Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt GmbH in 6290 Mayrhofen und die Nebenintervenientin C* GmbH , vertreten durch Dr. Matthias Paul Hagele, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 25.000,-- s. A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 3.500,-- s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 5.333,33 s.A.) und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 12.419,17) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.3.2026, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Beiden Berufungen wird keine Folge gegeben.
II. Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 18.648,03 (darin enthalten EUR 1.500,36 USt und EUR 9.645,89 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
III.1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 129,88 (davon EUR 21,65 USt) bestimmten, saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III.2. Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 731,90 (davon EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV.1. Die Revision ist nicht zulässig.
IV.2. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 25.9.2023 ein am 10.7.2012 erstzugelassenes Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von ca 118 000 km zu einem Kaufpreis von EUR 31.000,--. Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Beklagte aufgrund von Mängeln, insbesondere hohen Ölverlusts, Reparaturkosten zu ersetzen hat. Zu klären ist nur noch, in welcher Höhe der Klagsanspruch berechtigt ist.
Die Ursache des hohen Ölverbrauchs liegt an einem abgasrelevanten Bauteil. Es handelt sich um den Wärmetauscher der Abgasrückführung, der für die Einhaltung der Abgasgrenzwerte mitverantwortlich ist. Eine ungeeignete Auswahl der Werkstoff-Zusammensetzung bewirkt über einen längeren Zeitraum durch Einfluss von chemischer Zersetzung und thermischer Überforderung den Abbau von Metallpartikeln an der Oberfläche, die wiederum in den sensiblen Brennraum gelangen. Das hat zur Folge, dass die Zylinderflächen und Kolben mit Kolbenringen Schaden nehmen und nicht mehr zuverlässig abdichten.
Mit zunehmender Verwendung verschließen sich Katalysator und der Partikelfilter, sodass sich der Ladedruck verringert, die Motorkontrolle im Anzeigenpaneel leuchtet und daraufhin der Motor im Notbetrieb läuft. Aufgrund des Leistungsmangels ist das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr zu betreiben. Eine Reparatur kann nur durch die Erneuerung bzw Verwendung werksüberholter Motorteile erfolgen und mit Ersatz des Wärmetauschers.
Das vorliegende Problem an diesen Fahrzeugen ist in Fachkreisen seit dem Jahr 2015 bekannt. Es handelt sich um eine fehlerhafte Hauptkomponente der Abgasreinigung. Der Gesamtzustand und Wert des Fahrzeugs sprechen „auf jeden Fall für die Wiederinstandsetzung“. Im Wesentlichen sind die Zylinder und die Kolben mit der gesamten Abgasreinigung beschädigt. Bestünde dieses Problem mit dem Abgasrückführungswärmetauscher nicht, kann vom Motor bei entsprechender Nutzung und Wartung eine Laufleistung von 300 000 Km erwartet werden.
Wird die Motorreparatur mit den angeführten neuen bzw werksüberholten Teilen durchgeführt, ist eine weitere Laufleistung des Fahrzeugs von 200 000 Km zu erwarten.
Insoweit ist der (nur auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 1 f, 8 – 19) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Der Kläger begehrt gestützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund die Zahlung von EUR 25.000,-- s.A. und brachte zur Höhe vor, die Kosten für die Mängelbehebung beliefen sich auf EUR 25.000,-- und umfassten den Austausch des Motors, des Turboladers und des Partikelfilters. Abhilfe könne nur durch Einbau eines Austauschmotors samt neuem AGR-Ventil und neuem Partikelfilter durchgeführt werden. Eine Reparatur sei wirtschaftlich.
Der Beklagte schulde nicht nur aus dem Titel der Gewährleistung die Kosten der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, sondern auch aus dem Titel des Schadenersatzes den Ersatz weiterer Schäden, die dem Kläger in Folge der Mangelhaftigkeit entstanden seien. So sei der Kläger gezwungen gewesen, sich für Transportzwecke seiner Familie um EUR 3.800,-- ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zur Höhe ein, der Einbau eines neuen Motors samt Turbolader würde zu einer erheblichen Aufwertung des Fahrzeuges führen, weil das Fahrzeug de facto mit einem Null-Kilometerstand starten würde, womit eine weit verlängerte Lebensdauer des Motors verbunden sei. Der Kläger habe sich alle Vorteile aus dem Titel „Neu für Alt“ anrechnen zu lassen, die er durch den Einbau eines neuen Motors erlange. Darüber hinaus gebe es ausreichend gebrauchte Motoren, die der Kläger einbauen lassen könne. Vor diesem Hintergrund sei die Klagssumme auch weit überhöht.
Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen des Beklagten an.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 16.000,-- s.A. und zum Ersatz der mit EUR 12.642,45 bestimmten Prozesskosten und wies das Mehrbegehren von EUR 9.000,-- ab. Über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus ging es noch von folgenden Feststellungen aus:
Es gibt eine wirtschaftlich sinnvolle Variante der Fahrzeugwiederherstellung. Diese erfordert die Verwendung eines Teilemotors. Ein Teilemotor umfasst einen auf Übermaß bearbeiten Motorblock mit sämtlichen Neuteilen wie Kolben, Kolbenringe, Ölpumpe, Kurbelwelle (evtl. Untermaß) Lagerungen, Pleuel usw. Der Zylinderkopf mit Anbauteilen inkl der Injektoren, Common Rail Einspritzung, und Vorglühstifte werden vom bestehenden Motor übernommen. Für die Montage sind neue Zylinderkopfschrauben, Zylinderkopfdichtung, diverse Dichtungen und Verschraubungen und Kleinteile erforderlich. Abgasseitig werden der Dieselkat und der Partikelfilter erneuert, wobei vom Hersteller generalüberholte (erg.: Teile), mit gleicher Garantie wie entsprechende Neuteile angeboten werden. Der schadensverursachende Abgasrückführungs-Wärmetauscher ist in jedem Fall zu erneuern.
Verschleißende Motorkomponenten sind ebenfalls zu erneuern, da für die vorhandenen von keinem instandsetzenden Techniker eine Garantie übernommen wird. Es handelt sich um Turbolader, Zahnriemen, Wasserpumpe, Thermostat, Ölfilter, Kraftstofffilter, Abgasrohr der Abgasrückführung und dgl.
Für die sorgfältige Wiederherstellung des Motors, wie in der Kalkulation 3. Version beschrieben, würden Kosten von ca 19.500.- EUR inkl Mwst anfallen. Allerdings reduzieren sich die Kosten der verschleißenden Ersatzteile um den Betrag der oben aufgezählten Positionen, welche nicht beschädigt sind und dem Grunde nach vom bestehenden Motor übernommen werden könnten.
Auslöser des Schadens ist der Abgaswärmetauscher, der durch abgelöste Partikel Kolben und Zylinder zerstört und somit den stetig steigenden Ölverbrauch verursacht. Man müsste nicht nur den Motorblock austauschen, sondern auch die Partikelfilter und andere Teile, allein für diese Teile sind netto EUR 8.421,-- anzusetzen. Die Teile, die in der Hauptsache den Motor verschleißen, sind Kolben und Zylinder. Durch deren Austausch sind die höchst belasteten Komponenten im Motor neu.
Somit reduziert sich der Nettobetrag der Ersatzteile mit anteilig 26 % reduziertem Kleinmaterial und 26 % reduzierten Entsorgungskosten um netto EUR 3.125,59, Kostenaufstellung im Detail daher:
Arbeitsleistung und Ersatzteilaufwand netto EUR 16.271,65
minus verschleißende Ersatzteile netto - EUR 3.125,59
Summe netto EUR 13.146,06
plus 20 % Mwst EUR 2.629,21
Summe Schaden D* Wärmetauscher EUR 15.775, 27 inkl Mwst
(A) wobei hälftige Kosten aufgrund „Alt für Neu“ rein auf den Motor bezogen bereits berücksichtigt wurden.
Eine hochwertige Ausführung dieser Motorreparatur lässt eine weitere Laufleistung des Fahrzeuges von mindestens (B) 200.000 Km erwarten.
