem Hintergrund dieser vom Erstgericht schlüssig aufgezeigten Umstände ist nachvollziehbar, dass angesichts der festgestellten Widersprüche das Regelbeweismaß der ZPO – die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701) – für den Nachweis eines für einen Diebstahl typischen Geschehensablaufs nicht erreicht wurde.
3.5.Zusammengefasst gelingt es der Berufung damit nicht, Zweifel an der Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse durch das Erstgericht zu wecken. Eine Überschreitung des ihm gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums wird nicht aufgezeigt.
3.6. Auf die weiteren gerügten Feststellungen F2 – F5 muss nicht eingegangen werden. Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste. Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen (vgl Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 498 ZPO Rz 1; RS0042386, RS0043190).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung F1und legt sie als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO). Die Feststellungen F2 - F5 werden – mangels Relevanz - ausdrücklich nicht übernommen.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1.Der Anscheinsbeweis ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht (RS0040274). Die zu beweisende Tatsache muss sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben (RS0040274 [T1]). Vorausgesetzt ist, dass ein Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung für einen bestimmten Kausalzusammenhang typisch ist und deshalb auf die Kausalität der zu beweisenden Tatsache hinweist (RS0040287 [T14]).
Dem Versicherungsnehmer stehen beim Nachweis des Versicherungsfalls in der Schadensversicherung wegen der großen Beweisschwierigkeiten Beweiserleichterungen zu. Es genügt daher, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden (RS0102499).
4.2.Die ständige Rechtsprechung wendet diese Beweiserleichterung auf Fälle des Kfz-Diebstahls an. Hier befindet sich der Versicherungsnehmer typischerweise in der Situation, das tatsächliche Geschehen – den Diebstahl – nicht beweisen zu können. Für den Beweis eines Kfz-Diebstahls genügt nach der Rechtsprechung zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen (RS0102500; 7 Ob 2073/96w, 7 Ob 2094/96h und 7 Ob 140/24z zu einem Kfz-Diebstahl).
4.3. Der Kläger moniert in der Rechtsrüge, dass die Beklagte keine Umstände behauptet oder nachgewiesen habe, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass es ihm bereits nicht gelungen ist, jene Tatsachen zu beweisen, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls begründen. Die Negativfeststellung bezieht sich nämlich auf das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs, dessen Nachweis aber Voraussetzung für die Annahme eines typischen Diebstahlgeschehens wäre. So führte auch bereits das Erstgericht aus: „Ausgehend von den bereits geschilderten und auch nachfolgend angeführten Widersprüchen konnten schon die Umstände eines für einen Diebstahl typischen Geschehensablaufes nicht festgestellt werden“ (UA S 14 f).
Soweit der Kläger einen Gegenbeweis der Beklagten fordert und dabei unterstellt, er habe die für den Anscheinsbeweis erforderlichen Tatsachen bewiesen, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
Insoweit führt er diesen Berufungsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (RS0041585; RS0043603; RS0043312 [insb T12]; 7 Ob 59/17b; 4 Ob 91/91i ua). Wird aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil etwa der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 16; RS0043603 [T2; T8]; RS0042359; RS0041585 [T2]).
5. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7.Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen; überdies kann eine in der Berufung unterlassene (gesetzmäßig ausgeführte) Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573; RS0043480).
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