Die effektiven Reparaturkosten, um den Schaden zu beseitigen, belaufen sich auf brutto EUR 16.000.- inkl der Betriebsstoffe.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Ersatzpflicht des Beklagten für die durch die nicht gehörige Erfüllung entstandenen Schäden sei zu bejahen. Eine Reparatur könne nur durch die Erneuerung bzw Verwendung werksüberholter Motorteile und mit dem Ersatz des Wärmetauschers erfolgen. Die Kosten der verschleißenden Ersatzteile reduzieren sich um den Betrag der Positionen, welche nicht beschädigt seien und vom bestehenden Motor übernommen werden könnten (Abzug „Neu für Alt“):
Arbeitsleistung und Ersatzteilaufwand netto EUR 16.271,65
minus verschleißende Ersatzteile netto - EUR 3.125,59
Summe netto EUR 13.146,06
plus 20 % Mwst EUR 2.629,21
Summe Schaden D* Wärmetauscher brutto EUR 15.775, 27
Die Reparaturkosten, um den Schaden zu beheben, beliefen sich auf brutto EUR 16.000,--. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Im Umfang eines Zuspruchs von EUR 10.666,67 s.A. und der Abweisung eines Betrags von EUR 5.500,-- s.A. wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Der Kläger bekämpft die Abweisung eines Betrags von EUR 3.500,-- s.A. und beantragt unter Ausführung einer Rechtsrüge, das Urteil dahin abzuändern, dass das Mehrbegehren mit EUR 3.500,--, insgesamt daher EUR 19.500,-- zu Recht bestehe. Im gleichzeitig ausgeführten Kostenrekurs beantragt er, den Beklagten in Abänderung der Kostenentscheidung zum Ersatz der mit EUR 25.061,62 bestimmten Kosten zu verpflichten.
Der Beklagte bekämpft den Zuspruch in Höhe von EUR 5.333,33 s.A. und beantragt unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrags von EUR 5.333,33 abgewiesen werde.
In ihren rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile und die Nebenintervenientin, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Über die Berufungen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Beide Rechtsmittel sind in der Hauptsache nicht berechtigt . Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
1.1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, die Rechtsansicht des Erstgerichts sei widersprüchlich. Wenn die noch verwendbaren Teile im Rahmen der Instandsetzung von keinem Mechaniker wieder eingebaut würden, sei davon auszugehen, dass für diese Teile zusätzliche Kosten von EUR 3.000,-- anfielen. Diese seien Teil der angemessenen Reparaturkosten. Das Erstgericht hätte daher einen Betrag von EUR 19.500,-- brutto zusprechen müssen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei Reparatur eine weitere Lebensdauer von 200 000 km gegeben wäre. Das Höchstgericht gehe bei einem Fahrzeug mit dieser Hubraumklasse von 300 000 km aus. Das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Übernahme lediglich einen Kilometerstand von knapp über 100 000 km gehabt. Aus dem Austausch ergebe sich daher keine erhöhte Lebensdauer.
2.2. Einzugehen ist nur auf diese Frage. Kosten eines Ersatzfahrzeugs werden in der Rechtsrüge nicht thematisiert. Die Klage wurde insofern auch nicht um den angegebenen Betrag von EUR 3.800,-- (ON 7) ausgedehnt,
Auf die Laufleistung wird bei Behandlung der Berufung des Beklagten eingegangen.
2.3.Eine Rechtsrüge hat vom festgestellten Sachverhalt auszugehen (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]).
Dass diverse Motorkomponenten vom bestehenden Motor übernommen werden können, steht fest, ebenso dass sich die Reparaturkosten deshalb um EUR 3.125,59 reduzieren (Urteil S 17). Dass für bestimmte, verwendbare Verschleißteile „keine Garantie“ übernommen würde und sie deshalb zu erneuern seien, hat der Kläger nie vorgebracht. Diese Feststellung ist überschießend und bei der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen (RS0040318, vgl auch RS0037972, RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0112213 [T1, T4]). Auszugehen ist von den unbekämpft festgestellten Reparaturkosten von EUR 16.000,--.
Der Berufung des Klägers ist also keine Folge zu geben.
3.1. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel, dass das eingeholte Sachverständigengutachten, das das Erstgericht als Grundlage für die Feststellungen herangezogen habe, unschlüssig sei.
Der Sachverständige habe dargelegt, nach einer Motorreparatur sei eine weitere Laufleistung von 200 000 km zu erwarten. Wenn ein neuer Rumpfmotor eingebracht werde, führe das aber dazu, dass die Laufleistung erhöht werde. Mit dem Fahrzeug sei bereits eine Wegstrecke von rund 100 000 km zurückgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass der neue Motor wieder eine weitere Wegstrecke von 300 000 km zurücklegen werde. Der Kläger gelange daher in den Vorteil von zusätzlichen 100 000 km. Dieser Vorteil entspreche einem Drittel der gewöhnlichen Laufleistung. Angelehnt an die Kosten des Motortausches von EUR 16.000,-- müsse sich der Kläger ein Drittel davon, also EUR 5.333,33 als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
Der Sachverständige habe angeführt, dass in den Reparaturkosten bereits „hälftige“ Kosten aufgrund „Neu für alt“ rein auf den Motor bezogen bereits berücksichtigt worden seien. Diesen Standpunkt habe er nicht begründet, weshalb das Gutachten unschlüssig sei. Das Erstgericht hätte es ergänzen lassen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Erstgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
3.2. In der Beweisrüge bekämpft der Beklagte die zu (A) und (B) angeführten Feststellungen zur Berücksichtigung eines Abzugs „Neu für alt“ und zur Laufleistung nach Reparatur und beantragt ersatzweise Feststellungen, dass in den Reparaturkosten die Kosten aufgrund „Neu für alt“ rein auf den Motor bezogen noch nicht berücksichtigt seien und eine weitere Laufleistung des Fahrzeugs von 3 00 000 km zu erwarten sei.
Inhaltlich verweist er dazu auf die Ausführungen bei der Mängelrüge.
3.3 . In der Rechtsrüge kritisiert der Beklagte, das Erstgericht habe nicht dargelegt, wie es die Thematik „Neu für alt“ betragsmäßig bewertet bzw berücksichtigt habe. Richtigerweise hätte es ein Drittel von den festgestellten Reparaturkosten, also EUR 5.333,33, von der Klagsforderung abziehen müssen.
4.1. Da alle Rügen dieselbe Thematik betreffen, werden sie unter einem behandelt.
Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu verbuchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Nach ständiger Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht muss sich der Geschädigte im Fall der Verbesserung oder Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann (RS0022726 ; RS0114929 ; 2 Ob 69/24x [Rz 12]). Dadurch soll eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten verhindert werden (1 Ob 272/07t; 8 Ob 115/23d). Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen (RS0022726).
Die Werterhöhung muss sich auf das ganze Fahrzeug und nicht auf Einzelteile beziehen (T1). Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache (vgl RS0030246 ; 2 Ob 234/05h ).
4.2.Wenn ein Kläger wie hier das Deckungskapital für die noch vorzunehmende Verbesserung fordert, so macht er damit einen Mangelschaden geltend, der nur nach § 933a ABGB, also schadenersatzrechtlich, zusteht. Im Rahmen des § 932 Abs 4 ABGB, also gewährleistungsrechtlich, besteht beim Kaufvertrag kein Anspruch auf Deckungskapital (eingehend dazu 3 Ob 200/25w). Ein Vorteilsausgleich ist im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen (RS0018699), im Schadenersatzrecht hingegen aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (RS0030206) vorzunehmen.
Da die Beklagte den Reparaturanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht (mehr) bestreitet, ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Schadenersatz erfüllt sind. Auch bei einem Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB, der auf Verbesserung gerichtet ist, ist der Nutzen des Geschädigten aus einer verlängerten Lebensdauer nach dem Prinzip „neu für alt“ in Abzug zu bringen (RS0021942 [T11]; 7 Ob 116/21s, 6 Ob 146/20v, 10 Ob 80/19s).
4.3.Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht von Amts wegen vorzunehmen. Der Schädiger trägt die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundenen Werterhöhung der Sache (RS0022849 [T3]).
Der Beklagte hat sich lediglich pauschal auf eine Werterhöhung aufgrund einer erhöhten Lebensdauer des Fahrzeugs berufen. Er hat nicht vorgebracht, um wieviel das Fahrzeug deshalb mehr wert wäre. Dass der Einwand insofern nicht ausreichend konkret war, wurde nie mit ihm erörtert und auch vom Kläger nicht thematisiert. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der nun im Rechtsmittel konkretisierte, ein Drittel der Reparaturkosten relevierende, Einwand bereits in erster Instanz erhoben worden wäre, wäre er nicht berechtigt.
4.4. Einzuräumen ist, dass die zu (A) bekämpfte Feststellung und die Ausführungen des Sachverständigen zum Abzug „Neu für Alt“ auch für den Senat schwer nachvollziehbar erscheinen. Im Gutachten ON 20 führte er dazu nichts aus. Auch in der detaillierten Kalkulation (ON 20.3, S 2 f, „Variante 3“) finden sich dazu keine Erläuterungen. Die Seite 4 der Schlusskalkulation fehlt im Übrigen offenbar. In der schriftlichen Gutachtensergänzung ON 37 gab der Sachverständige an, die Hälfte der Reparaturkosten (von EUR 16.000,--) könne als „alt für neu“ angesetzt werden, ohne das weiter zu begründen. Ob er damit meinte, dass durch die Reparatur eine Werterhöhung um EUR 8.000,-- eintritt oder ob die Reparaturkosten von EUR 16.000,-- bereits um eine Werterhöhung reduziert wurden, ist unklar. Von der zweiten Variante ging offenbar das Erstgericht aus. Gleichzeitig stellte es aber fest, dass die „effektiven“ (also wohl die gesamten) Reparaturkosten EUR 16.000,-- betragen. In der rechtlichen Beurteilung bezeichnete es lediglich die Verwendung von unbeschädigten Teilen aus dem Motor als „Abzug Neu für Alt“, was damit aber nichts zu tun hat. Eine Werterhöhung kann durch Verwendung von Anfang an eingebauter Teile nicht vorliegen.
In der mündlichen Erörterung (ON 38, S 3 ff) führte der Sachverständige aus, durch die Reparatur werde „mehr oder weniger“ ein neuer Motor mit null Verschleiß eingebaut. Er habe „großzügigerweise“ die Hälfte als „Alt für Neu“ angesetzt, was er rein auf den Motor bezogen habe. Die höchst belasteten Hauptkomponenten seien ausgetauscht.
Inwiefern und warum das Fahrzeug durch die Reparatur welchen höheren Wert hätte als ein mangelfreies Fahrzeug ohne Neuteile, inwiefern sich also der Wert des mangelfreien Fahrzeugs und der Wert des Fahrzeugs mit Ersatzteilen nach der Reparatur unterscheiden, ergibt sich daraus jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Letztlich ist aber irrelevant, ob diese Ausführungen des Sachverständigen iSd § 362 ZPO unschlüssig sind. Ein Mangel muss abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 73). Das ist hier nicht der Fall.
Auch wenn man davon ausginge, dass bei den festgestellten Reparaturkosten (wie in der Ersatzfeststellung angeführt) noch kein Abzug vorgenommen worden wäre, ließe sich daraus für den Beklagten nichts gewinnen, weshalb sich die Behandlung dieser Beweisrüge erübrigt (vgl RS0042386; RS0043190). Auch ein Begründungsmangel in der Beweiswürdigung des Erstgerichts ist mangels Erheblichkeit dieser Feststellung nicht weiter zu prüfen.
4.5. Neuerlich ist zu betonen, dass ein Vorteilsausgleich nur im Rahmen der Einwendungen des Beklagten zu prüfen ist. Er hat sich insofern auf die erhöhte Laufleistung berufen. Es steht unbekämpft fest, dass ohne Mangel eine Laufleistung von 300 000 km erwartet werden kann (Urteil S 18, letzter Abs). Die bekämpfte Feststellung zu (B), wonach bei Reparatur eine weitere Laufleistung von mindestens 200 000 km zu erwarten sei, führt angesichts der bisherigen Laufleistung von ca 118 000 km nur zu einer unwesentlichen Erhöhung.
Die zusätzlich getroffene Feststellung, wonach bei Durchführung der Reparatur eine weitere Laufleistung von 200 000 km zu erwarten ist (Urteil S 19, letzter Satz der Feststellungen), wurde vom Beklagten nicht bekämpft. Die von ihm angestrebte Ersatzfeststellung zu (B) stünde in einem unüberbrückbaren Widerspruch dazu. Es entstünde ein perplexer Sachverhalt, der einer rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich wäre. Die Beweisrüge ist in diesem Punkt also nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4.6. Selbst wenn man von einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge ausginge, wäre die Feststellung zur erwartbaren Laufleistung nicht unvertretbar. Sie beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen (E* ON 20, S 10; Ergänzung ON 37, S 4; Erörterung ON 38, S 3 unten, wenn er auch einmal von 200000 bis 30000 km sprach , Erörterung ON 38 S 3 Mitte ).Da nicht der gesamte Motor, sondern nur Teile davon erneuert werden sollen, ist nicht unlogisch, dass sich die Laufzeit des Fahrzeugs nicht wesentlich ändert. Das Gutachten ist in diesem Punkt nicht unschlüssig, ein Verfahrensmangel iSd § 362 ZPO liegt insofern nicht vor. Die Feststellung zu (B) wird der rechtlichen Beurteilung daher zu Grunde gelegt.
Der Beklagte konnte damit seine Behauptung zum Thema „Neu für alt“, nämlich eine weit höhere Laufleistung des Fahrzeugs, nicht nachweisen.
Damit ist auch seiner Berufung keine Folge zu geben.
5.1. Im Kostenpunktrügt der Kläger, das Erstgericht hätte § 43 Abs 2 ZPO anwenden müssen. Bei einem Kostenrekurs beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Rekursgerichts ausschließlich auf die darin relevierten Kostenfragen ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.91), sodass die Kostenentscheidung nur in dieser Frage zu überprüfen ist.
5.2.Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht auch bei solchem Ausgang eines Rechtsstreits der einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (6 Ob 48/07p). Da § 43 Abs 2 ZPO eine Schutzfunktion zu Gunsten der klagenden Partei hat, kommt ihr das Kostenprivileg nur dann zugute, wenn sie auch tatsächlich schutzwürdig ist ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.777).
Ob der Kläger gehalten ist, ein höheres Begehren nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens einzuschränken, um sich das „Privileg“ des § 43 Abs 2 ZPO zu erhalten, hängt im Wesentlichen davon ab, wie groß dennoch die Wahrscheinlichkeit eines vollen Durchdringens bleibt ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 43 ZPO Rz 19). Der Kläger hat insbesondere in den Fällen, in denen er auf Grund eines Privatgutachtens oder eines Kostenvoranschlags einklagt, nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens im Prozess auf den begutachteten Betrag einzuschränken, sofern die Aufrechterhaltung des Prozessstandpunktes nicht mehr einigermaßen realistisch ist; ab dieser Prozesssituation bestehen nämlich objektiv keine weiteren Schwierigkeiten mit der Bezifferung des Begehrens. Auch nach M. Bydlinski (in Fasching/Konecny3II/1, § 43 Rz 19) hängt die Beurteilung, ob der Kläger gehalten ist, ein höheres Begehren nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens einzuschränken, um sich das „Privileg“ des § 43 Abs 2 ZPO zu erhalten, im Wesentlichen davon ab, wie groß dennoch die Wahrscheinlichkeit eines vollen Durchdringens bleibt.
5.3.Die Höhe der Reparaturkosten war eine Sachverständigenfrage. Insofern ist § 43 Abs 2 ZPO anwendbar. Bereits ab Vorliegen des schriftlichen Gutachtens lagen aber alle wesentlichen Grundlagen vor, um dem Kläger die Bezifferung seines Anspruchs zu ermöglichen. Ab diesem Zeitpunkt ist er nach Ansicht des Senats nicht mehr schutzwürdig iSd Kostenprivilegs.
Er ist daher in der ersten Phase auf Basis des ersiegen Betrags von EUR 16.000,-- als voll obsiegend anzusehen. Für seine Kosten ab einschließlich dem 13.1.2025 (ON 25) hingegen ist die Kostenentscheidung des Erstgerichts nicht korrekturbedürftig.
5.4. Die Kosten für die erste Phase wurden im Rekurs richtig dargestellt. Dabei wurden auch die bereits vom Erstgericht vorgenommenen Kürzungen berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein Anspruch von netto EUR 5.992,-- zzgl EUR 2.924,-- Barauslagen.
5.5. In der zweiten Phase stehen nicht 100 % der Kosten auf Basis des ersiegten Betrags zu, sondern lediglich (wie vom Erstgericht errechnet) 28 % der Vertretungskosten auf Basis des (ungekürzten) Streitwerts und 64 % der Barauslagen. Auch hier hat der Kläger in seiner Darstellung den Kürzungen des Erstgerichts bereits Rechnung getragen. In dieser Phase stehen ihm netto EUR 1.509,79 und EUR 6.721,89 Barauslagen zu.
5.6. Insgesamt sind dem Kläger daher in Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung EUR 18.648,03 (davon EUR 1.500,36 USt und EUR 9.645,89) Barauslagen zuzusprechen. In diesem Umfang ist dem Kostenrekurs teilweise Folge zu geben.
6.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahrenergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Streitteile haben einander die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortungen zu ersetzen. Dabei ist beim Kostenverzeichnis des Klägers zu korrigieren, dass sich der Ansatz nach TP 3B für die Berufungsbeantwortung bei einem Streitwert von EUR 5.333,22 nur auf EUR 260,20 (und nicht EUR 286,22) beläuft. Der Kläger hat nur 150 % Einheitssatz verzeichnet. Nach Saldierung ergibt sich ein Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 129,88 (davon EUR 21,65).
6.2. Darüber hinaus ist der Kläger für die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin ersatzpflichtig.
6.3.Der teilweise Erfolg des Klägers im Kostenpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unbeachtlich. Die Kostenfrage hat iSd § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung (RS0119892). Abgesehen davon hat sich der Kläger ohnehin nur in etwa mit der Hälfte seines Rekursinteresses durchgesetzt.
7.1. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
7.2.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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